Einstweilige Verfügung auf Auszahlung der Kaution? - Falsch.
Geht nicht.
Hintergrund (Zitat des Fragenden):
Die Wohnung wurde jedoch anstandslos(!!!) an den Vermieter übergeben! Der Gasherd war bis zum letzten Tag des Bewohnens intakt (da genutzt)!
Der Autor versteht aus der Beschreibung „anstandslos an den Vermieter übergeben“, dass es eine Wohnungsübergabe gab, bei der der VM keinerlei Beanstandungen hatte. Demnach auch nicht am Gasherd.
Beabsichtigt der VM , eine Forderung unberechtigt einzuziehen, kann
sich der M. mit einer einstweiligen Verfügung dagegen zur Wehr setzen.
(LG Darmstadt, LG Wuppertal)
Die „Forderung“ steht hier im Zusammenhang mit der Auszahlung der Kaution.
Ok. Lt Bitter Moon also falsch, weil geht nicht. Dann sollte das
LG Darmstadt darüber infomiert werden.
Der M. kann vom VM die Rückzahlung der Sicherheit erst nach Rückgabe der Wohnung verlangen.
Der Autor hat vom Fragenden verstanden, dass die Wohnung zurückgegeben wurde und es seitens des VM keine Beanstandungen gab.
Der VM hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen , wenn er keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegen den M. hat.
Sofern also die Wohnung zurückgegeben wurde und der VM keinerlei Beanstandungen hatte, hat er die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen.
Sollte der VM nun nachträglich , entgegen der Aussage, dass es keine Beanstandungen gibt, den Gasherd beanstanden, entsteht eine nicht berechtigte Forderung. Beabsichtigt der VM diese von der Kaution einzuziehen (unberechtigt) kann sich der M dagegen mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen - s.o. LG Darmstadt., LG Wuppertal
Hier sollte eindeutig mit dem Uebergabeprotokoll argumentiert
werden,
sofern hier kein defekter Herd aufgefuehrt wurde. Schliesslich
kannst
Du ja nichts fuer die Blindheit des Vermieters und das
Protokoll traegt von beiden Parteien eine rechtsverbindliche
Unterschrift.
Falsch. Es gibt auch nicht offensichtliche Beschädigungen, die
erst später entdeckt werden.
Eben drum. Und da der VM keinerlei Beanstandungen hatte, gab es auch
keine offensichtliche Beschädigung. Und sofern eine offensichtliche Beschädigung entdeckt wird, nachdem die Wohnung zurückgegeben wurde und der VM bei Rückgabe keine Beanstandungen hatte, wäre doch die Forderung ggü dem M unberechtigt? In diesem Fall - s.o. LG Darmstadt,
LG Wuppertal
b)
Steht die Abrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen
(!!) Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass Du etwas
nachzahlen musst. Erwartete Nachzahlung 100,- und einbehaltene
Kaution 1000,- EUR waeren demnach zB NICHT angemessen!
Falsch. Die Angemessenheit richtet sich nach anderen Faktoren.
Hier bittet der Autor um Aufklärung, auch im Sinne der anderen User,
nach welchen Faktoren sich die Angemessenheit richtet ?