Mietkaution zurückbehalten ?

Hallo zusammen !

Ich bräuchte dringend einen Rat. Ich ziehe demnächst in eine neue Wohnung um. Jetzt war meine aktuelle Vermieterin hier und meinte das sie meine Kaution solange zurückhalten will bis sie die Nebenkostenabrechnung erstellt hat- was nach ihrer Aussage etwas dauern kann. Nun ist es aber so das ich meine Kaution benötige und eigentlich der Meinung bin das sie mir diese bei Wohnungsübergabe aushändigen muss.

Kann mir jemand sagen ob meine Vermieterin das darf ?
Um eine Antwort währe ich sehr dankbar.

Hallo,
ich bin der Meinung, dass die Nebenkosten nichts mit der Mietkaution zu tun haben und ein Einbehalt nicht rechtens ist. Aber am besten mal beim Deutschen Mieterbund nachfragen bzw. auf der homepage nachsehen.
Gruß,
Johannes Wörle
ihr-umzugsexperte.de

Siehe hier:
http://www.verbraucherrecht-online.de/rechtgeb/mietr…

von 2 bis zu 6 Monaten, je nach Ansicht des jeweiligen Gerichts kann der Vermieter die Kaution zurückhalten. Wenigstens muss der Vermieter dir am Tag X die Kaution zuzüglich Zinsen ! auszahlen. Drauf bestehen.
Falls er dir nicht „alles abzieht“…

Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

Der Vermieter muss die Kaution ist nicht gleich nach Ende des Mietverhältnisses, sondern erst nach Rückgabe der Wohnung zurückzahlen (BGH NJW 1972, 721). Dabei muss der Vermieter aber die Kaution nur dann in voller Höhe zurückzahlen, wenn seine sämtlichen Ansprüche aus dem Mietvertrag erfüllt sind. Anderenfalls darf er die Kaution (dazu ist sie ja schließlich da) zur Deckung seiner Ansprüche verwenden und muss nur den Rest an den Mieter auszahlen. Der Vermieter kann die Kaution insbesondere für noch offen stehende Miete, noch offen stehende Nebenkosten und zu Recht zu fordernde Reparaturkosten verwenden. Der Mieter muss dem Vermieter eine gewisse Zeit nach Rückgabe der Wohnung lassen, um feststellen zu können, welche Ansprüche ihm denn eigentlich noch zustehen. Während dieser Zeit kontrolliert dann der Vermieter die Wohnung und stellt fest, welche Schäden er dem Mieter in Rechnung stellen kann.

Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten leider stark umstritten: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Re WM 87, 310) hängt die Überlegungsfrist, die dem Vermieter zusteht, wie üblich von den berühmten Umständen des Einzelfalles ab. Der Kautionsrückzahlungsanspruch kann dann evtl. sofort oder ziemlich bald nach Rückgabe der Wohnung fällig werden, wenn nämlich feststeht, dass zwischen den Parteien alles geklärt ist und der Vermieter nur eine kurze Frist zur Überlegung braucht, um festzustellen, was gezahlt werden muss. Sind die Schäden an der Wohnung erheblich, stehen mit Sicherheit noch Heizkosten offen und dauert es einige Monate, bis von der Ablesefirma die Heizkostenabrechnung kommt, kann der der Vermieter die Zahlung der Kaution bis zur Vorlage der Heizkostenabrechnung (+ einer mehrwöchigen Frist für seine eigene Abrechnung) zurückstellen.

Die lokalen Gerichte räumen dem Vermieter eine Rückzahlungsfrist von zwischen zwei und sechs Monaten (selten länger) ein.

* 6 Monate: OLG Karlruhe, WM 87, S. 156, OLG Celle, WM 86, S. 61; LG Saarbrücken, WM 79, 140; AG Köln und AG Wennigsen, WM 87, 258
* 3 Monate: LG Köln, WM 84, S. 109; AG Herford, WM 87, S. 131
* 2 Monate: AG Dortmund, WM 81, S. 235

Wenn feststeht, dass der Mieter nur einen Betrag schuldet, der jedenfalls nicht die Höhe der ganzen Kaution incl. Zinsen erreicht, dann darf der Vermieter auch nur einen angemessenen Teil zurückhalten. Bei Nebenkosten sind das grundsätzlich nicht mehr als der 3 bis 4 fache monatliche Vorauszahlungsbetrag (AG Hamburg, WM 97, 226).

Hallo Tyxs,
ich befürchte, daß die Vermieterin erstmal macht was sie will, und bis du juristisch reagieren kannst, hat sich alles geklärt mit den Nebenkosten und hoffentlich kriegst du deine Kaution.
Gruß
P.

Hallo Tyxs,

ja die Vermieterin darf das - es ist mit 6 Monaten Wartezeit zu rechnen - dann muß ausbezahlt werden.

Ich wünsche trotzdem Gutes Gelingen mit dem Umzug