gesetzt den Fall Person X hat für gewerbliche Zwecke einen Raum angemietet, wobei das Ganze ein Untermietverhältnis ist. Der Vermieter Y ist ebenfalls gewerblich. X hat dem Y zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution überwiesen. Muss diese wie bei normalen Mietverträgen auf ein gesondertes Mietkautionskonto eingezahlt werden? Im Untermietvetrag wurde eine dies betreffende Formulierung einfach durchgestrichen. X hat den Untermietvertrag zwar inkl. der Durchstreichung unterschrieben - aber ist das rechtlich überhaupt zulässig? Hat X nicht ohnehin Anspruch auf ein separat geführtes Kautionskonto?
Auf Geschäftsraummietverhältnisse - auch Untermietverhältnisse - ist § 551 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Daraus folgt zunächst, dass die Parteien die Höhe der Kaution - bis zur Grenze der §§ 137, 138 BGB - frei vereinbaren können.
In der Regel wird es dem Sicherungsbedürfnis beider Parteien entsprechen, wenn die Kaution auf einem Sonderkonto angelegt wird.
Deshalb ist der Mietvertrag beim Fehlen (!) einer vertraglichen Regelung dahingehend auszulegen, dass die Anlage auf einem Sonderkonto erfolgen soll und dass die Zinsen die Sicherheit erhöhen.
(OLG Frankfurt WuM 1989, 138 = ZMR 1990, 9 ; KG GE 1998, 1337 ; Heintzmann WiB 1995, 569, 570 ; Kluth/Grün NZM 2002, 1015 ; Emmerich in: Staudinger/§ 551 BGB Rdn. 35 ; a. A. v. Martius in: Bub/Treier Rdn. III 790; Ermann/Jendrek § 551 BGB Rdn. 14; Ehlert in: Bamberger/Roth/§ 551 BGB Rdn. 47)
Wenn aber wie hier die Klausel gestrichen ist, ist das als Regelung anzusehen und daher in Ordnung.