Mietkaution natürliche Abnutzung?

Angenommen, jemand mietet eine Wohnung einschließlich einer Einbauküche. Die Einbauküche sei bei Einzug etwa 5 Jahre alt, mit leichten, aber sichtbaren Abnutzungsspuren und hätte - neu - etwa 10.000 DM gekostet; der Mieter wohnt in der Wohnung 5 Jahre und zieht dann aus.
Beim Auszug wird festgestellt, dass der Herd Rest-Verkrustungen in der Backröhre aufweist und eine Taste des Herds einen Kurzschluss aufweist (ein Schaden, der offenbar eine Folge von Wassereintritt in die Taste / Schalter bei der Endreinigung waere; vom Vermieter im Übrigen - mündlich - als „Totalschaden“ bezeichnet)

Im Übrigen weist die Arbeitsplatte einen Kratzer und ansonsten normale Abnutzungsspuren („matte“ Stellen) auf, außerdem sind unter der Spüle (im normalerweise nicht sichtbaren Bereich) Spuren eines nicht sofort erkannten Wassereintritts (tropfender Wasserhahn) erkennbar: Wasserflecken an mehreren Holzteilen der Innenverkleidung.

Der Vermieter macht geltend, dass das Beheben der „Schäden“ (neuer Herd, neue Arbeitsplatte, Austausch der betroffenen Holzteile unter der Spüle) laut Kostenvoranschlag eines einschlägigen Reparaturbetriebs 4500 Euro koste und beansprucht einerseits, die Kaution (in Höhe von 1700 Euro) einzubehalten sowie darüber hinaus eine Erstattung der üeber die Kaution hinausgehenden Reparaturkosten (4500 minus 1700 = 2800 EUR).

Hat der Vermieter Anspruch auf den Ersatz der vollen Reparaturkosten, bzw. inwieweit spielt hier der „Restwert“ der Küche eine Rolle? (Der Vermieter kann nach zehn Jahren ja wohl nicht erwarten, eine „neue“ Küche vorzufinden?).

Gibt es hierfür „Faustformeln“ oder allgemeine Regelungen?

Vielen Dank,

Ulrich

Angenommen, jemand mietet eine Wohnung einschließlich einer
Einbauküche. Die Einbauküche sei bei Einzug etwa 5 Jahre alt,
mit leichten, aber sichtbaren Abnutzungsspuren und hätte - neu

  • etwa 10.000 DM gekostet; der Mieter wohnt in der Wohnung 5
    Jahre und zieht dann aus.
    Beim Auszug wird festgestellt, dass der Herd
    Rest-Verkrustungen in der Backröhre aufweist und eine Taste
    des Herds einen Kurzschluss aufweist (ein Schaden, der
    offenbar eine Folge von Wassereintritt in die Taste / Schalter
    bei der Endreinigung waere; vom Vermieter im Übrigen -
    mündlich - als „Totalschaden“ bezeichnet)

Im Übrigen weist die Arbeitsplatte einen Kratzer und ansonsten
normale Abnutzungsspuren („matte“ Stellen) auf, außerdem sind
unter der Spüle (im normalerweise nicht sichtbaren Bereich)
Spuren eines nicht sofort erkannten Wassereintritts
(tropfender Wasserhahn) erkennbar: Wasserflecken an mehreren
Holzteilen der Innenverkleidung.

Der Vermieter macht geltend, dass das Beheben der „Schäden“
(neuer Herd, neue Arbeitsplatte, Austausch der betroffenen
Holzteile unter der Spüle) laut Kostenvoranschlag eines
einschlägigen Reparaturbetriebs 4500 Euro koste und
beansprucht einerseits, die Kaution (in Höhe von 1700 Euro)
einzubehalten sowie darüber hinaus eine Erstattung der üeber
die Kaution hinausgehenden Reparaturkosten (4500 minus 1700 =
2800 EUR).

