Mietkaution einbehalten, was nun?

Guten Tag,
hab ne ganz dringende Frage in Sachen Mietkaution!!!
Was ist wenn nach einem Auszug , ein Vermieter ein Drittel der Mietkaution einbehält für evtl. Nachzahlungen aus den Nebenkosten und auf Anfrage (z.B. nach 6 Monaten) nach der Restauszahlung der Mietkaution mit der Aussage reagiert , daß der Gasherd defekt gewesen wäre,ausgetauscht werden musste und jetzt noch Geld von seiten des Vermieters verlangt wird?
Die Wohnung wurde jedoch anstandslos(!!!) an den Vermieter übergeben! Der Gasherd war bis zum letzten Tag des Bewohnens intakt (da genutzt)!
Wie sollen man nun auf diese Aussage und Forderung reagieren?
Was ist mit dem Rest der Mietkaution?
Hätte der Vermieter nicht den Mieter informieren müssen über den angeblichen defekten Gasherd?

Das war es vorerst und vielen Dank im vorraus für Antworten

gabs ein übergabeprotokoll?

Wie sollen man nun auf diese Aussage und Forderung reagieren?

beharrlich bleiben

Was ist mit dem Rest der Mietkaution?
Hätte der Vermieter nicht den Mieter informieren müssen über
den angeblichen defekten Gasherd?

ja

Die Mietkaution stellt eine Sicherheitsleistung dar, die greift,
wenn Du Deine mietvertraglichen Pflichten nicht erfuellst.

Die Kaution musst Du nur zahlen, wenn dies vertraglich vereinbart
wurde. Gesetzlich hast Du das Recht, diese in 3 Raten zu zahlen.
Bereits nach der ersten Rate muss Dir der V. nachweisen , ob und
wie er das Geld angelegt hat.
Die Mietkaution muss vom Privatvermoegen des V. getrennt aufbewahrt
werden --> Thema Insolvenz.

Mit Deinem Mietvertrag bist Du die Verpflichtung eingegangen, die
Mietsache „normal pfleglich“ zu behandeln. Für die Instandhaltung der
Mietsache ist der V. verantwortlich. Also zB Funktion des Stromnetzes, der Heizung, etc.

Reparaturen, jedoch nur bis zu einem gewissen Prozentsatz Deiner jaehrliche Bruttomiete, musst Du nur zahlen bei Sachen, die Deinem staendigem Gebrauch unterliegen. zB Lichtschalter, Wasserhahn, Fenstergriff, etc.

Sofern Du die Wohnung anstandslos uebergeben hast, hast Du dies
hoffentlich mit einem schriftlichen Protokoll getan? Damit koenntest
Du dann ueber eine einstweilige Verfuegung erwirken, dass die Reparaturkosten fuer den Gasherd nicht mit Deiner Kaution verrechnet werden.
Hier sollte eindeutig mit dem Uebergabeprotokoll argumentiert werden,
sofern hier kein defekter Herd aufgefuehrt wurde. Schliesslich kannst
Du ja nichts fuer die Blindheit des Vermieters und das Protokoll traegt von beiden Parteien eine rechtsverbindliche Unterschrift.

Bzgl der Nebenkostenabrechnung:

a)
Ist über die Nebenkosten abgerechnet, und kommen hier keine Ansprueche in Frage (da bereits von Dir alles gezahlt wurde)
muss die Kaution sofort zurueckgezahlt werden.

b)
Steht die Abrechnung noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen
(!!) Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass Du etwas nachzahlen musst. Erwartete Nachzahlung 100,- und einbehaltene Kaution 1000,- EUR waeren demnach zB NICHT angemessen!

Sofern Du die Wohnung anstandslos uebergeben hast, hast Du
dies
hoffentlich mit einem schriftlichen Protokoll getan? Damit
koenntest
Du dann ueber eine einstweilige Verfuegung erwirken, dass die
Reparaturkosten fuer den Gasherd nicht mit Deiner Kaution
verrechnet werden.

Einstweilige Verfügung auf Auszahlung der Kaution? - Falsch. Geht nicht.

Hier sollte eindeutig mit dem Uebergabeprotokoll argumentiert
werden,
sofern hier kein defekter Herd aufgefuehrt wurde. Schliesslich
kannst
Du ja nichts fuer die Blindheit des Vermieters und das
Protokoll traegt von beiden Parteien eine rechtsverbindliche
Unterschrift.

Falsch. Es gibt auch nicht offensichtliche Beschädigungen, die erst später entdeckt werden.

b)
Steht die Abrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen
(!!) Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass Du etwas
nachzahlen musst. Erwartete Nachzahlung 100,- und einbehaltene
Kaution 1000,- EUR waeren demnach zB NICHT angemessen!

Falsch. Die Angemessenheit richtet sich nach anderen Faktoren.

