nach unzähligen gefundenen Antworten nun meine erste Frage.
Zum Hintergrund Mieter (M) zieht zum 1.1.06 in eine Eigentumswohnung von Vermieter (VM). Die Wohnung ist in einem Mehrfamilienhaus mit Hausverwaltung (nicht VM).
Bei der Vertragsunterzeichnung wird neben der KM von 350€ eine Betriebskostenpauschale von 120€ vereinbart, die die Heizkosten und Warmwasser mit einbezieht.
2007 wurde eine Nebenkostenabrechnung an M geschickt und M zur Nachzahlung auffordert welche er auch beglich.
Zum 7.2008 zog M aus, es gab ein paar Querelen wegen einer Roten Wand und einigen anderer Kleinigkeiten. Welche dann aber beseitig wurde, insbesondere da M mehrere Reparaturen selbst durchführte und aus eigener Tasche beglich.
Einen speziellen Abrechnungszeitraum wurde im Mietvertrag nicht benannt. Dadurch ist wohl 1.1. (auch Tag des Einzugs) - 31.12. Abrechnungszeitraum (Bitte verbessern wenn falsch).
M hat bis heute seine Kaution (1WM) nicht zurückbekommen und möchte diese jetzt einfordern. Allerdings spekuliert M auf die Verwirkung etwaiger Nebenkosten.
Nun die Konkrete Fragen
Ist es richtig das bei Betriebskostenpauschalen keine Nachforderungen seitens VM erhoben werden können.
Ist dies selbst der Fall wenn die Heizkosten mit einbezogen wurden und dieser Passus damit ungültig ist.
Greift im 2. Fall dann allgemeines Recht, welches a: VM zur Übernahme aller Kosten verpflichtet. b: eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vorsieht welche mit den bereits bezahlten Pauschalen verrechnet werden kann.
Könnten auf dieser Grundlage VM noch bis zum 31.12.09 Forderungen für anteiligen Nebenkosten für 2008 erheben? Die für 2007 wurden nie gestellt und sollten somit verwirkt sein (richtig?).
5.) Könnte M aufgrund des Pauschalbetrags auch die Nachzahlung der Nebenkosten für 2006 zurückfordern? Obwohl er sie durch sein zahlen akzeptiert hat und die Frist von 12 Monaten zur Beanstandung vorbei sind. Die Forderung aber aufgrund der Pauschale nicht berechtigt ist, oder ist dies durch die Ungültigkeit des Passus hinfällig?
Gehe ich recht in der Annahme das ab dem 31.12.2009 keinerlei Forderungen von seitens VM gestellt werden können? Keine Nebenkosten! Keine Instandsetzung versteckter Mängel nach dem Auszug von M!
Ich hoffe auf euch Experten und Beflissenen.
Vielen Dank im Vorraus ich hoffe Ihr seid so schnell wie immer.
laut meinem Rechtsanwalt ist schon mal keine Forderung mehr möglich wegen etwaiger Schäden oder nicht schön aussehender Wände , denn diese Ansprüche kann der VM nur ein halbes Jahr nach Auszug noch geltend machen.
Wegen der Abrechnung der Nebenkosten kann ich nur empfehlen bis 01.10 zu warten.
Soweit mir bekannt ist kann die Abrechnung bis Ende des Folgejahres nach Auszug noch eingefordert werden.
Wurde bis 31.12.09 keine Abrechnung zugestellt ist der Anspruch des VM verjährt.
Auf diese Weise habe ich auch schon Geld gespart.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Bitte darauf Achten das nur der erste Abschnitt ein Auszug einer Unterhaltung mit meinem Rechtsanwalt ist.
kurz meinerseits:
ich kenne mich mit rechtlichen Paragrafen nicht aus. Wenn Du juritisch fundiertes möchtest, dann frage Juristen in Deiner Reichweite, evtl. kann auch ein/e Uni-JurastudentIn unverbindlich weiterhelfen - doch letztendlich kostet es: http://www.hukuk24.de/rechtsberatung/rechtsberatung-…
ich hier, kann nur meine persönliche Erfahrung weitergeben:
korrektes, zielgerichtetes Sprechen mit der Hausverwaltung(HVW), führte nach 8 Monaten nichtMelden-der-HVW und Vertrösten bei Anrufen meinerseits, zum Erfolg (ich bekam die komplette Kaution, durch Freigabe des Kautionskontos mit HVW-Unterschrift).
Froh bin ich das ich nicht den juristischen Weg einschlagen musste (war mein HVW-Gesprächspartner auch , doch ich kannte in meinem Fall die groben juritischen Fakten, durch Juristen in meinem Umfeld.
Nachstehende Antworten sind lediglich Meinungsäußerungen und stellen keine Rechtsberatung dar
Zu 1,2 und 3
Eine pauschale Vereinbarung schließt m.E. Nachforderungen aus, der Vermieter hat den einfachen Weg der Pauschalierung gewählt um sich von der Last der differenzierten BK - Abrechnung zu befreien.
Das Risiko von Mehrbelastungen wegen steigender Nebenkosten liegt beim Vermieter und läßt sich nicht mehr auf den Mieter abwälzen.
Zu 4, 5 und 6 ungeachtet der Rechtslage haben Sie Nebenkosten in Anspruch genommen, die moralische Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlung liegt bei Ihnen.
Die vertragliche Verpflichtung liegt auch bei Ihnen, soferne Sie nicht einer ausdrücklichen Änderung der vertraglichen Situation über die Nebenkostenabrechnung zugestimmt haben.
Inwieferne ein Anwalt aus der 2007 beglichenen Nebenkostenabrechnung eine Zustimmung zur vertraglichen Änderung wegen (konkludenter Handlung durch Zahlung) konstruieren wird - wage ich nicht zu berurteilen.
Bei Auszug Ende Juni 2008 erlischt der Anspruch nach Begleichung von Nebenkosen nach 12 Monaten Ende 6. 2009, wenn er nicht erhoben wird.
An Bürgerbeteiligung:
Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich denke in diesem
Fall gibt es fast zu viele unklaren Faktoren um ohne
juristischen verbindlichen Rat eine wirklich fundierte
Einschätzung der Situation für M. zu erhalten.
Besonders in der Gewichtungen der einzelnen Faktoren zu
einander.
Die moralische Verpflichtung sehe ich zwar, sehe sie
aber auch erfüllt, da die Pauschale immer gezahlt wurde
Nachforderungen ebenfalls übernommen wurden und
Guthaben sollten Sie bestehen nie gefordert wurden.
Deshalb möchte ich lieber die moralische Verantwortung
des VM was die Rückgabe der Kaution in einem
angemessenen Zeitraum (6 Mon) angeht in den Vordergrund
stellen. Immerhin sind 18 Monate seit dem Auszug
vergangen.