Hallo liebe Wissenden,
sagen wir mal ein Vermieter kassiert regulär zu Mietbeginn eine Kaution. Dann geht er in Insolvenz. Das Mietobjekt wird von der Bank, da diese im Grundbuch als Gläubigerin eingetragen ist, an eine Zwangsverwaltung gegeben.
Nun verkauft die Bank das MFHaus, bzw. versteigert dies übers Gericht (Zwangsversteigerung). Dem neuen Eigentümer werden keine Kautionen übergeben, er braucht allerdings doch eine Sicherheit.
Nun hat er aber die Verträge übernommen, zu denen die Mieter bereits eine Kaution gezahlt haben.
Könnte der neue Vermieter trotzdem nochmal von den Mietern eine Kaution fordern?
Für Ansätze oder Lösungen des Rätsels wär ich sehr dankbar!
Liebe Grüße aus Berlin
Julian
Hallo,
eine Mietkaution ist vom Vermieter stets vom sonstigen Vermoegen getrennt aufzubewahren / anzulegen. Bei Insolvenz bleibt die Mietkaution erhalten. Der Zwangsverwalter kann sie uebernehmen, und bei Versteigerung dem neuen Vermieter uebergeben. Soweit die Theorie. Wem das Wasser bis Hals steht, koennte eine andere Praxis erfinden.
Gruss Helmut
Hallo Julian,
sagen wir mal ein Vermieter kassiert regulär zu Mietbeginn
eine Kaution. Dann geht er in Insolvenz.
soweit kein Problem, da dieses Geld vom Vermögen des Vm getrennt aufzubewahren ist. Ich hoffe zumindest, dass das Geld auf dem üblichen Mietkautionskonto angelegt wurde?
Das Mietobjekt wird
von der Bank, da diese im Grundbuch als Gläubigerin
eingetragen ist, an eine Zwangsverwaltung gegeben.
kommt leider vor.
Nun verkauft die Bank das MFHaus, bzw. versteigert dies übers
Gericht (Zwangsversteigerung). Dem neuen Eigentümer werden
keine Kautionen übergeben, er braucht allerdings doch eine
Sicherheit.
Der M kann sicher nachweisen, dass er diese an den EX VM bereits bezahlt hat?
Mietkautionskonten gehen im übrigen nicht in die Konkursmasse des VM ein.
Nun hat er aber die Verträge übernommen, zu denen die Mieter
bereits eine Kaution gezahlt haben.
Wie er nachweisen kann?
Könnte der neue Vermieter trotzdem nochmal von den Mietern
eine Kaution fordern?
Meiner Meinung nach nicht, sofern damals alles korrekt gelaufen ist.
Für Ansätze oder Lösungen des Rätsels wär ich sehr dankbar!
Es wäre zu klären, ob der M nict einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Ex VM durchsetzen könnte.
Was natürlich in Anbetracht der Insolvenz schwierig werden könnte, sofern dies nicht separat gehalten wurde.
Dies macht die Sache wieder interessant, da hier mal - im Gegensatz zu den Fragen sonst zu dem Thema - dem Ex-VM wirklich mal strafrechtlich an den Karren gefahren werden könnte.
Gruss Ivo
Könnte der neue Vermieter trotzdem nochmal von den Mietern eine Kaution fordern?
Klares NEIN - denn die Mieter haben ihre Pflicht zur Kautionszahlung ja erfüllt.
Vielmehr ist der Erwerber sogar verpflichtet, die vom Mieter an den alten Vermieter gezahlte Kaution (einschl. Zinsen) zurückzuzahlen, auch wenn sie der Erwerber selbst gar nicht vom alten Vermieter erhalten hat!
http://www.forium.de/redaktion/erstattung-der-mietka…
Der Erwerber kann folgendes tun:
Sich vom Mieter nachweisen lassen, dass er die Kaution an den alten Vermieter gezahlt hat (Überweisungsbeleg, Quittung).
Dann muss sich der Erwerber an den alten Vermieter halten; dieser war gem. § 551 BGB verpflichtet, die Kaution insolvenzsicher = getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“.
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
Hat der alte Vermieter die Kaution nicht wie gesetzlich vorgeschrieben angelegt und ist die Kaution „weg“ wäre ggfs. auf Straftatbestand und Insolvenzvergehen zu prüfen. Ggfs. bringt den alten Vermieter auch schon die entsprechende Androhung > „Restschuldbefreiung futsch“ auf Trab …
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
Hallo Rudi,
Zustimmung zu Deiner Antwort. Bei den vielen Zwangsverwaltungen habe ich genau eine Sache noch nicht erlebt, nämlich dass wir vom Schuldner, dessen Grundstück/Miteigentum wir verwalteten, die Kaution erhalten konnten.
Die Herausgabepflicht bzgl. der Kaution gilt auch für den Zwangsverwalter; bei entsprechend geringen Überschüssen haftet die betreibende Gläubigerin für die Zahlungsfähigkeit der Zwangsverwaltung.
Gruß,
Oskar
danke erstmal für die vielen klasse Antworten
Hallo liebe Experten,
vielen Dank erstmal für die rege Teilnahme.
(kaalstraat)
Sich vom Mieter nachweisen lassen, dass er die Kaution an den
alten Vermieter gezahlt hat (Überweisungsbeleg, Quittung).
Dann muss sich der Erwerber an den alten Vermieter halten;
dieser war gem. § 551 BGB verpflichtet, die Kaution
insolvenzsicher = getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen
„bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit
dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“.
Dies ist -in den bekannten Fällen- sogar geschehen, zumindest laut Aussagen der Mieter!
Kann man sich da einfach an die (nennen wir sie mal) Sparkassen und GEMoney-Bänke dieses Landes wenden, zB mit dem Versteigerungsbeschluss und mitteilen, dass die Sparbücher umzuschreiben und neu auszuhändigen sind?
(Ivo)
Der M kann sicher nachweisen, dass er diese an den EX VM bereits
bezahlt hat?
Mietkautionskonten gehen im übrigen nicht in die Konkursmasse
des VM ein.
Letzteres ist bekannt und entsprechende Nachweise wurden von den Mietern angefordert.
Danke auch an alle Anderen.
Liebe Grüße
Julian