Mietkaution vom Grundsicherungsamt

hallo mitglieder,
ich beziehe grundsicherung im alter und bei erwerbsminderung nach dem SGB XII.

mir wurde 2008 darlehnsweise eine mietkaution nach § 34 SGB XII vom grundsicherungsamt gewährt, die seitdem mit monatlich raten von 25,-- € von meinem regelsatz einbehalten wird.
die tilgung ist in 2 monaten abgeschlossen.

wem steht nun die kaution zu wenn ich einmal ausziehe?

vielen dank für antworten

Also zunächst mal war die Aufrechnung des Darlehens mit den laufenden Leistungen der Grundsicherung völlig rechtswidrig. Siehe hier:
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hessisches-ls…

Das ist seit langem unumstritten. Dass das nun doch gemacht wurde und Du nun mit Abzahlen so gut wie fertig bist, kannst Du jetzt dann wohl auch hinnehmen. Und da Du die Kaution quasi aus der eigenen Tasche gezahlt hast, ist das nun auch Dein Geld. Die Frage ist nur, wie wurde denn die Kaution einst gewährt? Wurde eine Abtretung an das Sozialamt vereinbart? Wie sieht der evtl. Darlehensvertrag aus?

Sollte die Kaution dereinst an das Sozialamt abgetreten worden sein, musst Du nun darauf drängen, dass nach (rechtswidrigem) Abzahlen der Summe die Abtretung gegenüber dem Vermieter vom Sozialamt widerrufen wird (ggf. auch gegenüber der Bank, wenn ein Sperrkonto angelegt wurde). Auch Dir gegenüber muss das Sozialamt nun schriftlich erklären, dass der Darlehensvertrag und die Abtretung von dort als nichtig betrachtet werden.

Viel Glück.

danke für die nachricht, die abtretungserklärung sieht so aus:
Stadt Oldenburg (01db)
Der Oberbürgermeister
Sozialamt

ABTRETUNGSERKLARUNG

  1. Abtretende®
    Hxxx Hxxx xxx
    Anschrift
    Hxxxxxxx 15 b, 26121 Oldenburg
    ab 01 .09.2008: Zxxxxxxx
    II. Abtretungsempfängerin
    Stadt Oldenburg, Der Oberbürgermeister, 26105 Oldenburg.

III. Abtretungserklärung

Der Abtretende tritt hiermit seine Ansprüche auf Herausgabe der Mietsi¬cherheit gegen Frau Wxxx Wxxxx(Vermieter) bis zur Höhe von 750,00 € an die Abtretungsempfängerin ab.
Diese Erklärung gilt unwiderruflich.

IV. Wirkung der Erklärung
Mit dieser Erklärung ist der abgetretene Anspruch auf die Abtretungsempfängerin übergegangen. Der Anspruchsgegner kann somit nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Abtretenden leisten.

V. Hinweise
Der Anspruchsgegner erhält eine Durchschrift der Abtretungserklärung gegen Unterschrift zur Kenntnis.

Unterschrift des Abtretenden

i.A.
Unterschrift der Abtretungsempfängern

Erklärung des Anspruchsgegners (=Vermieters‘)

Die vorstehende Abtretungserklärung habe ich heute zur Kenntnis genommen.