Hallo Zusammen,
man stelle sich folgende Sachverhalt vor:
eine Firma wird neue Räumlichkeiten beziehen.
Man stelle sich desweiteren vor, dass im Mietvertrag steht, dass die kaution per Sparbuch hinterlegt wird.
Und dann stelle man sich vor, dass die Bank sagt, dass eine GmbH & Co. KG kein Sparbuch bekäme mit Verweis auf die Rechnungslegungsverordnung.
In dieser steht in § 21, Abs 4, Satz 3 folgendes:
(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen: (…)
3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn , diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
§551 BGB bezieht sich auf kautionen bei Mietangelegenheiten.
Kann die Bank der Firma eine Kautionsparbuch verweigern?
Liebe Grüße,
Lhyr