Mietkündigungsdurcheinander..HILFE

Folgender Fall…
Person A wohnt zur Untermiete in einem Haus bei Partei B. Partei B hat person A die Wohnung wegen eigennutzung gekündigt, zum Ende März 2008.

Nun ist Person A verstorben. Gilt jetzt dennoch die Kündigungszeit bis März 2008 oder kann man in dem Fall evntl. eine Sonderkündigung (Paragraph???) erwirken.

Partei B will/ muss so schnell wie möglich in die Wohnung, kommunizieren aber nur per Anwalt und wollen so nicht mit einem reden. Erwähnten jedoch das sie sobald Person A stirbt einfach so in die Wohnung gehen werden.

Wenn das passiert, was dann tun? Somit verfällt doch auch der Anspruch auf Miete und co oder? oder muss man dann die Polizei verständigen wegen „Hausfriedensbruch“?

Es ist im Sinne der Erben die Wohnung so schnell wie möglich zu räumen, anhand der art wie Partei B sich verhält/verhalten hat, ist jedoch damit zu rechnen das Partei B einfach in die WOhnung geht und diese samt Möbel nutzen wird/ will.

Partei B will/ muss so schnell wie möglich in die Wohnung,
kommunizieren aber nur per Anwalt und wollen so nicht mit
einem reden. Erwähnten jedoch das sie sobald Person A stirbt
einfach so in die Wohnung gehen werden.

Wenn das passiert, was dann tun? Somit verfällt doch auch der
Anspruch auf Miete und co oder? oder muss man dann die Polizei
verständigen wegen „Hausfriedensbruch“?

Das Betreten einer Wohnung durch den VM z.B. mit einem Nachschlüssel berechtigt, da dadurch das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, zur fristlosen Kündigung durch den Mieter. Wie sich dies in einem Untermietverhältnis auswirkt ist mir leider nicht bekannt.
Auch beachten sollte man die strafrechtliche Seite der Angelegenheit in Bezug auf das Eigentum des Verstorbenen bzw. dessen Erben.

Gruß
Hi

Znächst mal: Es gibt tatsächlich bei Tod ein Sonderkündigungsrecht; da die gesetzl. Kündigungsfrist hier jedoch 3 Monate beträgt kann das Mietverhältnis jedoch nicht früher als zum Mietende gemäß bereits erfolgter Kündigung beendet werden.
> BGB § 580, § 573 d
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Wenn ich das richtig verstehe, haben alle Beteiligten ein Interesse an einer früheren, einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses

  • Vermieter B möchte die Mieträume gerne baldmöglichst selbst nutzen
  • Partei A (= die Erben/Rechtsnachfolger von Mieter A) wollen nicht unnötig Miete bis Ende März zahlen müssen.
    Warum lässt sich den hier keine vernünftige Einigung finden?

ist jedoch damit zu rechnen das Partei B einfach in die Wohnung geht und diese samt Möbel nutzen wird/ will.

Dagegen unternehmen kann Partei A erst etwas, wenn das tatsächlich geschehen ist > ggfs. Strafanzeige/Straftatbestand > Hausfriedensbruch, Diebstahl/Unterschlagung
Die „Tat“ wäre dann allerdings ein Grund zur fristlosen Kündigung durch Partei A

Es ist im Sinne der Erben die Wohnung so schnell wie möglich zu räumen

Und warum tun sie’s dann nicht einfach, BEVOR B seine Ankündigung wahrmacht …
Man könnte fast den Eindruck bekommen, Partei A spekuliert geradezu darauf, dass B ins Fettnäpfchen tappt, um dann flugs fristlos kündigen zu können …