Eine ganz kuriose Situation:
Ein Mietverhältnis aus dem Jahre ca. 1993 endete im Jahr 1995. Als Mietkaution wurde ein Mietkautionssparbuch erstellt und samt Verpfändungserklärung beim Vermieter hinterlegt. Dieses Mietkautionssparbuch wurde nach Beendigung des Mietverhältnisses offenbar von beiden Parteien aus hier nicht zu erwähnenden Gründen „vergessen“. Unklar ist, ob der Vermieter zum Ende des Mietverhältnisses noch Ansprüche geltend machen konnte.
Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit wurden seiten eines Amtes Zinserträge des Mieters für 2006 ermittelt, so daß dieses Mietkautionssparbuch plötzlich wieder dem Vergessen entrissen wurde.
Unklar ist, ob der Vermieter dieses Sparbuch und die Verpfändungserklärung wiederfinden wird. Die Bank hat jedenfalls noch alle Daten, die Kaution ist noch in vollem Umfang plus Zinsen auf dem Sparbuch. Sie kann aber an niemanden Geld ohne Einverständnis beider Seiten auszahlen.
Wem gehört das Geld? Kann der Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen (Nebenkostenabrechnung?) Gibt es eine Verjährung zu wessen ungunsten?
Mit freundlichen Grüßen,
McCoy
Wem gehört das Geld?
Hallo,
wenn alles richtig gelaufen ist, hat der Mieter die Kaution bei Auszug bekommen, zum Beispiel von anderem Geld des Vermieters. Wenn nicht, steht dem Mieter ggf die Kaution noch zu.
Mit dem Vorhandensein des Sparbuches hat es mE nichts zu tun. Auf das Sparbuch hat der Vermieter normalerweise das alleinige Verfuegungsrecht.
Gruss Helmut
Nein, der Mieter hat die Kaution nicht bekommen. Der Vermietr kommt aber an das Geld des Sparbuches auch nicht ohne Zustimmung des Vermieters heran.
Wem gehört das Geld? Kann der Vermieter noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen (Nebenkostenabrechnung?) Gibt es eine Verjährung zu wessen ungunsten?
Da es ein verpfändetes Sparbuch ist, wurde das wohl auf den Namen des Mieters angelegt?!
Dann ist der Mieter bereits rechtlich Eigentümer des Sparbuchs/des Guthabens - er hat es lediglich an den Vermieter verpfändet > womöglich sogar nur für bestimmte Zeit oder für die Dauer des Mietverhältnisses und bis zur Höhe etwaiger Ansprüche des Vermieters (das wäre aus der Verpfändungserklärung ersichtlich).
Darauf deutet auch hin, dass „seiten eines Amtes Zinserträge des Mieters für 2006 ermittelt“ wurden.
Der Vermieter ist dann ggf. verpflichtet die erforderliche Freigabeerklärung abzugeben, wenn er keine Gegenansprüche geltend machen kann.
Aus einem 1995 beendeten Mietverhältnis kann der Vermieter jedoch m.E. keine Ansprüche mehr geltend machen
- gem. BGB § 195 (normale) „regelmäßige“ Verjährungfrist 3 Jahre (bzw. bis Schuldrechtsreform 2001: 4 Jahre)
- BGB § 545: Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache.
http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
(§ 556 = 12 monatige Ausschlussfrist des Vermieters mit Forderungen aus geschuldeteter Nebenkostenabrechnung wurde erst mit Mietrechtsreform 2001 eingeführt)
Aber auch der Kautions-Rückzahlungsanspruch des Mieters in Form einer Geldforderung unterliegt der Verjährung! Das käme m.E. beispielsweise in Betracht, wenn die Kaution auf den Namen des Vermieters angelegt wäre.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/kautionsabre…
Unklar ist, ob der Vermieter dieses Sparbuch und die Verpfändungserklärung wiederfinden wird.
Das sollte kein Problem darstellen - ggf. ist bei der Bank eine Erklärung abzugeben, dass das Sparbuch verlorengegangen ist.
Üblicherweise ist sogar eine Ausfertigung der Verpfändungserklärung bei der Bank.
Rudi