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MOD: ???
Hallo Fuddel67,

irgendwie erinnern mich deine Postings hier im Brett in letzter Zeit an http://www.stupidedia.org/stupi/Gefährliches_Halbwissen

Es wäre schön, wenn ich das nicht noch häufiger lesen müsste.

VG
EK

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Hi,

Die Kaution musst Du nur zahlen, wenn dies vertraglich
vereinbart
wurde. Gesetzlich hast Du das Recht, diese in 3 Raten zu
zahlen.

Schon, der VM könnte aber auf die Idee kommen einen M zu nehemen, der die Kaution schon bei Vertragsabschluß auf den Tisch legt.
Die sind meist angenehmer, da mehr Geld vorhanden.

Die Mietkaution muss vom Privatvermoegen des V. getrennt
aufbewahrt
werden --> Thema Insolvenz.

Was hattn des mit der Frage zu tun?
Hmm, neuer Sport, antworten auf etwas, was keiner gefragt hatte. :wink:

Damit
koenntest
Du dann ueber eine einstweilige Verfuegung erwirken, dass die
Reparaturkosten fuer den Gasherd nicht mit Deiner Kaution
verrechnet werden.

Hmm, der VM könnte auf argistige Täuschung auch nachträglich noch Schäden feststellen.

Hier sollte eindeutig mit dem Uebergabeprotokoll argumentiert
werden,
sofern hier kein defekter Herd aufgefuehrt wurde. Schliesslich
kannst
Du ja nichts fuer die Blindheit des Vermieters und das
Protokoll traegt von beiden Parteien eine rechtsverbindliche
Unterschrift.

s. o.

Bzgl der Nebenkostenabrechnung:

a)
Ist über die Nebenkosten abgerechnet, und kommen hier keine
Ansprueche in Frage (da bereits von Dir alles gezahlt wurde)
muss die Kaution sofort zurueckgezahlt werden.

Soso, ließ mal das BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
siehe (3)
Wie soll bei einer Anlagepflicht wie oben erwähnt mit gesetzlicher Vorschrift 3 Monate Kündigungsfrist als Termingeldkonto sofort etwas ausbezahlt werden können? Übernimmt der M denn die Vorschußverzinsung?

Im übrigen hat der VM 6 Moante Zeit versteckte Mängel anzuzeigen.
Solang müsste der M schon warten können.

b)
Steht die Abrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen
(!!) Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass Du etwas
nachzahlen musst. Erwartete Nachzahlung 100,- und einbehaltene
Kaution 1000,- EUR waeren demnach zB NICHT angemessen!

Wenn es denn keine weiteren Forderungen gäbe, ansonsten schon.

vlg MC

PS: Woher hat der Antworter denn das viele (Halb-) Wissen?

Hi,

Die Kaution musst Du nur zahlen, wenn dies vertraglich
vereinbart
wurde. Gesetzlich hast Du das Recht, diese in 3 Raten zu
zahlen.

Schon, der VM könnte aber auf die Idee kommen einen M zu
nehemen, der die Kaution schon bei Vertragsabschluß auf den
Tisch legt.
Die sind meist angenehmer, da mehr Geld vorhanden.

Das eine schliesst das andere nicht ein.
Dem M. könnte ja auch passieren, so wie es dem Autor passiert
ist, dass er eine Wohnung anmietet, in dem Monat vor der Anmietung auf Kurzarbeit mit Einkommensverlust gesetzt wird und eine Krankheit eine erhebliche Zuzahlung nötig macht, da die Kosten nicht vollumfänglich durch die Krankenkasse gedeckt werden.

Ist natürlich persönliches Pech. In diesem Fall hatte der Autor keine Möglichkeit, die Kaution in voller Summe zu zahlen aufgrund der o.g. kurzfristig eingetretenen
Lebensumstände. Nur weil er dann die Kaution in drei Raten gezahlt hat, sagt dies doch nichts grundsätzlich etwas über das vorhandensein von Geld aus. Ob sie angenehmer sind oder nicht, ist dann eine rein subjektive Einstellung des VM, welche dem VM natürlich völlig freigestellt ist.

Die Information über die Ratenzahlung sollte für den Fragenden als
zusätzliche Hintergrundinformation dienen. Da dies aber offenbar hier
strikt nicht gewünscht wird, wird der Autor dies künftig unterlassen.

Die Mietkaution muss vom Privatvermoegen des V. getrennt
aufbewahrt
werden --> Thema Insolvenz.

Was hattn des mit der Frage zu tun?
Hmm, neuer Sport, antworten auf etwas, was keiner gefragt
hatte. :wink:

Die Information über die getrennte Aufbewahrung vom Privatvermögen sollte für den Fragenden als zusätzliche Hintergrundinformation dienen. Da dies aber offenbar hier strikt nicht gewünscht wird, wird der Autor dies künftig unterlassen.

