Mietkaution und sozialhilfe

hallo ihr (hoffentlich :wink: wissenden!
beim umzug steht mir ja als sozialhilfe-empfänger durchaus die erstattung der umzugskosten vor allem auch der mietkaution zu. entsprechendes habe ich auch bereits beantragt. für mich ist momentan eine spannende frage, ob es dabei höchstgrenzen gibt. konkreter hintergrund: ich habe die möglichkeit, eine genossenschaftswohnung zu übernehmen, dabei werden aber wie üblich anteile fällig, die deutlich über einer normalen mietkaution liegen. bin nun etwas in sorge, dass die unterzeichnung eines entsprechenden vertrages evtl. als „unwirtschaftliches verhalten“ ausgelegt werden und mir einige schwierigkeiten eintragen könnte. ich würd die wohnung echt gern nehmen…
hat wer von euch infos dazu?

gruß & dank
bernd

Hallo,

eine Mietkaution wird von den Behörden individuell festgelegt. Es kann von einer bis meist zwei Mietkautionen ausgegangen werden. Verschiedene Ämter vergeben die Kaution nur, wenn diese in Raten von der Sozialhilfe erstattet wird.

In Deinem Fall geht es um Anteile bei einer Genossenschaft. Das hat mit der Kaution nichts zu tun.

Aus meiner Betrachtung darf das Sozialamt hier keine Gelder als Mietkaution überlassen.

Gruss Günter

auha
hallo günter,
glücklicherweise hatte ich inzwischen eine sehr fachkundige beratung, sonst hätte ich mich über deine aussage sehr erschrocken. zwar ist rein formaljuristisch sicherlich richtig, dass genossenschaftsanteile keine kaution sind. aber man hat als sozialhilfeempfänge für den fall, dass man umziehen muss (unter bestimmten bedingungen) offenbar durchaus anspruch auf übernahme der dazugehörigen kosten. und dazu gehören die anteile logischer weise.
ein glück…

nichts für ungut
bernd

hallo Bernd,

Danke für die Antwort.

Was mich nun wirklich interessiert ist, aus welchem Teil des BSHG das zuständige Sozialamt eine Zahlungsverpflichtung für einen Genossenschaftsanteil ableitet und ob dieser als Zuschuss oder als Darlehen gewährt wird.

Nicht nur ich, wohl auch andere Teilnehmer hier würde es interessieren, denn diese Frage stellt sich vieleicht öfters.
Ich finde in BSHG keinen Hinweis, dass ein solcher Fall vorgesehen ist.

Deshalb würde mich interessieren - auch für die eigene Arbeit - (man kann nicht alles wissen - und manche Schlupflöcher kennt man nur von anderen) wie die Zahlung - wenn möglich mit dem §§ des BSHG begründet wird. Wäre Dir dankbar, wenn ich - wenn der Vorgang entschieden ist - von Dir etwas hören würde.

,

glücklicherweise hatte ich inzwischen eine sehr fachkundige
beratung, sonst hätte ich mich über deine aussage sehr
erschrocken. zwar ist rein formaljuristisch sicherlich
richtig, dass genossenschaftsanteile keine kaution sind. aber
man hat als sozialhilfeempfänge für den fall, dass man
umziehen muss (unter bestimmten bedingungen) offenbar durchaus
anspruch auf übernahme der dazugehörigen kosten. und dazu
gehören die anteile logischer weise.
ein glück…

nichts für ungut
bernd

Grüsse Günter

okeydokey
hallo mal wieder :wink:
das mach ich glatt. momentan ist allerdings noch nicht einmal mein antrag raus.
(und mir ist trotzdem recht mulmig dabei…)
bin selbst gespannt.

bis die tage
bernd