Hat der Vermieter Anspruch auf den Ersatz der vollen
Reparaturkosten, bzw. inwieweit spielt hier der „Restwert“ der
Küche eine Rolle? (Der Vermieter kann nach zehn Jahren ja wohl
nicht erwarten, eine „neue“ Küche vorzufinden?).

Gibt es hierfür „Faustformeln“ oder allgemeine Regelungen?

Hallo Ulrich,

es wird unterstellt, dass eine einfache Einbauküche eine Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. Bei höherwertiger Qualität können auch durchaus 15 Jahre berücksichtigt werden. Selbstverständlich ist bei einer Reparatur auch hier neu für alt zu beachten.

Soweit frühere Abnutzungsspuren bei Bezug schon bekannt waren und auch heuet noch nahcgewiesen werden können, hat sich der Vermieter sicher vom Vormieter schon Ersatz leisten lassen. Dieser bereits erhaltenen Ersatz muss sodann bei einer Schadensberechnung zum heutigen Zeitpunkt angerechnet werden. Der Kaufpreis muss also um den Ersatz reduziert werden und erst dann können die Abnutzungen pro Jahr berechnet werden. Zu beachten ist hierbei auch, das der Ersatz sich natürlich nur auf die defekten oder beschädigten Teile beziehen kann.

Angesichts der Höhe der genannten Kosten sollte der Mieter umgehend sich anwaltlich beraten lassen. Es besteht dieseits der Eindruck, das der Mieter vom VM über den Tisch gezogen wird.

Gruss Günter

Zunächst mal herzlichen Dank für die Antwort.

Angenommen, jemand mietet eine Wohnung einschließlich einer
Einbauküche…

Hallo Ulrich,

es wird unterstellt, dass eine einfache Einbauküche eine
Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. Bei höherwertiger Qualität
können auch durchaus 15 Jahre berücksichtigt werden.
Selbstverständlich ist bei einer Reparatur auch hier neu für
alt zu beachten.

Was bedeutet das? Hat der Vermieter Anspruch auf den Ersatz der vollen Reparaturkosten? (Bei einem PKW-Schaden zahlt die Versicherung ja auch nur maximal bis zur Höhe des Restwerts; Womit sich auch die Frage nach der Ermittlung des Restwerts stellt: im Fall des PKWs gibt es da ja Listen; gibt es für Gebrauchsgüter wie z.B. Küchen möglicherweise eine Formel wie z.B. „Neuwert geteilt durch die ‚übliche Nutzungsdauer‘ = jährlicher Wertverlust“?)

Soweit frühere Abnutzungsspuren bei Bezug schon bekannt waren
und auch heute noch nachgewiesen werden können, hat sich der
Vermieter sicher vom Vormieter schon Ersatz leisten lassen.

Wenn wir annehmen, dass der Vormieter identisch mit dem Vermieter ist und ein „normaler“ Abnutzungsgrad zum Zeitpunkt der Übergabe vor 5 Jahren unstrittig ist: wie verhält es sich dann? (Der Vormieter = Vermieter hat sich selbst ja sicher in der Praxis keinen Ersatz geleistet - allenfalls theoretisch)

Zu beachten ist hierbei auch, das der Ersatz sich natürlich nur
auf die defekten oder beschädigten Teile beziehen kann.

Bedeutet dies (gleiches Verständnisproblem wie oben), dass der Ersatzanspruch auf Reparaturkosten
a) in voller Höhe (der Reparaturkosten) besteht,
b) maximal bis zur Höhe des Restwertes(?) der Küche besteht, oder
c) maximal bis zur Höhe des Restwertes(?) der defekten Teile besteht?
wobei hier (wie oben) die Frage offen ist, wie sich ein etwaiger Restwert berechnet (Formel? - siehe oben)

Angesichts der Höhe der genannten Kosten sollte der Mieter
umgehend sich anwaltlich beraten lassen.

