Hallo, wir haben uns eine Wohnung gekauft, die seit 1982
vermietet ist. Soweit so gut, nur ist die Mieterin bereits
fast 90 Jahre alt und wohnt alleine… Natürlich wünschen wir
ihr noch ein langes und gesundes Leben, nur irgendwann ist es
bei jedem soweit… Wie sieht es dann mit der Miete aus?
Können die Kinder dafür haftbar gemacht werden? Zumindest zum
Teil? Vielen Dank für eure Antworten.
Hi,
die Frage gehört ins Brett Mietrecht.
Ich werde trotzdem antworten. Die Erben müssen das Mietverhältnis nach dem Todesfall mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Soweit sie das Erbe antreten sind sie dann auch verpflichtet, soweit wirksam vereinbart, Vertragsbedingungen im Miteverhältnis einzuhalten.
Die Erben können aber auch das Erbe ausschlagen. Dann tritt an die Stelle der Erben der Nachlassverwalter. Dieser wird dann, soweit er Mittel hat, den VM befrieden, ansonsten bleibt der VM auf der Wohnung in dem Zustand hängen, in dem die Tode zuletzt gewohnt hat. Das kann soweit gehen, dass der Nachlassverwalter mangels Masse den VM zur Auflösung des Haushaltes auffordern muss oder einfach die Wohnung freigibt und der VM msus dann sehen, wie er klar kommt.
Wenn aber im Mietvertrag Schönheitsreparaturen vereinbart sind, die Mieterin hat seit Jahren nicht mehr renoviert und es ist Geld vorhanden, reicht aber möglicherweise über eine Beerdigung hinaus nicht aus, kann der VM mit der Mieterin vereinbaren, dass die Mieterim ihm für den Todesfall die Kosten der Renovierung schon jetzt auf einem Konto hinterlegt. Hier muss eine schriftliche Vereinbarung eroflgen, dass die Erben dann von weiteren Verpflichtungen - mit Ausnahme von Schäden, Betriebskosten und Mieten - befreit werden.
Der VM kann aber auch, wenn zu befürchten ist, dass im Todesfall das Geld relativ rasch anderweitig aufgebraucht ist, sich gerichtlich einen Kostenvorschuss übertragen lassen ( BGH VIII ZR 192/04 ); Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 55/2005 ( vom 6.4.2005). Das Geld muss verzinslich angelegt werden.
Allerdings muss er hier - wnen das Erbe abgelehnt wird, gegenüber dem Nachlassverwalter Abrechnung erteilen und Überschüsse auszahlen.
Gruss Günter