Mietkündigung bei Umzug ins Pflegeheim

Es geht um Folgendes: Mein Vater muss relativ zügig in ein Pflegeheim. Er wohnt seit über 10 Jahren in seiner Wohnung. Dementsprechend hat er eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Das wäre eine finanzielle Doppelbelastung, die mein Vater nicht stemmen kann. Ist der Umzug in ein Pflegeheim ein außerordentlicher Kündigungsgrund um die Frist auf 3 Monate zu verkürzen.

Danke für Antwort

Volker

Hallo Volker,

nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Demnach verlängert sich, bei einer längeren Mietzeit lediglich die Kündigungsfrist des Vermieters.

Jedoch kann auch eine kürzere Kündigungsfrist durchaus möglich sein, wenn z.B. ein Nachmieter bereits feststeht.

Viele Grüße
Adrian

Hallo Volker,
meines Erachtens ist das kein ausserordentlicher Kündigungsgrund, allerdings kene ich keinen Fall bei dem der Vermieter auf Einhaltung der Frist beharrt hat. Mit dem Vermieter sprechen und er wird dankbar sein, dass Dein Vater ihm die Wohnung sauber übergibt und er keinen Ärger hat beim Auszug. Anderfalls, wenn die doppelte Miete nicht zu stemmen ist, hat der Vermeiter keine Miete. Deshalb wird es ihm lieber sein einen neuen Mieter zu nehmen. Beri einem Mieter, der 10 Jahre brav gezahlt hat, gibt es keinen Ärger.
Oft wollen die Väter allerdings nicht aus der Wohnung raus. Sie hoffen nur kurzfristig ins Heim zu gehen und „nach 3-4 Monaten“ wieder zurück zu kommen in ihre alte Wohnung. Das ist öfter das Problem.

Hallo,

die meisten 12 Monatsfristen in alten Mietverträgen haben heute keine Gültigkeit mehr.
In Altverträgen mag das ja so stehen, allerdings hat die 12 monatige Kündigungsfrist (fast) nur noch Gültigkeit, wenn diese individuell- also handschriftlich eingetragen und vereinbart wurde.

Ich rate mit dem Mietvertrag zu einem Mieterverein zu gehen, wenn man sich hinsichtlich des Vertrages nicht sicher ist.

Generell ist es so, das die alten vorgedruckten Mietverträge (egal was da drin steht- es gibt jedoch wenige Ausnahmen) nach der aktuellen Rechtsprechung auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben.

Formulierungen und daraus resultierende Kündigungsfristen siehe hier:

http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A53-Been…

Noch ein Tipp am Rande. Sollte der Vermieter sich nicht damit zufrieden geben, was soll er groß machen? Den Vater verklagen? Schätze das wird ihm nichts bringen außer Kosten. Denn solange der Vater lebt, ist kein Verwandter in die Pflicht zu nehmen. Heißt: Man kann von Ihnen keine Miete verlangen!
Der Vater hat einen Selbstbehalt - liegt dieser unterhalb der Pfändungsgrenze, geht der Vermieter leer aus. Nur wenn es hart auf hart kommt.
Selbst dann kann der Vermieter nur den realen Mietausfall geltend machen. Hat er bereits neue Mieter kann er dem Vater so oder so, keine 12 Monate Miete in Rechnung stellen. Dies aber nur, wenn die 12 Monate so rechtens sind. Also erst mal die Formulierung prüfen und dann entsprechend handeln.

Somit so oder so, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Per Einschreiben oder Einwurf mit Zeugen oder persönlich übergeben und quittieren lassen und dann den Dingen seinen Lauf lassen.

Viele Grüße und alles Gute an den Herrn Papa
tina

Als Mieter hat man immernur eine Kündigungszeit von 3 Monaten ,die 12 Monate Kündigungsschutz hat dein Vater wenn ihm gekündigt würde.

Hoffe Dir geholfen zu haben ?

Werter Fragesteller!
Meines wissens beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordnungsgemäßen Kündigung 3 Monate, egal, wie lang der Mieter in der Wohnung lebt.
Wenn allerdings der Vermieter kündigen möchte, dann kann sich die Kündigungsfrist je nach Wohndauer bis auf 9 Monate verlängern.
Da in Ihrem Falle noch die Notwendigkeit einer Kündigung besteht, dürfte gegen eine Frist von 3 Monaten nichts eizuwenden sein.
Da ich kein RA, auch keine beglaubigte Schiedsperson bin, ist meine Auskunft nicht rechtswirksam, sie ist meine im Mietrecht begründete Meinung.
Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“.

Hallo Volker,

die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt 3 Monate. Falls im Vertrag eine andere Frist vereinbart wurde, empfehle ich Ihnen fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit bestem Gruß
waru

Hallo,
diese Kündigungsfrist resultiert aus dem alten Mietvertrag. Allerdings trifft diese Frist lediglich für den Vermieter zu.
Dein Vater hat sowieso nur eine Kündigungsfrist von
3 Monaten. Das Mietverhältnis kann so fristgerecht (3 Monate) gekündigt werden.
Bitte teile noch einmal mit, was zu Renovierungen im Vertrag steht. Da hat sich auch einiges zum Vorteil des Mieters geändert.

Für deinen Vater alles Gute, es ist immer ein schwerer Schritt, sein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben in andere Hände abzugeben.

Viele Grüße
Llissy

Dementsprechend hat er eine Kündigungsfrist von 12 Monaten.
Das wäre eine finanzielle Doppelbelastung, die mein Vater
nicht stemmen kann. Ist der Umzug in ein Pflegeheim ein
außerordentlicher Kündigungsgrund um die Frist auf 3 Monate zu
verkürzen.
Danke für Antwort
Volker

Seit der letzten Mietrechtsreform gibt es ausschließlich nur noch 3 Monate Kündi-gungsfristen ! Es gäbe hier noch zusätzlich die Möglichkeit über eine Sozialrechts-klausel eine sofortige Kündigung wegen unbilliger Härte prüfen zu lassen —>
Mieterbund befragen !

Ja natürlich aber auch ohne, beträgt die Kündigungsfrist für Mieter 3 Monate

Hallo Volker
diese Frage kann ich nicht mit Sicherheit beantworten.
Wende Dich an die NRW-Verbraucher-Zentrale,die wird Dir
kompetente Auskunft geben.Mit freundlichen Grüßen karlhans35

Hallo,

hab mich mal ein bißchen im Intenet umgeschaut. Danach sieht es so aus, dass es kein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall gibt. Es müssen auf jeden fall die gesetzlich vorgeschrieben 3 Monate eingehalten werden. Alternativ kann man einen Nachmieter suchen, der allerdings vom Vermieter akzeptiert werden muss. Versuch doch einmal in einem persönlichen Gespräch mit dem Vermieter zu klären, dass er, sollte er auf der 12 monatigen Kündigungsfrist bestehen, mangels Masse keine Miete verhalten wird. Es wäre also für ihn nur von Vorteil, entweder die Kündigungsfrist auf 3 Monate zu verkürzen ode einen von dir vorgeschlagenen Nachmieter zu nehmen.
Ich hoffe, habe damit etwas geholfen.
Es würde mich sehr interessieren, wie der Fall ausgeht.

MfG
Sabine Kruse

P.S. Für deinen Vater alles Gute!

Sie können hier binnen drei Monaten kündigen.
Viele Grüße
JB

Hallo Volker,

ich habe im Internet unten angegebene Links gefunden.
Besonders der letzte ist interessant, da da in genau so einem Fall vom Gericht in Münster ein Urteil gefällt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.

Gruß Ina

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mietrechtsre…

http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A53-Been…

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/pflege…