in den Mieterverein kann man jederzeit eintreten und bekommt dann direkt auch Auskunft - nur Rechtsschutz hat man nicht sofort. Nachfolgenerder Rat ersetzt keine Rechtsberatung stützt sich aber auf geltendes Mietrecht.
Erstmal muss der Vermieter Eigenbedarf nachweisen. Steht fest, das er die Wohnung selber benötigt oder für nahe Angehörige und keine andere Wohnung in Frage kommt, kann er kündigen.
Künmdigungsfrist beträgt bei einer ordentlichen Kündigung 3 Monate.
Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn der Mieter, also Sie längere Zeit dort gewohnt haben.
Wohnung wurde länger als 5 Jahre bewohnt, verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate und beträgt demnach 3 Monate + 3 Monate = 6 Monate.
Sofern das Mietverhältnis länger als acht Jahre besteht, verlängert sich die Frist um weitere 3 Monate und beträgt demnach 3 Monate + 3 Monate + 3 Monate = 9 Monate. (§ 573 Abs. 1 + 2 BGB)
Somit ist die Kündigungsfrist von 3 1/2 Monaten unwirksam.
Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate!
Ich würde einen Widerspruch ( § 574 a/b/c) schriftlich aufsetzen und in diesem auf die Kündigungsfrist von 9 Monaten hin weisen und die Kündigung abweisen.
Ob und in wie Weit ein Härtefall besteht - etwa bei Behinderungen, müßte ein Fachmann klären.
Der Widerspruch muss innerhalb 2 Monaten dem Vermieter zugestellt werden.
Die Kündigung muss schriftlich (§ 569 Abs. 1 BGB) unter Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse (§ 573 Abs. 3 BGB) und Einhaltung der Kündigungsfristen erfolgen. (§ 573 Abs. 1 + 2 BGB)
Hallo!
Die Eigenbedarfskündigung ist in §573 BGB geregelt,
die dazugehörigen Kündigungsfristen in § 573c.
(http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html)
Demnach ist m.E. die 3-monatige Kündigungsfrist bei Ihnen um 6 Monate auf 9 Monate erhöht.
MfG
virages
Hallo, na das ist ja was…
gut, Eigenbedarf ist ein Kündigungsgrund (eigentlich der einzige !). Die Kündigungsfrist von 3 Monaten scheint mir bei 33 Jahren etwas zu kurz… ich denke die müsst ab über 10 Jahren bei 1 jahr liegen, die genaue Rechtslage ist aber komplett unterschiedlich… je nach Vertrag, Bundesland etc. ich Rate dies trotzdem vom Mieterbund überprüfen zu lassen… die ca. 30 Euro wäre mir persönlich das Wert.
Leider kann ich nicht mehr dazu sagen, ich wünsche trotzdem alles Gute !
ich kenne mich mit Thema Kündigung wegen Eigenbedarf leider nicht richtig aus und habe das mal für sie gegoogelt. Hier ist ein Link und ich hoffe es hilft Ihnen weiter. http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1011.htm
Mfg, InFaNiLu
Guten Tag,
meines Wissens ist nach der Mietzeit der Kündigungszeitraum länger
So beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens drei Monate (§ 573 c BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich je nach Mietvertragsdauer, d.h. nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die längste gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt also neun Monate.
Ich kenne aber Ihren Mietvertrag nicht und kann insofern nicht sagen ob da irgendetwas drin geschrieben steht, dass es aufgrund des Eigenbedarfs doch die Möglichkeit einer kürzeren Kündigungszeit gibt.
Ab einem gewissen Alter ist eine Kündigung auch schwierg, weil es einer älteren Person nicht zugemutet werden kann sich an eine neue Wohnung bzw. Umgebung zu gewöhnen.
Sicher ist aber das es sich auf jeden Fall um Eigenbedarf handel, sprich ein naher Familienangehöriger oder die Familie selber wird den Wohnraum nutzen.
Ich würde um ganz sicher zu sein mich beim Mieterbund erkundigen was eine Beratung kosten würde und dann mit meinem Mietvertrag dort hingehen, denn nur so liegen alle Fakten auf dem Tisch.
Viel Erfolg,
über eine Rückmeldung würde ich mich freuen
viele Grüsse Margret
leider kann ich dir keine genaue Angabe machen, es ist definitiv länger.
Bei langen Fristen ist es oft günstig einen Anwalt einzuschalten. Wenn ein dringender Eigenbedarf besteht kann der dann mit dem Vermieter eine Entschädigung für den vorzeitigen Auszug oder Übernahme der Makler und Umzugskosten aushandeln. Das lohnt sich immer sich zu erkundigen. Anwaltskosten sind nicht so horrende wie man denkt.
die gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters beträgt mindestens 3 Monate, nach 5 Jahren 6 Monate und nach mindestens 8 Jahren 9 Monate. Möglicherweise ist in Ihrem Mietvertrag sogar eine längere Kündigungsfrist vereinbart.
Der Vermieter muß seinen Eigenbedarf begründen und nachweisen.
Sie können der Kündigung widersprechen, wenn sie eine besondere Härte für Sie bedeutet.
Ich würde Ihnen dringend raten, zum Mieterschutzbund oder zu einem Rechtsanwalt zu gehen.
normalerweise gibt ein eine Klausel im Mietvertrag, in dem geregelt ist, welche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Diese verlängern sich mit Dauer des Mietverhältnisses.
Nach § 564 b Abs. 2 Nr.s 2 BGB kann der Vermieter auch einem selbst über Jahre vertragstreuen Mieter kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen benötigt.
Es sieht leider so aus, dass der Vermieter hier im Recht ist. Vielleicht können sie noch einmal mit ihm sprechen. Evtl. hat er ja auch eine passende andere Wohnung für Sie oder hilft Ihnen bei der Suche.
Ich hoffe, damit etwas geholften zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
MFG
Sabine Kruse
ich kenne die genauen Passagen ihres Mietvertrages nicht. Sollten keine speziellen Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Vermieter gelten, wäre für Sie eigentlich § 573 c Absatz 1 des BGB relevant. In Kurzform: wenn sie länger als 8 Jahre dort wohnen, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Da es sich hier jedoch vermutlich um einen alten und vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietvertrag handelt, käme der alte § 565 BGB zur Geltung, dessen Folge sogar eine 12 monatige Kündigungsfrist wäre.
Somit sind die genannten 3 Monate vom Vermieter mit Sicherheit falsch, richtig sind in Ihrem Fall 12 Monate.
Achtung: wenn als Mieter entsprechende Gründe geltend gemacht werden können, ist eine Kündigung durch den Vermieter nach so einer langen Mietzeit gar nicht mehr möglich. Ihr wichtigstes Recht als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel. Danach können Sie auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung wohnen bleiben, wenn Sie sich auf Härtegründe berufen können, die schwerer wiegen als das Kündigungsinteresse Ihres Vermieters. Anerkannt werden z.B. folgende Härtegründe:
hohes Alter
Gebrechlichkeit
Schwerbehinderung
geringes Einkommen
Kinderreichtum
vom Mieter geleistete besondere Aufwendungen
Bei meinen Großeltern war es so, dass sie nach 44 Jahren Wohnzeit aus ihrer Wohnung sollten durch Kündigung. Aufgrund der Demenz meiner Oma (in anderen Räumen hätte sie sich nicht mehr zurecht gefunden) war hier eine Kündigung durch den Vermieter ganz ausgeschlossen.
Ferner muss der Eigenbedarf durch den Vermieter nachgewiesen werden.