Bzgl der Nebenkostenabrechnung:

a)
Ist über die Nebenkosten abgerechnet, und kommen hier keine
Ansprueche in Frage (da bereits von Dir alles gezahlt wurde)
muss die Kaution sofort zurueckgezahlt werden.

Soso, ließ mal das BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
siehe (3)
Wie soll bei einer Anlagepflicht wie oben erwähnt mit
gesetzlicher Vorschrift 3 Monate Kündigungsfrist als
Termingeldkonto sofort etwas ausbezahlt werden können?
Übernimmt der M denn die Vorschußverzinsung?

Hier muss sich der Autor korrigieren:
Nicht sofort , sondern unverzüglich. D.h. sobald es ihm
möglich ist. Dies wäre dann unter Beachtung der Kündigungs-
frist nach 3 Monaten. Mit dem Ausdruck „sofort“ wollte der
Autor ausdrücken, dass der VM bei nicht vorhandenen Ansprüchen
die Auszahlung nicht verschleppen darf (so , wie es dem Autor
passiert ist).

Da hier offenbar häufig Worte auf die Goldwaage gelegt
werden, wird sich der Autor künftig diesbezüglich bedeckt halten.

PS: Woher hat der Antworter denn das viele (Halb-) Wissen?

Aus der Ausgabe „Das Mieterlexikon“ des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 2007.

Einstweilige Verfügung auf Auszahlung der Kaution? - Falsch.
Geht nicht.

Hintergrund (Zitat des Fragenden):
Die Wohnung wurde jedoch anstandslos(!!!) an den Vermieter übergeben! Der Gasherd war bis zum letzten Tag des Bewohnens intakt (da genutzt)!

Der Autor versteht aus der Beschreibung „anstandslos an den Vermieter übergeben“, dass es eine Wohnungsübergabe gab, bei der der VM keinerlei Beanstandungen hatte. Demnach auch nicht am Gasherd.

Beabsichtigt der VM , eine Forderung unberechtigt einzuziehen, kann
sich der M. mit einer einstweiligen Verfügung dagegen zur Wehr setzen.
(LG Darmstadt, LG Wuppertal)
Die „Forderung“ steht hier im Zusammenhang mit der Auszahlung der Kaution.

Ok. Lt Bitter Moon also falsch, weil geht nicht. Dann sollte das
LG Darmstadt darüber infomiert werden.

Der M. kann vom VM die Rückzahlung der Sicherheit erst nach Rückgabe der Wohnung verlangen.
Der Autor hat vom Fragenden verstanden, dass die Wohnung zurückgegeben wurde und es seitens des VM keine Beanstandungen gab.

Der VM hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn er keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegen den M. hat.
Sofern also die Wohnung zurückgegeben wurde und der VM keinerlei Beanstandungen hatte, hat er die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen.

Sollte der VM nun nachträglich , entgegen der Aussage, dass es keine Beanstandungen gibt, den Gasherd beanstanden, entsteht eine nicht berechtigte Forderung. Beabsichtigt der VM diese von der Kaution einzuziehen (unberechtigt) kann sich der M dagegen mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen - s.o. LG Darmstadt., LG Wuppertal

Hier sollte eindeutig mit dem Uebergabeprotokoll argumentiert
werden,
sofern hier kein defekter Herd aufgefuehrt wurde. Schliesslich
kannst
Du ja nichts fuer die Blindheit des Vermieters und das
Protokoll traegt von beiden Parteien eine rechtsverbindliche
Unterschrift.

Falsch. Es gibt auch nicht offensichtliche Beschädigungen, die
erst später entdeckt werden.

Eben drum. Und da der VM keinerlei Beanstandungen hatte, gab es auch
keine offensichtliche Beschädigung. Und sofern eine offensichtliche Beschädigung entdeckt wird, nachdem die Wohnung zurückgegeben wurde und der VM bei Rückgabe keine Beanstandungen hatte, wäre doch die Forderung ggü dem M unberechtigt? In diesem Fall - s.o. LG Darmstadt,
LG Wuppertal

b)
Steht die Abrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen
(!!) Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass Du etwas
nachzahlen musst. Erwartete Nachzahlung 100,- und einbehaltene
Kaution 1000,- EUR waeren demnach zB NICHT angemessen!

Falsch. Die Angemessenheit richtet sich nach anderen Faktoren.

Hier bittet der Autor um Aufklärung, auch im Sinne der anderen User,
nach welchen Faktoren sich die Angemessenheit richtet ?

ein buch, das wenigstens 2 jahre alt ist, ist in der juristerei selten etwas wert.
gruss

Bitte zitiere die Urteile RICHTIG!
Weiterhin ist es einem Gericht in Deutschland meistens sehr egal, was es mal als Urteil in Darmstadt gab und solange da nicht BGH oder Verfassungsgericht steht sind die Urteile das nennen nicht wert.
Gruß

Hallo,

ne einstweilige Verfügung wegen einer Kaution, bzw. einem defekten Herd.

