Mietkostenübernahme der ARGE

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate gezahlt bekomme?

Nirgendwo!

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

Danke toni-trixi. Aber mir wird von der ARGE sowas gesagt. Es sei ein Gesetz. Aber niemand kann mir den Paragraphen oder sonst was benennen. und da der Vermieter Angst hat, kein Geld zu bekmmen, macht er natürlich Ärger. und den suche ich zu vermeiden, indem ich ihm etwas „gesetzliches“ zukommen lassen will.

So weit ich weiß nirgendwo.

Um was für eine Situation handelt es sich denn genau?

Wohngemeinschaft? Dann wundert es mich, dass die Miete überhaupt für eine gewisse Zeit übernommen wird, da ja kein Mietverhältnis nachgewiesen werden kann.

Bei ner Wohngemeinschaft ist normalerweise notwendig, dass entweder der Mieter einen Unermietvertrag schließen darf und dann natürlich der Untermietvertrag oder ein eigener Mietvertrag mit dem Vermieter. Damit soll auch sichergestellt werden, dass der Vermieter mit der Wohngemeinschaft einverstanden ist.

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

Nun, das gibt es nicht, es sei denn Du beantragst schriftlich ein Darlehen zur Absicherung Deine Wohnverhältnisse für einen bestimmten Zeitraum.
Warum sollst Du denn keine Miete mehr erstattet bekommen? Was für Vertragsende und warum? Lass Dir doch die Mietzahlung von der ARGE schriftlich bestätigen oder schließe mit Hilfe der ARGE einen eigenen Mietvertrag ab.
Tschüß

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

Danke Tanja-Kristina. also die Situation isst die: Meine partnerin und ich leben seit etwaas über 2 Jahren in einer Wohnung mit einer Miete von 1200 Euro warm. den Mietvertrag hatte sie alleine gemacht. nun trennen wir uns und sie ist schon ausgezogen. MV-Ende 30.09.2012. da ich derzeit ohne Einkommen bin, bin ich am Freitag zur ARGE und habe mich dort gemeldet und auch gesagt, das ich dringend eine Wohnung brauchte. dort sagte man mir, dass ich bis zu 6 Monatern die Miete von der ARGE bezahlt bekäme und so lange in der Wohnung bleiben könne. man hat sogar auf einer weiteren Stelle sich diese Aussage bestätigen lassen. Auch heute habe ich diese Aussage wieder erhalten, aber niemand kann mir sagen, wo es steht, obwohl es gesetzlich so geregelt ist. Ein Anwalt sagte mir das übrigens eben auch am Telefon, ohne die genaue Adresse benennen zu können.

@Hedie,
der erste Link dürfte für dich der wichtigste sein.
Die anderen Links diehnen der zur Info, wie es auf verschiedenen Ämtern gehandhabt wird.

Wicht ist immer, sich alles schriftlich geben, sprich genehmigen lassen.

http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

http://www.solidarische-hilfe.de/soli-bremen/index.p…

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53…

http://www.hartz4hilfthartz4.de/cms/html/hartz-4-iv-…

mfg falkoo

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

etzt habe ich es doch gefunden. steht ganz klar im SGB II § 22 Abs. 1

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

Hat also nichts damit zu tun, dass du keinen eigenen Mietvertrag hast, sondern damit dass die Wohnung extrem angemessen ist. Bei uns zum Beispiel ist für eine Person eine Wohnung mit einer max. Kaltmiete von 239,85 EUR angemessen. Ist ja auch sinnvoll, da die SGB II Leistungen vom Staat kommen. Wir schicken bei uns den Leuten ein Schreiben in dem steht, dass die Miete nicht angemessen ist und längstens für weitere 6 Monate übernommmen wird. Nennt sich bei uns Mitteilung über unangemessen Unterkunftskosen. Würde das deinem Vermieter nicht reichen???

War ein Hilfeempfänger länger als ein Jahr nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und konnte während dieser Zeit aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen seine grundsicherungsrechtlich unangemessenen Kosten der Unterkunft tragen, so kann ihm – nach einem erneuten Antrag auf Leistungsgewährung – nicht sofort eine in der Vergangenheit gelegene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegengehalten werden. Ihm ist vielmehr in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren. In diesem Zeitraum sind seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Einer solchen Warnfunktion kann dieser vorherige Hinweis indessen nicht genügen, wenn - wie hier - ein ganz beträchtlicher Zeitraum - länger als ein Jahr bei unbefristetem Arbeitsverhältnis - zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug liegt. Wenn Leistungsbezieher - wie hier - bis unmittelbar vor Eintritt in den Leistungsbezug gearbeitet haben und von den Erträgen aus ihrer Arbeit auch die -wie hier- unangemessen hohen KdU bestreiten konnten, so ist ihnen daher ein erneuter Zeitraum einzuräumen, um ihre unangemessenen KdU abzusenken. In der Zeit, in der sie nicht im Leistungsbezug standen, waren sie nämlich nicht (mehr) veranlasst, ihre KdU zu senken. Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der tatsächliche Bedarf an KdU in Ansatz zu bringen (zustimmend Lauterbach in Gagel, Kommentar zum SGB III und zum SGB II, § 22 SGB II Rn 57; Frank in Hohm (Hrsg.), GK SGB II, § 22 Rn 51 und Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER

Aber Achtung:
Bereits mit Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R, hat das BSG klargestellt, dass auch durch Unterbrechung des Leistungsbezuges kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU entsteht, wenn das JC deren Unangemessenheit bereits mitgeteilt hat.
Auch mit Urteil vom 19.3.2008, Az. B 11b AS 41/06 R, und Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R, hat es dies bekräftigt.
Daran kann auch ein Anwalt nichts ändern.
Nun kommt es, Bestandsschutz:
Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R:
Der Leistungsträger muss grundsätzlich immer die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen, sofern der Antragsteller nicht über deren Unangemessenheit informiert gewesen ist - längstens für 6 Monate nach einer derartigen Information. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor seinem Erstantrag eine unangemessene Wohnung angemietet hat, aber nicht wusste, dass die Kosten derselben unangemessen sind. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die „neue“ Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung nicht, der Leistungsträger kann sich also nicht darauf berufen, dass diese fehlt oder nicht eingeholt wurde.
Tschüß

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

Hallo Hedie,

das steht leider nirgendwo geschrieben.
Bei Umzug veranlasst durch die ARGE, zahlt diese bis zu 6 Monate die alte Wohnung weiter. Die ARGE hat aber durchaus keine Veranlassung Miete zu zahlen , wenn kein Mietvertrag vorliegt. Geht es in diesem Falle um einen Untermietvertrag wird die ganze Sache ein wenig komplizierter.

Hier geht es dann auch um den Vermieter, die Mietkaution, kann der Mietvertrag uebernommen werden, ist die Wohnung vertretbar, usw…

Ohne genauere Angaben ueber die Situation kann ich leider nur auf das SGB II verweisen, wo Mietangelegenheiten geregelt sind.

Liebe Gruesse

Gloiny

Wo steht geschrieben, dass ich nach Vertragsende ohne eigenen
Mietvertrag die Miete von der ARGE bis zuz sechs Monate
gezahlt bekomme?

das steht nirgends.