muss ich in privaten Insolvenzverfahren eine Mietkaution an den Insolvenzverwalter abführen, wenn die Kaution erst weit nach Eröffnung des Verfahrens hinterlegt wurde?
Hintergrund: ich bin in insolvenzverfahren seit 2006, bin letztmalig 2009 in eine neue Wohnung gezogen und habe eine Kaution beim vermieter hinterlegt. Nun will ich innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung ziehen, Wohnungsbaugesellschaft bleibt die selbe, Miete ist vergleichbar, nur liegt die Wohnung tiefer (weniger treppen und der Bekannte und Vormieter würde mir Einbauküche und andere Einbauten schenken. die Gesellschaft sagt, ich müsse die Wohnung kündigen und einen neuen vertrag abschließen, die Kaution würde dann für die neue Wohnung hinterlegt werden. muss ich die freiwerdende Kaution direkt an den Insolvenzverwalter abführen, obwohl ich sie erst im laufenden Verfahren eingezahlt habe? ich bin für jede Antwort von menschen die sich auskennen dankbar. Achso, ich bin berufstätig und zahle monatl, knapp 300 Euro vom pfändbaren einkommen an den insolvenzverwalter. Danke im voraus, Christian
Hallo,
Adresse bleibt doch gleich …
Was will man denn dem Inso-Verwalter da mitteilen?
LG
Über den Betrag der rückzahlbaren Kaution können Sie frei verfügen. ist ja wie ein Sparbuch, über das sie nach Eröffnung des Verfahrens verfügen können. Zinserträge allerdings müssten Sie angeben, da diese ja Einkommen sind, sofern welche anfallen.
Sind Sie sicher? Mein insolvenzverwalter sagt, ich müsse die freiwerdende Kaution an ihn abführen, ich bin bereits schon mal während des Insolvenzverfahren 2oo08 umgezogen, die frei werdende Kaution von der vorherigen Wohnung habe ich abgeführt, da ich diese bereits vor dem Verfahren hinterlegt habe, und habe eine neue Kaution hinterlegt. als ich 2009 in die jetzige Wohnung gezogen bin, habe ich die während des verfahrens 2008 gezahlte Kaution an den IV abgeführt, heißt dass, das dies unrechtmäßig war? und wie soll ich mich jetzt verhalten? zurückfordern, oder dem Amtsgericht den sachverhalt schildern?
Ja, da bin ich mir sicher. Wenn Sie die Mietkaution aus ihrem pfändungsfreien Einkommen bezahlt haben und während der Wohlverhaltensphase, so steht Ihnen die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zu.
GGf. anfallende Zinserträge sind dem Treuhänder zu melden und sind als Einkommen zu werten.
Wenn sie in der Wohlverhaltensphase bezahlt haben, steht dem Insolvenzverwalter das Geld nicht zu.
Am besten Sie gehen zum entsprechenden Amtsgericht.
Wichtig ist, dass das Verfahren schon zum Zeitpunkt der Zahlung abgeschlossen war. Kontrollieren Sie noch einmal unbedingt die Daten. Dann setzten Sie ein Schreiben auf, indem Sie die Rückzahlung der Kaution fordern.
Viele (vor allem die Mitarbeiter/innen) haben wenig bis keine Ahnung
Leider bin ich immer noch nicht in der Wohlverhaltensperiode, da ich erst lange die Kaution abgestottert habe, die ich fälschlicherweise bezahlt habe und mir außerdem die Kanzlei des IV mitgeteilt hat (auf meinen Anruf hin) das das Verfahren auf Eis liege, da die zuständige Sachbearbeiterin die Kanzlei verlassen habe und noch keine Nachfolgerin gefunden sei. (des weiteren sagte man mir tel., dass das AG der Kanzlei eine Frist zum kommenden montag gesetzt habe um Rechenschaft abzulegen)Die vorherige Sachbearbeiterin hatte mir im Februar 2012 zugesichert, dass sie einen entsprechenden Bericht an das Amtsgericht fertigen würde und die Wohlverhaltensperiode im Juni 2012 dann beginnen würde. Ich sollte mir wohl einen Anwalt nehmen, oder?
Hallo Christianspandau,
die freiwerdende Mietkaution zählt als Einkommen. Bitte mie dem InsoV klären, da ja eine weitere Kaution hinterlegt werden mmuss.Vielleicht kommt er Dir ja entgegen. Vielleicht ist ja auch ein „Deal“ mit der WBG möglich, versuch es doch mal!!
Gruss
Knauffi
was für einen Deal könnte ich der Wohnungsbaugesellschaft denn vorschlagen?
Ja, sollten Sie. Für viele IV ist die Arbeit eine lästige Pflicht, und viele machen ihre Arbeit schlecht oder gar nicht.
Es gibt allerdings kostenlose Rechtsberatungen in Amtsgerichten. Sortieren Sie alle Unterlagen, allen Schriftverkehr ( hier noch ein Tipp: mit dem IV nur schriftlich verkehren oder ein Telefonprotokoll ihm schriftlich zusenden. Auch die Aufforderung, das die Kaution abzuführen sei, soll er Ihnen schriftlich geben, und dieses auch schriftlich anfordern)
Und fragen Sie nach den rechlichen Möglichkeiten
HI,
z.B. keine Erstattung der Mietkaution auf das alte Mietverhältnis sondern Umbuchung „auf“ den NEUEN Mietvertrag. Dann würde ich, wenn die Anschrifz ja noch die gleiche ist, auch den InsoV nicht von dem „Umzug“ unterrichten.
Wie gesagt, ein persönliches Gespräch mit der WBG könnte Dir Geld „sparen“!!
Gruss
Knauffi
was für einen Deal könnte ich der Wohnungsbaugesellschaft denn
vorschlagen?
Wenn Du in der sogenannten Wohlverhaltensphase bist, wirst Du keine Schwierigkeiten bekommen.