Hallo,
sind die Qm-Zahl oder die Mietkosten entscheidend zur Mietkosten-Übernahme bei Alg II?
Gibt es einen Regelsatz?
Gruß, oimelia*
Hallo,
sind die Qm-Zahl oder die Mietkosten entscheidend zur Mietkosten-Übernahme bei Alg II?
Gibt es einen Regelsatz?
Gruß, oimelia*
Hallo,
entscheidend sind beide Kriterien; für Single 45 qm plus für jede weitere Person 15 qm, wobei die Argen bei Kleinkindern und Säuglinge nicht unbedingt die 15 qm akzeptieren; hinzu kommt die ortsübliche Miete; was ortsüblich ist, entscheidet die Arge durch evtl. Mietspiegel einer Stadt oder durch die jährliche Festlegung der „ortsüblichen Miete“ durch die Arge selber.
Wichtig zudem; den Mietvertrag erst nach Genehmigung der Arge unterschreiben; ist der Mietvertrag schon unterschrieben, lehnt die Arge die Mietübernahme ab.
ay
Hallo,
entscheidend sind beide Kriterien;
nein, für die Angemessenheit gilt die Produktheorie. Vereinfacht gesagt: abstrakte Quadratmeterzahl x abstrakter Quadratmeterpreis = Richtwert.
Beispiel: Wohnt der Hilfebedürftige in einem Ort, in dem derzeit ein ortsüblicher Mietzins von 5,55 Euro besteht, sind Kosten für die Unterkunft in diesem Fall grundsätzlich bis zu 249,75 Euro (45 x 5,55 Euro) angemessen.
Bewohnt der Hilfebedürftige z.B. eine Wohnung mit einer Größe von 40 m², dürfte der Mietzins bis zu 6,24 Euro betragen, um die Angemessenheitsgrenze nicht zu überschreiten. Der Hilfebedürftige könnte aber auch zu Lasten des Mietzinses (maximal 4,99 Euro) z.B. eine 50 m² große Wohnung wählen.
https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/heru…
Wichtig zudem; den Mietvertrag erst nach Genehmigung der Arge
unterschreiben;
Für gewöhnlich besteht bereits ein Mietverhältnis.
ist der Mietvertrag schon unterschrieben, lehnt die Arge die :Mietübernahme ab.
Das kann sie gerne tun, entspräche allerdings nicht geltendem Recht und würde daher von jedem SG zurechtgerückt. Auch ein ALG-II-Empfänger darf sich seinen Wohnraum frei auswählen. Das JC muss die Kosten bei einem unaufgeforderten Umzug bis zur bisherigen Höhe, bei einem erforderlichem bis zum Richtwert tragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Auch ist für einen Umzug keine Bewilligung erforderlich, s. § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II.
Sollen allerdings Umzugskosten und Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden, so ist eine Zustimmung vor Unterzeichnung des Mietvertrages nötig. Dabei geht es aber ausschließlich um die genannten Kosten.
Gruß
osmodius