So was kenne ich nur aus ganz schlechten Filmen !

Gott der Gerechte !

Gruß

Wolfgang

und …
man sollte dem autor (gemeint ist fuddel) dringendst erklären, dass ein urteil eines nachgeordneten bezirksgerichtes noch lange kein gesetz ersetzt - auch dann nicht, wenn die mietervereine liebend gerne damit hausieren gehen.

jedes gericht ist frei in seiner entscheidung und kann die gleichen argumente völlig anders gewichten.

h.

FUDDEL67: Langsam frage ich mich, ob du nur so ahnungslos tust oder ob du es bist. Jedenfalls fehlt es bereits am Minimalwissen:

Einstweilige Verfügung auf Auszahlung der Kaution? - Falsch.
Geht nicht.

Hintergrund (Zitat des Fragenden):
Die Wohnung wurde jedoch anstandslos(!!!) an den Vermieter
übergeben! Der Gasherd war bis zum letzten Tag des Bewohnens
intakt (da genutzt)!

Der Autor versteht aus der Beschreibung „anstandslos an den
Vermieter übergeben“, dass es eine Wohnungsübergabe gab, bei
der der VM keinerlei Beanstandungen hatte. Demnach auch nicht
am Gasherd.

Beabsichtigt der VM , eine Forderung unberechtigt einzuziehen,
kann
sich der M. mit einer einstweiligen Verfügung dagegen zur Wehr
setzen.
(LG Darmstadt, LG Wuppertal)
Die „Forderung“ steht hier im Zusammenhang mit der Auszahlung
der Kaution.

Ok. Lt Bitter Moon also falsch, weil geht nicht. Dann sollte
das
LG Darmstadt darüber infomiert werden.

Das zitierte Urteil betrifft einen vollkommen anderen Sachverhalt. Anstatt hier permanent irgendwelche Urteile zu zitieren, solltest du das gesamte Urteil lesen, das nötige Hintergrundwissen haben und die Aktenzeichen hierzu angeben. Ohne Aktenzeichen ist die Angabe Urteil LG Darmstadt so sinnlos wie ein Kropf. Hier „beabsichtigt“ der Vermieter nicht, Forderungen „einzuziehen“. Im vorliegenden Fall zahlt der Vermieter die Kaution nicht aus.

Sollte der VM nun nachträglich , entgegen der Aussage, dass es
keine Beanstandungen gibt, den Gasherd beanstanden, entsteht
eine nicht berechtigte Forderung. Beabsichtigt der VM diese
von der Kaution einzuziehen (unberechtigt) kann sich der M
dagegen mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen -
s.o. LG Darmstadt., LG Wuppertal

NEIN. Es fehlt an der Eilbedürftigkeit, der Mieter wird auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

Hier sollte eindeutig mit dem Uebergabeprotokoll argumentiert
werden,
sofern hier kein defekter Herd aufgefuehrt wurde. Schliesslich
kannst
Du ja nichts fuer die Blindheit des Vermieters und das
Protokoll traegt von beiden Parteien eine rechtsverbindliche
Unterschrift.

Falsch. Es gibt auch nicht offensichtliche Beschädigungen, die
erst später entdeckt werden.

Eben drum. Und da der VM keinerlei Beanstandungen hatte, gab
es auch
keine offensichtliche Beschädigung. Und sofern eine
offensichtliche Beschädigung entdeckt wird, nachdem die
Wohnung zurückgegeben wurde und der VM bei Rückgabe keine
Beanstandungen hatte, wäre doch die Forderung ggü dem M
unberechtigt? In diesem Fall - s.o. LG Darmstadt,
LG Wuppertal

NEIN. Siehe oben. Siehe Rechtsprechung zu versteckten Mängeln und Beschädigungen.

b)
Steht die Abrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen
(!!) Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass Du etwas
nachzahlen musst. Erwartete Nachzahlung 100,- und einbehaltene
Kaution 1000,- EUR waeren demnach zB NICHT angemessen!

Falsch. Die Angemessenheit richtet sich nach anderen Faktoren.

Hier bittet der Autor um Aufklärung, auch im Sinne der anderen
User,
nach welchen Faktoren sich die Angemessenheit richtet ?

  1. Kann der Vermieter behaupten, noch andere Forderungen an den Mieter zu haben als eine Nebenkostennachzahlung.

  2. Behauptet er, nur noch Nebenkosten geltend zu machen, dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass 3 monatliche Vorauszahlungen einbehalten werden können und für angebrochene Jahre einen entsprechenden Anteil (AG Hamburg, 47 C 1373/95, Urteil v. 27.02.1996).