Ich denke, dass dies der Mieter wohl auch tun würde. Es wäre ihm aber vermutlich eine Hilfe, wenn er vorher - sozusagen als „Ausgangspunkt“ die oben stehenden Fragen klären könnte.

Es besteht dieseits
der Eindruck, das der Mieter vom VM über den Tisch gezogen
wird.

Diesen Eindruck dürfte der Mieter teilen…

Gruss Günter

Nochmals herzlichen Dank,

Ulrich

Hallo,

es wird unterstellt, dass eine einfache Einbauküche eine
Nutzungsdauer von zehn Jahren hat. Bei höherwertiger Qualität
können auch durchaus 15 Jahre berücksichtigt werden.
Selbstverständlich ist bei einer Reparatur auch hier neu für
alt zu beachten.

Was bedeutet das? Hat der Vermieter Anspruch auf den Ersatz
der vollen Reparaturkosten? (Bei einem PKW-Schaden zahlt die
Versicherung ja auch nur maximal bis zur Höhe des Restwerts;
Womit sich auch die Frage nach der Ermittlung des Restwerts
stellt: im Fall des PKWs gibt es da ja Listen; gibt es für
Gebrauchsgüter wie z.B. Küchen möglicherweise eine Formel wie
z.B. „Neuwert geteilt durch die ‚übliche Nutzungsdauer‘ =
jährlicher Wertverlust“?)

Der VM hat selbstverständlich Anspruch auf Reparaturkosten in voller Höhe. Muss jedoch ein Gerät wegen der Schäden beschafft werden, ist der Zeitwert zu ersetzen ( deshalb neu für alt).

Soweit frühere Abnutzungsspuren bei Bezug schon bekannt waren
und auch heute noch nachgewiesen werden können, hat sich der
Vermieter sicher vom Vormieter schon Ersatz leisten lassen.

Wenn wir annehmen, dass der Vormieter identisch mit dem
Vermieter ist und ein „normaler“ Abnutzungsgrad zum Zeitpunkt
der Übergabe vor 5 Jahren unstrittig ist: wie verhält es sich
dann? (Der Vormieter = Vermieter hat sich selbst ja sicher in
der Praxis keinen Ersatz geleistet - allenfalls theoretisch)

Er muss frühere Mängel/Schäden gegen sich gelten lassen.

Zu beachten ist hierbei auch, das der Ersatz sich natürlich nur
auf die defekten oder beschädigten Teile beziehen kann.

Bedeutet dies (gleiches Verständnisproblem wie oben), dass der
Ersatzanspruch auf Reparaturkosten
a) in voller Höhe (der Reparaturkosten) besteht,

ja, bei Reparaturen schon, nein beu Neuanschaffung. Dort Restwert.

b) maximal bis zur Höhe des Restwertes(?) der Küche besteht,
oder
c) maximal bis zur Höhe des Restwertes(?) der defekten Teile
besteht?

natürlich nicht der gesamten Küche sondern nur der beschädigten Teile und Geräte der Einbauküche, die der Mieter verursacht hat.

wobei hier (wie oben) die Frage offen ist, wie sich ein
etwaiger Restwert berechnet (Formel? - siehe oben)

ja nun, wenn zehn Jahre Nutzungsdauer und 100 % dann pro Jahr 10 %Abzug pro Jahr. In fünf Jahren also nur die Hälfte noch.

Angesichts der Höhe der genannten Kosten sollte der Mieter
umgehend sich anwaltlich beraten lassen.

Ich denke, dass dies der Mieter wohl auch tun würde. Es wäre
ihm aber vermutlich eine Hilfe, wenn er vorher - sozusagen als
„Ausgangspunkt“ die oben stehenden Fragen klären könnte.

Es besteht dieseits
der Eindruck, das der Mieter vom VM über den Tisch gezogen
wird.

Diesen Eindruck dürfte der Mieter teilen…

Gruss Günter