Mietkaution weg wegen Veruntreuung

An die www-Gemeinde!

Vor ein paar Monaten ist das gesamte Haus, in dem sich unsere Mietwohnung befindet, per Zwangsversteigerung an einen neuen Eigentümer verkauft worden. Vorher wurde die Miete übergangsweise an einen Konkursverwalter gezahlt. Der neue Eigentümer wollte dann sofort neue Mietverträge abschließen. Bei Durchsicht des neuen Mietvertrages entdeckte ich Klauseln wie " Mieter wohnen schon seit xxx Jahren dort und sind über alle Mängel informiert, sie sind bei der Mietpreisfindung berücksichtigt worden… etc…"

Was ist davon zu halten?

Aber es kommt noch dicker:

Es wurde eine erneute Mietkaution verlangt!
Da der alte Vermieter Konkurs gegengen ist, besteht für uns (angeblich) keine Möglichkeit mehr an die Kaution zu kommen. Inwieweit muß sich der neue Eigentümer darum kümmern?

Wie sieht die Rechtsprechung diesbezüglich aus? Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß man als „betrogener“ Mieter dann nochmals bezahlen muß.

Vielen Dank für die Mühe.

Jan

Versuchter Dummenfang, aber nicht raffiniert genug

Vor ein paar Monaten ist das gesamte Haus, in dem sich unsere Mietwohnung befindet, per Zwangsversteigerung an einen neuen Eigentümer verkauft worden. Vorher wurde die Miete übergangsweise an einen Konkursverwalter gezahlt. Der neue Eigentümer wollte dann sofort neue Mietverträge abschließen.
Bei Durchsicht des neuen Mietvertrages entdeckte ich Klauseln wie " Mieter wohnen schon seit xxx Jahren dort und sind über alle Mängel informiert, sie sind bei der Mietpreisfindung berücksichtigt worden… etc…" Was ist davon zu halten?

Ein raffinierter Versuch des Dummenfangs, aber nicht raffiniert genug. Wenn der Mieter bei Vertragsbeginn die Mängel an der Mietwohnung kennt, dann kann er wegen dieser Mängel keine Herabsetzung der Miete verlangen, § 536b Satz 1 BGB. Genau darauf will der Vermieter hinaus. Allerdings müßte er dazu die Mängel genau aufzählen, denn wenn Schäden, die nach Vertragsbeginn hinzukommen, haftet er auf jeden Fall.
Im übrigen sehe ich ohnehin keine Notwendigkeit für neue Mietverträge. Durch den Kauf ist der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag eingetreten, § 566 Abs. 1 BGB.

Aber es kommt noch dicker: :Es wurde eine erneute Mietkaution verlangt! Da der alte Vermieter Konkurs gegengen ist, besteht für uns (angeblich) keine Möglichkeit mehr an die Kaution zu kommen. Inwieweit muß sich der neue Eigentümer darum kümmern?

Eigenartige Sache. Über die Mietkaution sagt § 551 Abs. 3 BGB, daß der Vermieter das Kautionsgeld „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen“ hat. Wieso sollte der neue Eigentümer nicht mehr an das Geld herankommen? Falls die Kaution von dem bankrotten Voreigentümer verausgabt worden ist, liegt Veruntreuung vor. Ich rate zu, hier eine Strafanzeige zu erstatten.

  • Django -

An die www-Gemeinde!

Vor ein paar Monaten ist das gesamte Haus, in dem sich unsere
Mietwohnung befindet, per Zwangsversteigerung an einen neuen
Eigentümer verkauft worden. Vorher wurde die Miete
übergangsweise an einen Konkursverwalter gezahlt. Der neue
Eigentümer wollte dann sofort neue Mietverträge abschließen.

Warum ?- Kauf, auch Zwangsversteigerung bricht Mietverträge nicht.

Bei Durchsicht des neuen Mietvertrages entdeckte ich Klauseln
wie " Mieter wohnen schon seit xxx Jahren dort und sind über
alle Mängel informiert, sie sind bei der Mietpreisfindung
berücksichtigt worden… etc…"

Was ist davon zu halten?

