Mietkündigung nach Todesfall

Beide Elternteile meiner Schwiegertochter sind in kurzen Abständen gestorben. Die Vermieter ( Verwandte ) verlangten von ihr die gesetzliche Kündigungsfrist. Sterbedatum im Februar d.J., Mietzahlung bis incl. Juni. Als wir in die Wohnung kamen, fanden wir ein Tohuwabohu vor. Der Vermieter hatte bereits die Nachmieter in die Wohnung gelassen. Diese hatten schon die gesamte Einbauküche herausgerissen. Die Teile standen umher und sollten mit allen Geräten ( Spülmaschine, Kühlschrank usw ) heute abgeholt werden. Das geschah alles ohne Einverständnis. Ist das nicht ein Grund, ab sofort die Miete nicht mehr zu zahlen, zumal ein Interessent von der Vereibarung zurückgetreten ist, die Küche nun noch zu kaufen.Man sagte uns, da der neue MIeter bereits am 1. Juni einziehen wolle, habe er das getan, soll heissen, er wollte bereits mit der Renovierung begginnen. Ich wäre froh, Tipps zu bekommen. Liebe Grüße, M.

Einerseits ist es richtig, dass auch durch den Tod der Mieter die Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt.

Andererseits hat sich der Vermieter in mehreren Punkten strafbar gemacht. Ich würde ihm den Vorschlag machen, dass er sofort auf weitere Zahlungen der Miete verzichtet, im Gegenzug würde ich von einer Strafanzeige absehen.

ertens darf ein vermieter keinen schlüssel von einer mietwohnung habenund den an dritte weitergeben schon garnicht
zweitens ist das hausfriedensbruch, denn derzeit sind die erben mieter der wihnung bis juni
dann kommt sachbeschädigung hinzu
ich würde schnellstens einen anwalt aufsuchen mir von dem potenziellen käufer bestätigen lassen für welchen preis und wie er an die information küche zu verkaufen gekommen ist
ein anwalt kannn dann weiter schritte einleiten, ebenso die rechtliche seite ob das schloss ausgetauscht werden darf etc
vom grundsatz her eine unverschämtheit
viel erfolg
über eine rückmeldung würde ich mich freuen
viele grüsse

Hallo,
das hört sich aller sehr merkwürdig an. Meines Wissens nach gilt bei Todesfall, das die Wohnung sofort gekündigt werden kann, da ja der Mieter verstorben ist.
Daher verstehe ich nicht, das ihr überhaupt noch Miete zahlt. Vereinbarungen zum Küchenkauf sollten schriftlich voriegen, wenn nicht ist es möglich, das sich der „Interssent“ dafür anders entscheidet.
Ich würde aber zu diesem gesamten Vorgang einen Anwalt hinzuziehen, das wird sich wohl sowieso kaum vermeiden lassen. Der kann vielleicht etwas mehr Rechtssicherheit reinbringen und es muss ja auch nicht gleich vor Gericht gehen.
Gruss Daylighter

Hallo Manfred,

mit dieser Frage würde ich zu einem Fachanwalt oder dem Mieterbund gehen.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser

Hallo,

durch den eigenmächtigen Eingriff des Nachmieters in die mit Duldung der Handlung durch den Vermieter meine ich, dass Sie eine fristlose Kündigung vornehmen können und die Miete ab sofort stornieren können.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Leveque-Emden

Hallo Manfred,

wenn ein Mieter stirbt, treten seine Erben zunächst in das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein und können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalles mit 3-Monatsfrist kündigen. In dieser Zeit sind die Erben Mieter und der Vermieter hat keinerlei Rechte, die Wohnung ohne Ankündigung zu betreten und natürlich erst recht nicht, darin Veränderungen vorzunehmen.Es muss ihm ermöglicht werden, die Wohnung Mietinteressenten zu zeigen, aber er darf ihnen nicht die Schlüssel aushändigen, solange das Mietverhältnis mit den Erben noch besteht bzw. solange noch keine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags getroffen ist.

Unter diesen Umständen können Sie entweder die Mietzahlung sofort einstellen , da er ja bereits über die Wohnung verfügt hat (schriftlich mitteilen!) oder die Miete weiter zahlen, sich die Schlüssel vom Vermieter aushändigen lassen und diese erst am Ende der Mietzeit übergeben.

Viel Glück wünscht Heihei

Beide Elternteile meiner Schwiegertochter sind in kurzen
Abständen gestorben. Die Vermieter ( Verwandte ) verlangten
von ihr die gesetzliche Kündigungsfrist. Sterbedatum im
Februar d.J., Mietzahlung bis incl. Juni.

