Hallo,
die meisten 12 Monatsfristen in alten Mietverträgen haben heute keine Gültigkeit mehr.
In Altverträgen mag das ja so stehen, allerdings hat die 12 monatige Kündigungsfrist (fast) nur noch Gültigkeit, wenn diese individuell- also handschriftlich eingetragen und vereinbart wurde.
Ich rate mit dem Mietvertrag zu einem Mieterverein zu gehen, wenn man sich hinsichtlich des Vertrages nicht sicher ist.
Generell ist es so, das die alten vorgedruckten Mietverträge (egal was da drin steht- es gibt jedoch wenige Ausnahmen) nach der aktuellen Rechtsprechung auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben.
Formulierungen und daraus resultierende Kündigungsfristen siehe hier:
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A53-Been…
Noch ein Tipp am Rande. Sollte der Vermieter sich nicht damit zufrieden geben, was soll er groß machen? Den Vater verklagen? Schätze das wird ihm nichts bringen außer Kosten. Denn solange der Vater lebt, ist kein Verwandter in die Pflicht zu nehmen. Heißt: Man kann von Ihnen keine Miete verlangen!
Der Vater hat einen Selbstbehalt - liegt dieser unterhalb der Pfändungsgrenze, geht der Vermieter leer aus. Nur wenn es hart auf hart kommt.
Selbst dann kann der Vermieter nur den realen Mietausfall geltend machen. Hat er bereits neue Mieter kann er dem Vater so oder so, keine 12 Monate Miete in Rechnung stellen. Dies aber nur, wenn die 12 Monate so rechtens sind. Also erst mal die Formulierung prüfen und dann entsprechend handeln.
Somit so oder so, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Per Einschreiben oder Einwurf mit Zeugen oder persönlich übergeben und quittieren lassen und dann den Dingen seinen Lauf lassen.
Viele Grüße und alles Gute an den Herrn Papa
tina