habe zu meinem Anliegen in der Suche nichts gefunden… man stelle sich folgendes vor:
der Mieter einer Wohnung ist seit etwa 4-5 Monaten mit einem Teil der Miete im Rückstand - ist der Vermieter (unabhängig vom Mietvertrag) angehalten, etwaige Mietrückstände vorrangig aus der Mietkaution zu befriedigen, ist das überhaupt möglich; seitens der Hausverwaltung wurde darauf verwiesen, dies sei nicht möglich, da gesetzlich verboten;
ich meine, diese Aussage wäre nicht richtig, wie ist es nun richtig?
Also vom Immobilienmietrecht hab ich keine Ahnung, aber im Verleih wird es so gehandhabt, dass die Kaution zur Deckung von Schäden dient. Nicht zur Begleichung von Mietrückständen. Wie sich das genau verhält weiß ich allerdings nicht.
hallo scorch,
die hausverwaltung hat nicht im ganzen recht… solange das mietverhältnis besteht, darf der vermieter die kaution nicht anrühren… sobald der mieter aber auszieht und noch mietrückstände hat, darf der mieter die höhe der rückständigen miete von der kaution abziehen und einbehalten…
sollte der mieter hartz4-bezieher sein, einfach im vorfeld das amt anschreiben, dass die dem mieter die miete direkt auf das konto überweisen, somit lassen sich weitere mietrückstände vermeiden…
mit meinem logischen menschenverstand meine ich - eine hand wäscht die andere - nutze ich etwas, gebe ich auch etwas dafür - d.h. der vermieter sollte nach spätestens 3 monaten mietrückstand dem mieter gekündigt haben und dann kann er die komplette kaution einbehalten, für die seit 3 monaten genutzte whg. .
hallo erstmal! Das ist Richtig! Man darf das nicht vom Deponat nehmen. Sie können aber deswegen androhen ihn fristlos zu kündigen!! WEnn er KEINE Gründe zur Kürzung hat. Anka
habe zu meinem Anliegen in der Suche nichts gefunden… man
stelle sich folgendes vor:
der Mieter einer Wohnung ist seit etwa 4-5 Monaten mit einem
Teil der Miete im Rückstand - ist der Vermieter (unabhängig
vom Mietvertrag) angehalten, etwaige Mietrückstände vorrangig
aus der Mietkaution zu befriedigen, ist das überhaupt möglich;
seitens der Hausverwaltung wurde darauf verwiesen, dies sei
nicht möglich, da gesetzlich verboten;
ich meine, diese Aussage wäre nicht richtig, wie ist es nun
richtig?
was in der Anfrage nicht zum Ausdruck kommt, ist - warum bleibt der Mieter denn Teile der Miete im Rückstand??
Hier ist mangels Angaben zu vermuten, daß es sich um unbenannte berechtigte oder unberechtigte, abhängig vom Blickpunkt - auf jeden Fall strittige - Mietminderungspositionen handelt, die ungeklärt sind.
Hierfür kann die Mietkaution nicht zum Ausgleich herangezogen werden und die Hausverwaltung hat richtig geantwortet.
Ich wünsche gutes Gelingen bei der außergerichtlichen Regelung der Minderungsansprüche.