Hallo, die Erben treten in den Mietvertrag, haben aber ein Sonderkündigungsrecht, sowohl Erben und auch Vermieter können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis genommen haben, außerordentlich, mit der gesetzlichen Frist, kündigen. Grundsätzlich sind also drei Monate weiterhin fällig. Wie sie es beschreiben, hat der Vermieter die Whg. in Besitz genommen. In diesem Fall können Sie die Zahlungen sofort einstellen und sogar Schadenersatz einklagen. Das ist ja schon Hausfriedensbruch usw

Hallo! Also wenn neue Mieter schon da sind dann sollen diese auch die Miete zahlen. Das ist eigentlich ein Einbruch gewesen, wenn die Wohnung noch nicht übergeben worden ist. Ich meine es ist auf jeden Fall ein Grund zur Fristlosen Kündigung.

Das Verhalten des Vermieters ist ganz klar Hausfriedensbruch und sollte angezeigt werden. Des weiteren sollten sie im Wege des Schadenersatzes eventuelle Schädigungen ersetzt bekommen. Diese müssen sie natürlich nachweisen.

Miete müssen sie bis zu dem Moment bezahlen, wo sie nachweislich den Besitz an der Wohnung aufgegeben haben. Den Besitz einer Wohnung geben sie beispielsweise dann auf, wenn sie den Schlüssel abgeben.

Sie sollten hier in jedem Fall eine polizeiliche Anzeige wegen des Hausfriedensbruchs machen, ihrer Schadensersatzforderungen dem Vermieter präsentieren und ab dem Zeitpunkt des Eindringens fremder Personen in die Wohnung keine Miete mehr bezahlen.

Hallo,

also das geht gar nicht.
Ich gehe davon aus, das die gesetzliche kündigung ist so verlaufen: kündigung im März, 3 Monate Frist, Auszugstermin am 30.06.13.
1.
Der Vermieter darf nicht ohne Ihre Zustimmung in die Wohnung. Wenn er das trotzdem tut,haben Sie das Recht auf eine fristlose Kündigung. (vgl. http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_64-S-3059…)
2.
während dieses Hausfriedensbruchs wurde Ihr Eigentum bzw. das Eigentum Ihrer Schwiegertochter beschädigt (ich gehe davon aus, dass sie die Erbin ist)
Damit entstanden meiner Meinung nach Schadenersatzansprüche, denn der Vermieter bzw. die in seinem Auftrag eingedrungenen Nachmieter - woher hatten die denn den Schlüssel?! - ist/sind unerlaubt eingedrungen.
Ich zitiere:
" Weiterhin muss der Mieter für ausreichendes Beweismaterial sorgen, dass ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser Schaden zu beziffern ist. Möglichst bald sollten vermieterunabhängige Zeugen (Nachbarn, Verwandte, Bekannte) eingeschaltet werden, die später bestätigen können, dass und an welchen Gegenständen Schäden eingetreten sind. Für die erforderliche Bezifferung des Schadens muss eine detaillierte Auflistung der beschädigten Gegenstände (wenn möglich mit Fotodokumentation) erstellt werden. Bei sehr großen und umfangreichen Schäden wird die Einschaltung eines Sachverständigengutachters unumgänglich sein.
Sind Mietergegenstände lediglich beschädigt, so muss die Höhe der Reparaturkosten durch entsprechende Kostenvoranschläge belegt werden. Sind Gegenstände unrettbar verdorben, so sollten - falls vorhanden - Rechnungsbelege vorgelegt werden, um den Wert der Gegenstände beweisen zu können. Sind keine Rechnungsbelege mehr vorhanden, so muss anhand des Alters der Gegenstände und der Kosten vergleichbarer Gegenstände der jeweilige Zeitwert geschätzt werden. Bei Schadensersatzansprüchen muss nicht der Neuanschaffungswert, sondern nur der jeweilige, durch Gebrauchsdauer reduzierte Zeitwert ersetzt werden." (http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…)

Ich würde so vorgehen:

  • Wechseln Sie das Schloss aus, heben aber das alte auf, damit Sie es beim offiziellen Auszug wieder einbauen können.
  • wenn Sie den Auszug schneller bewältigen können als bis Ende Juni, können Sie eine fristlose kündigung in Erwägung ziehen.
  • Dokumentieren Sie die Schäden an der Einbauküche.
  • Teilen Sie dem Vermieter mit, dass Sie Schadenersatzansprüche an ihn stellen.

