Mietkaution verrechnen mit Nebenkostenabrechnung

Hallo liebe Leute,

ich bin shcon ganz genervt wegen meinem alten Vermieter.
Folgender Sachverhalt liegt vor:

Habe dort von Juli 2008 bis Dezember 2009 gewohnt.
Bin im Dezember ausgezogen und habe erstmal 2/3 meiner Mietkaution erhalten, Vermieter ist danach für einige Monate ins Ausland gegangen und ich habe ihm gesagt ich will nicht ewig warten, bis ich meine Kaution erhalte.
Daraufhin habe ich 2/3 der Mietkaution erhalten.
Nun haben wir November 2011, und ich habe bis heute nicht den Rest meiner Mietkaution erhalten.
Er behauptet, er darf die restliche Mietkaution mit der noch anstehenden Nebenkostennachzahlung verrechnen.
Man bedenke dabei, er hat mir bis heute keine einzige Nebenkostenabrechnung vorgelegt, und will ums verrecken die NK-Abrechnung damit verrechnen, vlt aus Angst ich würde dann nicht mehr zahlen wollen.
Ich habe hier schon geklärt, dass er eigentlich 1 Jahr nach Auszug ODER Abrechnungszeitraum Zeit hat, von mir Nebenkosten-Nachzahlungen zu fordern.
Dies hat er bis heute nicht gemacht, er kennt nicht mal diese Frist.

Nun meine Frage, darf ein Vermieter die noch ausstehende Teil-Mietkaution dazu einbehalten um die noch anstehende, aber wohl nicht gerechtfertigte Nebenkostenabrechnung zu verrechnen?!

Ich bin kurz davor einen Anwalt einzuschalten oder ihm ein paar Leute vorbeizuschicken :smile:

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.

Liebe grüße

Hallo bubides,
ich rate von „Leuten hinschicken“ ab. Der Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung 2009 bis 31.12.2010 dir zuschicken, also ist er noch im Zeitrahmen.
Das Jahr 2008 nicht, da ist die Frist Ende 2009 abgelaufen.
Ein Einbehalt von 1/3 Kaution geht in Ordnung. Dieser Einbehalt kann für gerechtfertigte NK-Nachzahlung verwendet werden.
Beste Grüße
Kocki

Hallo bubides,
also: erst mal ganz locker bleiben!
Mit einer Ankündigung oder Androhung „ihm ein paar Leute vorbeizuschicken“ kann ich hier gar nichts anfangen!!! Das wäre eher ein Grund, diese Anfrage zu melden, als sie zu beantworten. What ever.
Zur Sache: Beim Auszug Dezember 2009 hat der Vermieter (wenn der Abrechnungszeitraum vom 1.1.-31.12. eines Jahres ist) Zeit mit der Nebenkostenabrechnung 2009 bis zum 31.12.2010. Also noch knapp 1 1/2 Monate Zeit.
Wir schreiben das Jahr 2010!!! Und nicht 2011. Auf welchem Stern leben Sie??
Die bis zum 31.12.2010 eintreffende Nebenkostenabrechnung ist vollkommen rechtmäßig, und der Vermieter darf selbstverständlich den noch ausstehenden Teil der Mietkaution zur Gegenrechnung verwenden.

Für das Jahr 2008 ist die Frist wirklich abgelaufen. Dass heißt, wenn Sie für das Jahr 2008 im Jahr 2009 keine Nebenkostenabrechnung erhalten haben, kann der Vermieter dafür keine Nachzahlungen mehr geltend machen.

Gruß
Mary

Hallo Mary,

ja das mit den Leuten hinschicken war natürlich nicht ernst gemeint, siehe :smile: dahinter, klar würd ich das nie machen.

Er meinte zu mir, er hat die Abrechnung der ersten 12 Monate, also Juli 2008 - Juli 2009, für das ist er vollkommen zu spät, das ist mir schon bewußt.
Jedoch stellt sich für mich die Frage, ob jmd wirklich die restliche Mietkaution 12 Monate einbehalten kann, wegen möglich anstehender Nebenkostern-Nachzahlung.
Ich denke nicht dass es so „normal“ ist dass jmd so lange einen Teil der Mietkaution einbehält, er war jetzt 9 Monate in Spanien, was mich aber herzlich wenig interessiert.

Trotzdem danke für die Antwort.
Grüße Aleks

hi,
ich sehe das wie Du. habe juristisch jedoch genausoviel/wenig plan wie Du :wink:

alles gute und

kee p smiling

a.

Hallo bubides,

bitte keine Hektik verbreiten, in der Ruhe liegt die Kraft.

Manche Dinge - man möchte es nicht glauben - erledigen sich doch von selbst.

Meine Empfehlung:

Machen Sie sich die Unkenntnis des Vermieters was die Fristen angeht, zu nutze, hetzen und drängeln Sie nicht, verhalten Sie sich ruhig und bleiben ohne Reaktion sondern warten noch bis Januar 2011.

Im Januar ist die Frist für die Abrechnungslegung 2009 abgelaufen und wenn Ihnen bis dahin keine Abrechnung vorliegt, sind die BKs für 2009 verfallen - die von 2008 sind ohnedies schon ohne Anspruch.

