Mietkaution nach Kauf nachfordern

Hallo,

vor drei Monaten habe ich ein MFH gekauft. Der Geschäftsführer der Verkäuferin (GMbH) hat eine Wohnung an seine Ex vermietet. Nun bin ich erst nach 3 Monaten dahinter gekommen, dass die Ex-Frau durch zusätzliche Vereinbarung 20 Tage vor Übergabe nach Beurkundung eine Hausmeistertätigkeit mit monatl. 192 Euro und sie muss keine Kaution zahlen.

Kann ich diese Klauseln anfechten?

Vielen Dank
liebe Grüße die Ratsuchende

Hallo,

Vorsatz, Arglist, Täuschung und Schädigungsabsicht aus dem Nahverhältnis des Verkäufers zur Ex abzuleiten, muß erst beweisbar werden, auch wenn eine Verdachtslage nahe liegt.

Evt. kann die Kaution doch nachgefordert werden.

Deshalb würde ich eher den folgenden Weg beschreiten.

Sie benötigen Rechtsberatung, die Ihnen im Zusammenhang mit der Verbücherung auch kostenfrei der Notar geben kann.

Inwiefern Verträge des früheren Eigentümers zwischen Beurkundung / Auflassungsvormerkung und Zahlung / Übernahme verbindlich sind, sollte man Ihnen dort sagen können.

Maßgeblich dürfte sein, ob der Eigentümer auch Verwalter war - oder evt. noch ist - und in dieser Funktion auch weiterhin Mietverträge - auch nach Verkauf des MFH an Dritte - abschließen darf.

Wenn es sich um getrennte Verträge handelt, bei denen der Miettvertrag nicht mit dem Dienstvertrag der Hausmeistertätigkeit verbunden ist, läßt sich der Hausmeistervertrag als Arbeitsvertrag während der Probezeit einfach lösen oder nachbessern.

Es ist denkbar, daß im Zuge der Verhandlungen hinsichtlich der Hausmeistertätigkeit auch die Kautionsfrage in die Verhandlungsmasse eingebracht werden kann und Nachbesserungen erzielbar sind.

Bringen Sie den fraglichen Mietvertrag mit, aus welchem die Abschlußdaten hervorgehen.

Der Notar kennt die anderen damit abzugleichenden Daten und kann Ihnen mitteilen, ob hinsichtlich der Neuvermietung ein Schadensersatz oder ein teilweiser Rückabwicklungsanspruch was den Mietvertrag angeht, zusteht oder evt. eine gesamte Rückabwicklung des Erwerbs, von der ich ausgehe, daß sie nicht erwünscht ist.

Ich wünsche Gutes Gelingen.

Hallo,

liegt ein gültiger Mietvertrag vor, muss auch die Kaution vertraglich geregelt sein. Der Mieter/ die Mieterin muss die Kautionszahlung belegen können bzw. muss ein Kautionskonto bei den Mieterunterlagen vermerkt sein. Sollte die Befreiung der Kaution vorliegen, muss auch dies vertraglich festgehalten sein.

Die Hausmeisterstelle ist hiervon unberührt und muss auf dem Wege des Arbeitsrechts geklärt werden.

Übrigens sind sie als Vermieter mit einer Mietkautionsbürgschaft Ihres Mieters vor Schäden und Ausfällen sicher und verringern Ihren zudem Ihren Verwaltungsaufwand. Infos hierzu: http://der-immoexperte.de/mietkautionsbuergschaft-fu…

Beste Grüße und alles Gute!