Angenommen, jemand mietet eine Wohnung einschließlich einer Einbauküche. Die Einbauküche sei bei Einzug etwa 5 Jahre alt, mit leichten, aber sichtbaren Abnutzungsspuren und hätte - neu - etwa 10.000 DM gekostet; der Mieter wohnt in der Wohnung 5 Jahre und zieht dann aus.
Beim Auszug wird festgestellt, dass der Herd Rest-Verkrustungen in der Backröhre aufweist und eine Taste des Herds einen Kurzschluss aufweist (ein Schaden, der offenbar eine Folge von Wassereintritt in die Taste / Schalter bei der Endreinigung waere; vom Vermieter im Übrigen - mündlich - als „Totalschaden“ bezeichnet)
Im Übrigen weist die Arbeitsplatte einen Kratzer und ansonsten normale Abnutzungsspuren („matte“ Stellen) auf, außerdem sind unter der Spüle (im normalerweise nicht sichtbaren Bereich) Spuren eines nicht sofort erkannten Wassereintritts (tropfender Wasserhahn) erkennbar: Wasserflecken an mehreren Holzteilen der Innenverkleidung.
Der Vermieter macht geltend, dass das Beheben der „Schäden“ (neuer Herd, neue Arbeitsplatte, Austausch der betroffenen Holzteile unter der Spüle) laut Kostenvoranschlag eines einschlägigen Reparaturbetriebs 4500 Euro koste und beansprucht einerseits, die Kaution (in Höhe von 1700 Euro) einzubehalten sowie darüber hinaus eine Erstattung der üeber die Kaution hinausgehenden Reparaturkosten (4500 minus 1700 = 2800 EUR).
Hat der Vermieter Anspruch auf den Ersatz der vollen Reparaturkosten, bzw. inwieweit spielt hier der „Restwert“ der Küche eine Rolle? (Der Vermieter kann nach zehn Jahren ja wohl nicht erwarten, eine „neue“ Küche vorzufinden?).
Gibt es hierfür „Faustformeln“ oder allgemeine Regelungen?
Vielen Dank,
Ulrich