vor 7 Jahren erfolgte ein Wohnungseinzug verbunden mit einer kompletten Renovierung seitens des Mieters. Diese war recht aufwändig. Es befanden sich keine Tapeteten an den Wänden, so dass tapeziert und gestrichen werden musste. Türen, Wandschränke und Fußleisten waren dkl.braun und wurden vor dem Einzug vom Mieter komplett weiß lackiert. Damals wollten die Vermieter einen Teil der Kosten für die Lackierarbeiten übernehmen, was aber nie geschehen ist. Am 01.03.09 ging die Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 01.12.09 (Kündigungsverlängerung wegen Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung)ein. Bei der Wohnungabnahme am 30.11. ergab sich folgender Sacherverhalt: Es sollte der Arbeitslohn der Putzfrau zwecks Fensterreinigung vom Mieter bezahlt werden. Eine für Urlaubszeiten in Pflege genommene Katze hat auf der Raufasertapete einige Kratzspuren hinterlassen. Es soll sich nun an der Tapete mit € 200,-- beteiligt werden. Die Kosten für die Putzfrau kommen natürlich noch oben drauf. Nun dieFrage: Ist es rechtens, dass man die Tapete, die man damals vor Einzug geklebt habe, nochmal bezahlt??? Dürfen Kosten für eine spezielle Reinigung in Rechnung gestellt werden? (Die Wohnung wurde besenrein übergeben). Kann der Vermieter die Kosten einfach von der Mietkaution abziehen und wann muss er die Mietkaution zurückzahlen?
Über einige Tips würde ich mich sehr freuen!
normalerweise muss ein Poster hier zunächst mal Aussagen über alle Details machen, die im Beispielmietvertrag zum Thema aufgeführt sind. Nichtsdestoweniger:
Ein Mieter hat - entsprechende rechtsgültige Klauseln vorausgesetzt - eine Wohnung besenrein zu übergeben. D.h. sauber und ordentlich. Fenster müssen - wenn sie nicht grob verschmutzt sind, etwa durch Klebestreifen/-reste - nicht geputzt werden.
Der VM kann also die Putzfraukosten nicht von der Kaution abziehen. Er kann die Kaution noch ca. 6 Monate einbehalten, um evtl. versteckte Mängel noch anmelden und abrechnen zu können. Danach hat er mindestens einen Teil auszubezahlen und darf dann noch bis zum Ablauf der Fristen zur letzten Nebenkostenabrechnung den Rest zurückhalten, wenn er davon ausgeht, dass noch Nachzahlungen zu leisten sind.
Schäden, die der Mieter verursacht hat, also etwa die Spuren einer Katze, muss der Mieter beheben. Dies auch, wenn er selbst die Tapeten angebracht hat nämlich dann, wenn er mit dem VM keine ordentliche (schriftliche) Vereinbarung über die Behandlung dieses Tatbestandes abgeschlossen hat und nicht beweisen kann, dass er eine Wohnung oder ein Haus ohne die üblichen Wandverkleidungen (Tapeten) übernommen hat.
Man merke: Es ist immer sehr wichtig klare Tatbestände zu haben. Hat man die nicht ist einer immer der Dumme (das muss nicht zwingend der Mieter sein!), der die Zeche dann zahlt.
Ein Mieter hat - entsprechende rechtsgültige Klauseln
vorausgesetzt - eine Wohnung besenrein zu übergeben. D.h.
sauber und ordentlich. Fenster müssen - wenn sie nicht grob
verschmutzt sind, etwa durch Klebestreifen/-reste - nicht
geputzt werden.
Hier ist es dann wohl eindeutig, da es sich nur um eine normale
Verschmutzung handelt.
Schäden, die der Mieter verursacht hat, also etwa die Spuren
einer Katze, muss der Mieter beheben. Dies auch, wenn er
selbst die Tapeten angebracht hat nämlich dann, wenn er mit
dem VM keine ordentliche (schriftliche) Vereinbarung über die
Behandlung dieses Tatbestandes abgeschlossen hat und nicht
beweisen kann, dass er eine Wohnung oder ein Haus ohne die
üblichen Wandverkleidungen (Tapeten) übernommen hat.
Wenn der Mieter beweisen kann, dass er die Wohnung ohne Tapete übernommen hat (Zeugen, Personen die beim Anbringen geholfen
haben) verhält es sich anders?
Wie gestaltet es sich eigentlich generell wenn weder bei Ein- noch
bei Auszug ein Übernahmeprotokoll geführt wurde? Bei wem liegt die
Beweispflicht?
Ich sehe das Problem eher darin, dass der Mieter verpflichtet wäre, die Tapete wieder zu entfernen und damit den Zustand wieder herzustellen, der bei Einzug vorhanden war.
Eine Forderung nach Schadensersatz für eine beschädigte und vom Mieter bezahlte und angebrachte Tapete - die vorher nicht vorhanden war - dürfte dahingegen nicht durchgreifen.
Ich sehe das Problem eher darin, dass der Mieter verpflichtet
wäre, die Tapete wieder zu entfernen und damit den Zustand
wieder herzustellen, der bei Einzug vorhanden war.
es verhält sich nix anders, wenn der Mieter beweisen kann, das er die Wohnung ohne Tapete gemietet hat. Die Betonung bei meiner Ausführung liegt darauf, dass es hätte schriftlich fixiert werden müssen, wie mit der Tatsache während des weiteren Mietverhältnisses bzw. bei Auszug weiter vorgegangen wird.
Hat der Mieter keine Zusage, dass er a) nicht renovieren muss wenn er auszieht oder b) eine Renovierungszulage erhält, dann kann er nur auf die gültig getroffenen Regelungen des Mietvertrages bzw. auf das Gesetz zurückgreifen.
Er muss also - in diesem Beispielfall - nicht renovieren, kriegt kein Geld und muss Schäden ersetzen. Anderes sieht das Gesetz nicht vor. Ob ein Gericht anders Recht sprechen würde entzieht sich meiner Kenntnis. Das könnte man mal einen Anwalt fragen.
Die Beweispflicht für Um- und Zustände liegt m.E. immer bei dem der etwas durchsetzen oder vermeiden will. Ein Übergabeprotokoll ist keine Verpflichtung. Es dient der Beweisführung und dem Verständnis beider Parteien über eine Sache. Es macht - im Idealfall - die Beweispflicht unnötig, da Einvernehmen und schriftliche Zusagen zu den Punkten besteht.