Im Januar 2011 schreiben Sie einen freundlichen Brief an Ihren Vermieter und informieren diesen über die abgelaufenen Fristen und bitten mit eigener Fristsetzung im Januar um Rückzahlung der Restkaution mit Ankündigung von Rechtsmitteln im Falle ausbleibender Zahlung.

www.die-neue-mietkaution.de

Ich wünsche Ihnen und dem Vermieter den verdienten Weihnachtsfrieden und Gutes Gelingen im Januar 2011.

Hallo bubides,

natürlich haben Sie das Recht auf Rückzahlung der gesamten Kaution, wenn keine anderen Forderungen des Vermieters vorliegen, als die der Betriebskosten.
Grundsätzlich ist erst einmal zu klären,von wann bis wann der Vermieter abrechnet.
In der Regel gilt das Kalenderjahr, also 01.01. bis 31.12. des Jahres.
Es gibt aber auch Vermieter, die verrechnen vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.
Es gelten also immer genau 12 Monate für den Abrechnungszeitraum.
Wenn also nach Kalenderjahren abgerechnet wird, dann kann der Vermieter nur noch vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 abrechnen, weil 2008 bereits verjährt ist.
Sie müssen Ihre Abrechnung bis spätestens zum 31.12.2010 haben, sonst ist auch das Jahr 2009 verjährt.
Trotzdem haben Sie ein Anrecht auf Ihre Kaution.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hat ER die Abrechnung, oder haben Sie sie zugesandt bekommen? Für diesen Abrechnungszeitraum hätte sie Ende Juli 2010 zugestellt sein müssen. Wenn sie noch nicht eingetroffen ist, müssen Sie nichts nachzahlen.
Anders bei der NKA 1.7.2009.- 30.6.2010 in der ja ihre 6 Miet-Monate Juli-Dezember 2009 abgerechnet werden. Für die hat er eigentlich bis 30.6.2011 Zeit.
Der Vermieter kann bis zu 6 Monaten (z.Z. Trend der Rechtsprechung) die Kaution zurückhalten, um ggf. Schadensersatzansprüche zu verrechnen oder einen angemessenen Teil der Kaution zur Regulierung der NKA als Sicherheit einbehalten. Das hat er getan.
Sie könnten ihn BITTEN die NKA für 1.7.2009.- 30.6.2010 früher zu erstellen, damit ihre Angelegenheiten geklärt werden.

Gruß
Mary

Die Kaution darf nun aufgrund des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters aufgrund etwaiger Schadensersatzansprüche aus verdeckten Mängeln in angemessener Höhe zurückbehalten werden.
Jedoch nur wenn ein begründetes Sicherungsbedürfnis seitens des Vermieters besteht. Hierfür steht eine sog. Überlegungsfrist zur Verfügung, die bis auf 6 Monate beschränkt ist.
Für eine Nebenkostenabrechnung aber, zu der keine Vergleichszahlen vorheriger Zeiträume vorliegen, ist es jedoch sehr vage, einen höheren Betrag zurückzubehalten.
Ein Drittel der Kaution, sollte das einen Betrag von 3-4 monatlich geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen ausmachen, ist ggfs. angemessen, aber nur wenn, wie oben beschrieben, ein begründetes Sicherungsbedürfnis des Vermieters besteht.

Die Anlage der Kaution (BGB § 551, Abs. 3) ist mit dem üblichen Zinssatz verzinst, getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen (nicht bei Studenten- oder Jugendwohnheimen). Auf die Auszahlung der angefallenen Zinsen besteht seitens des Mieters ebenfalls ein Anspruch.
Die Abrechnung für 2009 muss allg. spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Beendigung des Abrechnungszeitraums, mithin bis zum 31.12.2010 vorliegen. Da kein Abrechnungsmodi des Vermieters bekannt ist, ist das der gesetzlich festgelegte Zeitraum, jedoch fällig ist die Abrechnung bereits nach Beendigung des Mietverhältnisses, da keine darüber hinausgehenden Leistungen/Rechnungen abgerechnet werden dürfen - somit musste über die Nebenkosten längstens 6 Monate nach Ihrem Auszug abgerechnet worden sein.

Ratsam ist jedenfalls auch den örtlichen oder nahe gelegenen Mieterverein diesbezüglich um Hilfestellung zu bitten bzw. zu befragen und den Sachverhalt darzulegen.

Freundliche Grüße,

Knappe Antwort: Ja, darf er.
Nur sollte er sich in der Tat damit etwas beeilen…
Gruß
Stefan

Hallo, der Weg zum Anwalt wird sich wohl nicht vermeiden lassen. Am besten erstmal eine außergerichtliche Klageandrohung zustellen und wenn sich dann nichts weiter rührt, Klage einreichen. In den meisten Fällen zahlen die Eigentümer bzw. Hausverwaltungen dann schon von ganz allein.

NACHTRAG:
Übrigens, kautionsfrei mieten kann man mit dem Kautionsschutzbrief von http://kautionsflat.de