Hallo,
angenommen, ein Mieter zieht aufgrund starken Schimmelbefalls aus, und einigt sich mit dem Vermieter darauf, dass keine Schönheitsreparaturen auszuführen sind.
Angenommen, im Mietvertrag steht, die Wohnung muss bei Auszug in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Der Mieter hinterlässt die Wohnung in einem besenreinen Zustand.
Angenommen, der Vermieter fordert dann umfangreiche Reinigungsarbeiten ein.
Aus Sicht des Mieters machen diese Reinigungsarbeiten keinen Sinn, da zur Beseitigung des Schimmelbefalls in jedem Zimmer handwerkliche Arbeiten vonnöten sind.
Angenommen, bei den Schadenersatzansprüchen werden zudem Kratzer in der Küchenarbeitsplatte bemängelt, die bereits vom Vormieter genutzt wurde und ca. acht Jahre alt ist.
Inwieweit muß der Mieter für die Reinigungs- und Schadenersatzansprüche aufkommen?
Mit freundlichen Grüßen,
Uwe
Hallo
welche Arbeiten würde denn der Mieter fordern?
Gab es ein Übergabeprotokoll?
Wer hat die Kratzer verursacht?
Hallo
welche Arbeiten würde denn der Mieter fordern?
Keine, er zieht ja aus. In der neuen Wohnung regt er sich auch nicht auf über Staub zwischen den Heizungsschlitzen, ungeputzte Fenster oder einen ungeputzten Balkon.
Gab es ein Übergabeprotokoll?
Ja. Das Übergabeprotokoll des Einzugs wurde aber nicht so penibel verfasst wie das Übergabeprotokoll des Auszugs.
Wer hat die Kratzer verursacht?
Die Mieter, im Laufe der acht Jahre. Inwieweit kann man hier von natürlicher Abnutzung sprechen, die mit der monatlichen Miete abgegolten wird? Der Name „Arbeitsplatte“ impliziert ja auch einen Gebrauchsgegenstand.
Hallo
welche Arbeiten würde denn der Mieter fordern?
Sicher war hier Vermieter gemeint (ohne entsprechendes „Mitdenken“, wären hier viele Fragen schon unbeantwortet geblieben)
Also die Frage steht noch …
Sauber und besenrein bedeutet üblicherweise dasselbe.
Dabei muss nicht zwangsläufig frisch geputzt sein, allerdings muss sich die Wohnung in einem normal üblichen Sauberkeitszustand befinden. Was das wieder ist, beurteilen unterschiedliche Richter/Gerichte auch oft unterschiedlich - grundsätzlich wird aber vorausgesetzt, dass jeder in gewissen Abständen seine Wohnung auch putzt und entsprechend sauber hält - insofern wäre dann tatsächlich nur „fegen“ erforderlich.
Aber: sichtbare Verschmutzungen, Dreck, Staub oder gar Spinnenweben müssen bei auch bei „sauber/besenrein“ entfernt sein - z.B. BGH Urteil vom 28. 6. 2006 - VIII ZR 124/ 05
http://lexetius.com/2006,2009
Der Name „Arbeitsplatte“ impliziert ja auch einen Gebrauchsgegenstand.
Wobei eine Arbeitsplatte i.A. aber nicht durch normalen Gebrauch verkratzt …
Für Schäden durch übermässigen, nicht-sachgerechten (=nicht-vertragsgemäßen) Gebrauch (z.B. Schneiden mit Messer auf Arbeitsplatte > dafür gibt’s „Schneidbretter“) besteht seitens des Vermieters ein Ersatzanspruch > BGB §§ 538, 548 sowie 280 (Pflichtverletzung > Mieter: Obhuts-/Sorgfaltspflicht) oder 823 (unerlaubte Handlung).
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/o/1obhutspflicht…
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Duebelloecher.htm
http://dejure.org/gesetze/BGB/538.html
Was das vom Vermieter hinzunehmende Mass einer „vertragsgemässen Abnutzung“ übersteigt und einen Schadensersatzanspruch begründet, das entscheidet ggfs. im Einzelfall ein Gericht/Richter.
Rudi
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Hallo
welche Arbeiten würde denn der Mieter fordern?
Sicher war hier Vermieter gemeint (ohne
entsprechendes „Mitdenken“, wären hier viele Fragen schon
unbeantwortet geblieben)
Also die Frage steht noch …
Danke Rudi, tja, verschreiben kann man sich mal…
und wie du schon schriebst: tiefe Kratzer auf einer Arbeitsplatte sind keine normalen „Verschleißerscheinungen“.
Sauber und besenrein bedeutet üblicherweise dasselbe.
Dabei muss nicht zwangsläufig frisch geputzt sein, allerdings
muss sich die Wohnung in einem normal üblichen
Sauberkeitszustand befinden.
Vielen Dank!
Für Schäden durch übermässigen, nicht-sachgerechten
(=nicht-vertragsgemäßen) Gebrauch (z.B. Schneiden mit Messer
auf Arbeitsplatte > dafür gibt’s „Schneidbretter“) besteht
seitens des Vermieters ein Ersatzanspruch > BGB §§ 538, 548
sowie 280 (Pflichtverletzung > Mieter:
Und noch einmal dankeschön!
Grüße,
Uwe