Aber es kommt noch dicker:

Es wurde eine erneute Mietkaution verlangt!

Du brauchst keinen neuen Mietvertrag abschließen - der alte bleibt gültig!!!
wenn dir aber danach ist kannst du es natürlich.
Und dann könnt ihr natürlich auch eine ganze Menge Dinge neu vereinbaren. Warum soll dich jemand hindern, eine neue Kaution zu vereinbaren?

Da der alte Vermieter Konkurs gegengen ist, besteht für uns
(angeblich) keine Möglichkeit mehr an die Kaution zu kommen.

Du musst die Herausgabe an dich/Übergabe an den neuen Eigentümer verlangen.
Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des alten Vermieters aufzubewahren. Wenn er das getan hat, was ich stark bezweifele, fiel das Geld nicht in die Konkursmasse und müßte noch da sein.
Falls er es nicht gemacht hat, wovon auszugehen ist, hast du eine Forderung an den alten Vermieter, zusammen mit vielen anderen Gläubigern auch.
Und Versuch diese einzutreiben kostet ersteinmal neues Geld, bei zweifelhaften Erfolgsaussichten.

Inwieweit muß sich der neue Eigentümer darum kümmern?

Gar nicht!

Wie sieht die Rechtsprechung diesbezüglich aus? Ich kann mir
einfach nicht vorstellen, daß man als „betrogener“ Mieter dann
nochmals bezahlen muß.

Wenn du den alten Vertrag behältst, gibt es keinen Grund neu zu zahlen.
Gruß Norbert

Hi,

Jens (Django) hat bereits die wesentlichen Fragen beantwortet.

Neuen Mietvertrag nicht notwendig.

Die Kaution muss leider nochmals von Dir bezahlt werden. Gegen den früheren Vermieter kannst Du nicht mehr als Strafanzeige erstatten. Ob Du jemals von dem Geld etwas sehen wirst ist eine andere Frage.

Vor ein paar Monaten ist das gesamte Haus, in dem sich unsere
Mietwohnung befindet, per Zwangsversteigerung an einen neuen
Eigentümer verkauft worden. Vorher wurde die Miete
übergangsweise an einen Konkursverwalter gezahlt. Der neue
Eigentümer wollte dann sofort neue Mietverträge abschließen.
Bei Durchsicht des neuen Mietvertrages entdeckte ich Klauseln
wie " Mieter wohnen schon seit xxx Jahren dort und sind über
alle Mängel informiert, sie sind bei der Mietpreisfindung
berücksichtigt worden… etc…"

Was ist davon zu halten?

Nicht unterschreiben.

Aber es kommt noch dicker:

Es wurde eine erneute Mietkaution verlangt!
Da der alte Vermieter Konkurs gegengen ist, besteht für uns
(angeblich) keine Möglichkeit mehr an die Kaution zu kommen.
Inwieweit muß sich der neue Eigentümer darum kümmern?

Da sich einige Verwaltungen/Vermieter immer neue Ideen einfallen lassen, wie Mieter um die Kaution gebracht werden können, gibt es zwei grundsätzliche Überlegungen. Niemals dem Vermieter die Kaution bar übergeben sondern selbst anlegen und das Sparbuch als Sicherheit aushändigen und sofort, im Falle einer Insolvenz, den Verwalter auffordern den Nachweis zu erbringen, wo die Kaution verblieben ist und fehlt die Kaution umgehend gegenüber dem Verwalter Aufrechnung erklären. Dasselbe gilt wenn der Konkursverwalter / Zwangsverwalter nicht reagiert.

Achtung vor dieser Variante. Der Hausverwalter nimmt die Kaution an im Auftrag einer Verwaltungs-GmbH. Die Mietverträge werden aber nicht mit der GmbH geschlossen sondern entweder direkt mit dem Vermieter oder einer Wohnungsverwaltung. Wenn die GmbH insolvent ist, ist die Kaution weg, muss an den Eigentümer neu bezahlt werden und gegen den Gesellschafter der GmbH hilft nur ein meist erfolgloses Strafverfahren.

