Mietkautionsauszahlung auf erste Anordnung

Hallo,

ich habe ein Problem. Ich habe mit einer Bekannten eine GBR gegründet und ein Ladengeschäft gemietet. Wir haben die Kaution in Form eines Mietkautionskontos hinterlegt.

Dieses beinhaltet folgenden Absatz:

„ Die Bank wird dem Mieter von einem Auszahlungsverlagen des Vermieters unterrichten. Die Auszahlung an den Vermieter erfolgt nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Versand der Mitteilung an den Mieter, um diesem die Möglichkeit zu geben, etwaige Gegenrechte unmittelbar gegen den Vermieter geltend zu machen. Die Bank ist nicht verpflichtet die Pfandreife zu prüfen.“

Die Verwalterin besteht darauf, dass wir diesen Absatz streichen lassen. Sie sagt, die Auszahlung müsse auf erste Anforderung erfolgen. (Ich weiß leider nicht, was das genau heißt.)

Wenn wir diesen Satz streichen lassen sehe ich es so, dass Sie jederzeit ohne uns zu Informieren sich an dem Geld „bedienen“ kann, da es dann nur noch heißt

„… ,dass der Vermieter berechtigt ist, jederzeit Auszahlung des verpfändeten Guthabens von der Bank verlangen.“

kann.

Mir ist von Nachbarn schon zu Ohren gekommen, dass Sie auch Kautionen nach Auszug, ohne Grund, nicht zurück erhalten haben.

Ich möchte diesen Absatz nicht streichen lassen, doch Sie beginnt damit uns zu terrorisieren.

Die Bank sowie diverse Bekannte von mir, haben uns abgeraten, diese Streichung zu akzeptieren.

Könntet Ihr mir einen Rat geben?

Lg.

Hallo ,

was wurde mietvertraglich vereinbahrt ?
Wenn im Mietvertrag nur steht das ein Mietkautionskonto angelegt werden soll hat der Vermieter meines erachtens keine Ansprüche auf Sonderregelungen.
Diese müssten im Mietvertrag stehen um eine Basis für Rechtmässigkeit zu schaffen.
Wird das Mietobjekt schon benutzt?
Ist das Kautionskonto schon existent ?
Habt Ihr schon einen Schlüssel ?
Redet mit der Bank und fragt nach einem Kautionskonto das dem aktuellen Standard entspricht.
Ein solches standardkonto muß der Vermieter akzeptieren , sonst müßte im Mietvertrag eine exakte Vereinbahrung stehen.
Dem Vermieter würde ich klarmachen das ich von den Standardregeln nicht abweichen würde.
Aus meinen negativen Erfahrungen in der Vergangenheit würde ich lieber auf die Wohnung verzichten als einem Vermietgeier nochmals eine Gelegenheit geben ungerechtfertigt meine Kaution einzubehalten.

Der Satz den der Vermieter gerne einsetzen würde gibt euch keine Möglichkeit einer Auszahlung der Kaution an den Vermieter zu wiedersprechen.
Dann könnt ihr nur noch der Kaution hinterherklagen.
Auf alle Fälle Rechtsschutzversicherung abschliessen und das Mietrecht mit einbinden lassen.
Kostet ein paar cent mehr als Mieterschutzbund , aber die freie Anwaltswahl ist es Wert.
Wenn ich das richtig verstehe geht es um Geschäftsräume also habt ihr auch die Möglichkeit die Rechtsschutz von der Steuer abzusetzen.

MfG

Elmar

Ich empfehle Ihnen, die Streichung nicht zu akzeptieren. Sollte der Vermieter trotzdem hierrauf bestehen sollten Sie sich ernsthaft überlegen, ob das die richtige Geschäftsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter ist.

Generell rate ich dazu, einen Gewerbe-Kautionsschutzbrief abzuschließen. Dieser hat gesetzlich festgelegte Rahmenbestimmungen, die dem Schutz von Mieter und Vermieter dienen. Die Kautionsfreiheit beschehrt Ihnen zudem finanziellen Spielraum für die weitere Entwicklung Ihres Geschäftes. Alle Informationen rund um das kautionfreies mieten finden Sie auch unter http://www.kautionsflat.de

Beste Grüße!

sorry , rechtlich bin ich nicht basiert - logisch stimme ich Deinen Freunden zu - meine Frage, warum soll das gestrichen werden? evtl. könnt ihr euch im gespräch auf etwas anderes einigen… viel glück

Sie haben recht - Sie sollten diesen Passus nicht streichen lassen.