Keine Miete zu bezahlen hieße, dass Sie einen Aufrechnungsanspruch erheben. Da der Vermieter den Schaden bisher nicht anerkannt hat, können Sie meiner meinung nach nicht aufrechnen. ich habe das allerdings nur abgeleitet aus Fällen die unter http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/aufrec… vorgestellt wurden.
4.
Den Sonderfall, dass die Vermieter Verwandte sind, hat meiner Meinung nach auf die mietrechtlichen Fragen keinen Einfluss, nur auf die weiteren Beziehungen. Hier greift höchstens das Erbrecht: Eigentlich kann eine Wohnungsauflösung erst organisiert werden, wenn der Erbe feststeht und das Erbe angenommen ist. Also selbst wenn die Verwandten zu den Erben gehören würden, könnten Sie nicht einfach anfangen, die Wohnung aufzulösen.

Gruß Elfriede

Auch wenn die Vermieter in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den verstorbenen Mietern standen ,so gibt es diesen nicht automatisch das Recht die Wohnung zu betreten und eigenmächtig Veränderungen an und in der Wohnung vor zu nehmen . Das ist Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung , Beweise sichern ( Fotos) Politei, Rechtsanwalt und Schadenersatz Ansprüche geltend machen .ein Tipp , sollte das zu erwartende Erbe niedriger wie die Kosten der Abwicklung in Sachen Wohnung u.s.w. sein ,einfach das Erbe ausschlagen und der Nächste Verwandte ist an der Reihe. das heißt da wo keine Reichtümer zu erwarten sind ,schlägt man das Erbe besser aus und somit geht die Last an den nächsten . Gang zum Rechtsanwalt und Einhaltung der Fristen beachten .
Da bereits schon Fremdpersonen in der Wohnung gehandelt haben kann auch nicht ausgeschlossen werden das das ein oder andere bereits nicht mehr vorhanden ist .
Zusammenfassend , Fall 1 Erbe wird angetreten : Mietverhältnis muss ordentlich mit Frist gekündigt werden( Schlüssel unbedingt behalten !) Rechtsansprüche gegen die Vermieter geltend machen !
Fall 2 ,Erbe wird ausgeschlagen: Der nächste Verwandte muss sich um alles kümmern und trägt auch alle Kosten . Das dürften dann vielleicht die Vermieter sein haben ja schon angefangen das Erbe an zu treten .

Moin so erstmal zur erläuterung. So Lange das Mietverhälnis läuft hat niemand das Recht die Wohnung zu betreten! Mach er der vermieter dennoch, so würde ich fristlos kündigen und keine Miete mehr zahlen!
Zur weiteren Erläuterung ein Link über Kündiegeuns Fristen:

http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/adobe/tod_m…

Gruß connection

Hallo, ich danke allen denen, die mir so prompt geantwortet haben. Die Schwiegertochter hat sich entschlossen, den Mietzins ab sofort nicht mehr zu zahlen ( nach einem dementsprechenden Schreiben an den Vermieter ) stellt jedoch eine Anzeige bei Bestehen auf die Miete in den Raum. Von einer Anzeige möchte sie ansonsten absehen, die Schäden nimmt sie dann hin ( ihre Nerven sind sowieso am Ende, was sehr verständlich ist ) allerdings ist die Verwandtschaft ab sofort nicht mehr existent für sie. Aber wir als die Schwiegereltern haben ihr versprochen immer für sie da zu sein, was wir auch halten werden. Nochmals danke, mfg Manfred

hallo und guten tag,
das klingt ja echt grottig! mit dem mietrecht hat das glaub ich gar nicht so viel zu tun, aber mit wiederholtem hausfriedensbruch und sachbeschädigung und ist damit eine strafanzeige wert. das sollte eigentlich reichen, um „sanften druck“ in sachen mietzahlung auszuüben. ansonsten gilt aber meines wissens tatsächlich tatsächlich die reguläre kündigungsfrist.
viele grüße
salomo

Lieber Ratsuchender,
die Vermieter (auch wenn sie verwandt sind) hätten die Wohnung ohne Ihr Wissen und Einverständnis nicht betreten dürfen. Kündigen Sie den Vertrag fristlos und stoppen Sie die Mietzahlung. Doch zuvor sollten Sie sich vergewissern, daß Sie sämtliche Gegenstände (Erbmasse) aus der Wohnung herausgenommen haben.
Viel Glück!

Hallo,

nach meiner Meinung müsst Ihr für die Zeit ab der die Nachmieter renovieren keine Miete mehr zahlen, da
die Wohnung nicht mehr nutzbar ist. Habt Ihr noch einen
Schlüssel ? Dann wäre es sogar Hausfriedensbruch, wenn
der Vermieter jemand in die Wohnung lässt ohne das Ihr
Bescheid wisst.
PS: Ich bin aber kein Rechtsanwalt