Mietkaution mit Umbau verrechnet

Beim Einzug in eine Dachgeschosswohnung (1 Zi,Kü,Bad) am 1.12.1999 baute der Mieter die vorhandene
gebrauchte Küchenzeile (günstige Einzelteile) aus der Küche aus und lagerte diese in der Dachschräge
(Abstellkammer) ein. Die Küche wurde zum Schlafzimmer umfunktioniert und im grossen Zimmer eine
Wohnküche errichtet (vom Vermieter genehmigt). Die Kosten für den Küchenumbau, der Installationen
für Wasser und Elektro trug der Mieter. Die Küchenmöbel wurden lose eingestellt um einen
rückstandslosen Zurückbau zu gewährleisten. Ebenso renovierte der Mieter auf eigene Kosten die
Dachschrägen (Risse im Gipskarton mit Glasfasetapeten verkleidet) und strich die Wände weiss.
Vereinbart wurde, dass beim Auszug die Schönheitsreparaturen (Streichen der Wände) dann vom
Vermieter übernommen werden. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass die Küchenzeile nach Auszug
des Mieters wieder eingebaut wird. Als Kaution wurden 1000,00 DM veranlagt.
Die Kündigung erfolgte fristgerecht zum 30.06.07 durch den Mieter, was der Vermieter am 5.04.07
schriftlich bestätigte. Die Wohnung wurde jedoch erst am 15.07.07 übergeben, der Umzug dauerte für
den Mieter länger als geplant. Die geschah im Einvernehmen des Vermieters. Es wurde vereinbart, dass
Miete und Nebenkosten anteilig für Juli (1/2 Monatsmiete) von der Mietkaution abgezogen werden.
Beim Auszug wurde dem Mieter mitgeteilt, dass die Küche in der Jetzigen Form vom Nachmieter gern so
übernommen werden würde und deshalb nicht mehr zurückgebaut werden bräuchte. Der Vermieter
machte sich am 10.07.07 Tag daran, Hölzer an die Wand zu dübeln, um die mittlerweile über 10 Jahre
alten Möbelteile miteinander zu verschrauben. Dies war der letzte Tag, an dem der Mieter die Wohnung
betrat.
Am 27.03.2008 erhielt der Mieter zusammen mit der Nebenkostenabrechnung ein vom Vermieter
aufgelöstes Sparbuch (hier wurde die Mietkaution angelegt) und eine Mietabrechnung, in der der
Vermieter seine Eigenleistung (Arbeitszeit und Materialkosten) in Höhe von 209,12 € für den
Küchenzeilenumbau geltend machte. Telefonisch teilte der Mieter dann dem Vermieter seinen Einwand
mit, da von einer Kostenübernahme für die Umbauarbeiten nie die Rede war und ausserdem mehr als 6
Monate vergangen seien mit dem Verweis auf §548 BGB (Verjährung bei Verschlechterung der
Mietsache). Der Vermieter teilte mit, dass „dies ihm bekannt sei, er jedoch nicht auf seinen Kosten
sitzenbleiben wolle und der Mieter schon vor Gericht klagen müsse um den einbehaltenen Teil seiner
Mietkaution zu erhalten“.
Daraufhin erfolgte die Überweisung unter dem Betreff „Nebenkostenabrechnung“ auf das Girokonto des
Mieters. In Abzug gebracht wurden die Nachzahlung für die Nebenabrechnung, die halbe Monatsmiete
Juli 07 und die Kosten für den Küchenzeilenumbau (Schreiben vom 27.03.08).
Meine Fragen:
Muss der Mieter das Ganze so hinnehmen und für die Kosten des Umbaus aufkommen?
Greift hier der §548 BGB und ist die Forderung somit verjährt?
Welche Möglichkeiten bleiben dem Mieter und welche Schritte muss er einleiten?
Vielen Dank für jede Hilfe und Antwort!

Hallo,
ianal!
Der genannte Paragraph bezieht sich auf Mietschäden. War die ursprüngliche Küche Bestandteil des Mietvertrags und hat der Vermieter daran gewerkelt? Oder ging es um die neue Wohnküche? Und was ist gemeint mit ‚wird in jetziger Form übernommen‘? Was soll denn in welcher Form übernommen werden und warum muss der Vermieter woran rumschrauben? Hatte der Vermieter irgendeinen Auftrag dazu?

Im übrigen stellt sich dringend die Frage nach der Beweisbarkeit des ganzen.

Gruß
loderunner

Vielen Dank loderunner!

  1. Die ursprüngliche Küche war Bestandteil des Mietvertrags und daran hat der Vermieter gewerkelt.
  2. Die alten Küchenteile wurden übernommen, jedoch zur Anpassung waren neue Hölzer zur
    Befestigung, neue Dekorleisten, Kupferrohre, Silikon und Möbelbauplatten nötig, da die vorhandenen
    Teile unbrauchbar geworden waren (Zimmerbreite ist nun grösser, Abnutzung und Schäden durch
    Demontage).
  3. Die Küche sollte auf Wunsch des Nachmieters in dem Zimmer bleiben, in dem diese sich bei Auszug
    des Mieters befand.
  4. Der Vermieter erhielt keinen Auftrag zum Umbau, sondern machte sich aus Zeitgründen selbständig
    daran (Nachmieter wartete schon), die Renovierung durchzuführen.
  5. Die Kostenübernahme für Material und Arbeitszeit erfuhr der Mieter erst mit Schreiben vom 27.03.08

Hallo,
nochmal: ianal!

  1. Die alten Küchenteile wurden übernommen, jedoch zur
    Anpassung waren neue Hölzer zur
    Befestigung, neue Dekorleisten, Kupferrohre, Silikon und
    Möbelbauplatten nötig, da die vorhandenen
    Teile unbrauchbar geworden waren (Zimmerbreite ist nun
    grösser, Abnutzung und Schäden durch
    Demontage).

Die durch Schäden notwendigen Teile hat der Ex-Mieter als Mietschaden zu zahlen.

  1. Der Vermieter erhielt keinen Auftrag zum Umbau, sondern
    machte sich aus Zeitgründen selbständig
    daran (Nachmieter wartete schon), die Renovierung
    durchzuführen.

Dann sind es auch sein Problem und seine Kosten. Man kann nicht ohne Auftrag einfach draufloswerkeln und hinterher eine Rechnung schreiben.

Ein Sonderfall wäre, wenn der Werkelnde in Abwesenheit des Nicht-auftraggebers gearbeitet hätte und man objektiv davon ausgehen müsste, dass der Nicht-Auftraggeber bei Anwesenheit den Auftrag gegeben hätte, weil die Arbeit ganz offensichtlich in seinem Interesse ist.

Hier hätte der Vermieter aber die Gelegenheit zur Frage nach einem Auftrag gehabt. Und nicht genutzt, wenn ich das richtig verstanden habe.

  1. Die Kostenübernahme für Material und Arbeitszeit erfuhr der
    Mieter erst mit Schreiben vom 27.03.08

Naja, zumindest verjährt wäre die Sache nicht. Das wäre erst nach drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem die Geschichte stattgefunden hat, der Fall gewesen. Das hat also von daher schon seine Richtigkeit.

Aber: ianal! Und eine Erstberatung beim Anwalt kostet nicht die Welt (vorher fragen!).

Gruß
loderunner