GRuss Günter

Wie sieht die Rechtsprechung diesbezüglich aus? Ich kann mir
einfach nicht vorstellen, daß man als „betrogener“ Mieter dann
nochmals bezahlen muß.

Vielen Dank für die Mühe.

Jan

Danke Django…
Hi Django!

Vielen Dank für Deine Mühe.

Wir haben in einem Gespräch den Vermieter auch darauf hingewiesen, das unsere Wohnung nicht 95m2 sondern nur 85m2 groß ist.

Daraufhin schaute er in den Grundriß und sagte:„Ja, ja stimmt.“
Kam uns aber preislich nicht entgegen, da das noch innerhalb der „normalen“ Spanne liegen würde.
Leider steht im alten Vertrag kein m2-Preis.

Jetzt stehen im neuen Vertrag schon wieder 95m2 !!! (und die NK sollen nach m2 abgerechnet werden)

Wie sieht disbezüglich die Rechtslage aus?

Wie kann man argumentieren?

Jan

P.S:
Von den Mängeln, die wir dem Vermieter schriftlich mitgeteilt haben sind bislang keine abgestellt worden. Wahrscheinlich will er damit wohl bis zur neuen (für uns nachteiligen) Vertragsunterzeichnung warten.

Hi Stockpicker,

Wir haben in einem Gespräch den Vermieter auch darauf
hingewiesen, das unsere Wohnung nicht 95m2 sondern nur 85m2
groß ist.

Soweit die Miethöhe davon betroffen ist, geht man von einer Abweichung von 10 % aus, die anerkannt wird. Je nachdem wie hoch die Miete entsprechend dem ortsüblichen Mietpreis aber ist, kann durchaus hier auch eine höhere Differenz bei der Wohnfläche - solnage die ortsübliche Miete nicht erheblich überschritten wird - anerkannt werden.

Daraufhin schaute er in den Grundriß und sagte:„Ja, ja
stimmt.“
Kam uns aber preislich nicht entgegen, da das noch innerhalb
der „normalen“ Spanne liegen würde.
Leider steht im alten Vertrag kein m2-Preis.

Bei der Abrechnung der Nebenkosten darf der Vermieter nur die tatsächliche Wohnfläche abrechnen. Hier ist es dem Vermieter keineswegs erlaubt, dass er eine andere Fläche bei der Abrechnung angibt als vorhanden ist.

Jetzt stehen im neuen Vertrag schon wieder 95m2 !!! (und die
NK sollen nach m2 abgerechnet werden)

Zuerst einmal: Die Nebenkosten sind so abzurechnen wie bisher. Eine Änderung des Abrechnungsschlüssels - egal für welche Position - ist ohne Zustimmung des Mieters nicht zulässig. Ausserdem muss der Vermieter mit 85 m² abrechnen, es ist nicht erlaubt - auch wenn die Höhe der Wohnfläche für die Mietpreisberechnung falsch ist - dass diese falsche Abrechnung bei den Betriebskosten angewandt wird. Auch bei den Heizkosten und Warmwasserkosten beachten.

Wie sieht disbezüglich die Rechtslage aus?

Wie kann man argumentieren?

:Von den Mängeln, die wir dem Vermieter schriftlich mitgeteilt

haben sind bislang keine abgestellt worden. Wahrscheinlich
will er damit wohl bis zur neuen (für uns nachteiligen)
Vertragsunterzeichnung warten.

Der Vermieter muss die Mängel auch dann beseitigen wenn ein neuer Mietvertrag nicht unterschrieben wird. Vorsicht auch bei vorgelegten Verträgen bei einem Eigentümerwechsel bezüglich der Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden und / oder Erweiterungen bei anderen Kostenarten, die bisher nicht vereinbart waren.

Gruss Günter