Mietkaution Quittung Verlust, was tun?

Nehmen wir an wir haben bei der Wohnungsübergabe die Mietkaution in Bar an den Hausverwalter übergeben und eine Quittung dafür erhalten.
Beim Auszug bittet uns der Hausverwalter, das Übergabeprotokoll und die Quittung zu kopieren, da der Vermieter die Unterlagen verschlampt hat.
Nun will der Vermieter ein Jahr nach Auszug die Kaution auszahlen, hat jedoch keine Unterlagen darüber dass je eine Kaution gezahlt wurde.
In einem Schreiben seinerseits, welches mit dem Mietvertrag gesendet wurde steht explizit drin, dass keine Wohnungsübergabe vor Kautionsstellung stattfindet.
Es heißt, eine zweifelhafte Barzahlung ist im Streitfall verloren.
Das ist mir bewusst, jedoch haben wir uns vor einiger Zeit ein Schreiben vom Hausverwalter unterschreiben lassen, dass er die Kaution am … entgegengenommen hat.
Dieses Schreiben kann aber meiner Meinung nach die Quittung nicht ersetzen.
Was nun ?
Hab ich eine Chance ?

GlG

Hallo, das hört sich eigentlich eindeutig an wenn Sie selbst schreiben, daß Sie sich ein Schreiben unterschreiben lassen haben, dass er die Kaution entgegengenommen hat. Genau dieser Wortlaut macht ja eine Bestätigung, also Quittung, des Kautionserhaltes aus. Insofern ist dies eine ‚Quittung‘. Übrigens entgehen Sie diesen Problemen grundsätzlich, wenn Sie eine Kautionsbürgschaft online beantragen. Hier können Sie ganz einfach zur Wohnungsübergabe die Bürgschaftsurkunde dem Vermieter übergeben und alles ist erledigt. Ein kompetenter Anbieter ist hier bspw. kautionsfrei.de. Viele Grüße und alles Gute!

Hallo ,

ich gehe davon aus das ein schriftlicher Nachweis der Kautionszahlung auch akzeptabel ist , kann aber nicht behaupten das es auch so sein muß.
Am Besten wird wohl eine Nachfrage beim Rechtsanwalt sein.

MfG

Elmar

Sorry,aber irgendwie klingt dies alles ein wenig wirr!Ihr habt doch Kopien,oder?Oder habt ihr keine gemacht?Ist leider nicht ersichtlich aus Eurem Schreiben.Bitte die Frage ein wenig verständlicher formulieren.
MfG G.G

Hallo Baum86,

die schriftliche Bestätigung des Hausverwalters würde ich als Ersatzbeleg werten, der die Original - Quittung aufwiegt.

Mit dieser ist m.E. der Vermieter imstande, vom Hausverwalter die Kaution im Regreßweg einzufordern bzw. an Sie auszahlen zu lassen.

Wie das der Vermieter mit seiner Hausverwaltung regelt muß Sie nicht mehr interessieren.

Aus meiner Sicht - die rechtsanwaltliche Beratung ist im Ernstfall nicht zu ersetzen - gibt es keinen Zweifel, daß die Kaution geflossen ist.

Ich gehe davon aus, daß es hier niemand auf einen Rechtsstreit ankommen lassen will und Sie Ihre Kaution nach Vorlage dieser HV - Unterschrift klaglos ausbezahlt erhalten werden.

Ich wünsche Gutes Gelingen.