Mietkündigung ohne Datum

Im Januar wirft der Mieter eine Kündigung zum 30. April in den Briefkasten des Vermieters ein (3 Monate Kündigunsfrist), und zu diesem Datum erfolgt auch die Schlüsselübergabe. Allerdings bekommt der Mieter im Mai ein Schreiben mit Aufforderung vom Vermieter, noch die Miete für Mai und Juni zu zahlen, denn er lehnte, so das Schreiben, die Kündigung ab, da die Kündigung nicht mit dem Verfassungsdatum versehen war.

Muss der Mieter dem folgen und für diese 2 Monate aufkommen?

Muss der Mieter dem folgen und für diese 2 Monate aufkommen?

nein.
die angabe des kündigungstermins ist nicht zwingend erforderlich für die wirksamkeit der kündigung. im zweifel wird angenommen, dass zum nächstmöglichen zeitpunkt gekündigt wird, h.M.

Vom "Verfassungsdatum " war die Rede.

vnA

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Vom "Verfassungsdatum " war die Rede.

vnA

danke, hab’ ich überlesen.
das „verfassungsdatum“ muss natürlich erst recht nicht angegeben werden…

Hallo.

Entscheidend ist nicht das erkennbare Datum, an dem die Kündigung verfasst wurde, sondern der Zugang beim Empfänger/Vermieter. Der Mieter muss lediglich nachweisen, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht beim Vermieter eingegangen ist.

Möglich ist in diesem Fall, dass der Vermieter behauptet, die Kündigung sei ihm erst zwei Monate später zugegangen. Hier steht der Mieter in der Beweispflicht.

…und wenn Mieter selbst eingeworfen hat, fehlen ihm die Beweismittel.

VG
EK

und wo steht das
Gibt es eine Quelle(wie z.B einen Paragraphen), welche besagt, dass das Ausstellungsdatum oder Das Kündigungsdatum für eine Mietkündigung nicht benoetigt wird?

Gruß Zera

Gibt es eine Quelle(wie z.B einen Paragraphen), welche besagt,
dass das Ausstellungsdatum oder Das Kündigungsdatum für eine
Mietkündigung nicht benoetigt wird?

In der Rechtswissenschaft muss die Frage anders heißen, da die Notwendigkeit und nicht deren Fehlen aus dem Gesetz hergeleitet werden muss.

Insofern muss die Frage lauten, ob es eine Quelle oder Paragraphen gibt, der besagt, dass das Datum der Kündigungserklärung für ein Mietkündigung benötigt wird.

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Hi,

nicht das Verfassungsdatum ist wichtig, sondern der Zeitpunkt der Zustellung. Da die Zustellung eindeutig im Januar erfolgte steht es außer Frage, dass die 3Monatsfrist eingehalten wurde.

MFG

dass dieses datum unerheblich ist, kann man letztlich aus § 568 bgb herauslesen:

§ 568
Form und Inhalt der Kündigung

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

umkehrschluss: die schriftform erfasst nicht das verfassungsdatum, sondern nur die erklärung der kündigung.