Hallo,
ich habe mal eine Frage zu folgender aus der Luft gegriffener Situation:
Ein Mieter Bewohnt eine Wohnung in einem Haus mit mehreren Mietparteien. Beim Einzug vor einigen Jahren wurde ihm vom Vermieter mündlich zugesagt, dass das Treppenhaus wöchentlich gereinigt wird (davon steht nichts im Mietvertrag). In den ersten Jahren wurde das Treppenhaus auch gereinigt. Jetzt, nachdem die anderen Mieter wg. Umbauarbeiten ausgezogen sind und Mieter A alleine im Haus wohnt, wird das Treppenhaus seit einem halben Jahr nicht mehr gereinigt.
Darf der Mieter die Miete kürzen, wenn der Vermieter auch trotz mehrmaliger Aufforderung zur Reinigung dieser nicht nachkommt?
Hallo Sven,
wenn das gar nicht vertraglich vereinbart ist, gibt es auch keinen Grund, Miete zu kürzen, da dem Mieter keinerlei vertraglich zugesicherte Eigenschaft oder Leistung entgeht.
Sollte der Posten allerdings in den Nebenkosten auftauchen, wäre die Sache anders.
Gruß!
Horst
Hi,
Ein Mieter Bewohnt eine Wohnung in einem Haus mit mehreren
Mietparteien. Beim Einzug vor einigen Jahren wurde ihm vom
Vermieter mündlich zugesagt, dass das Treppenhaus wöchentlich
gereinigt wird
In Mietformverträgen kann es den Passus geben, der bei Nebenvereinbarungen die Schriftform erfordert. Die mündliche Zusage bei Vertragsabschluss wäre dann nichts wert.
(davon steht nichts im Mietvertrag).
An dieser Stelle mal in der Hausordung im MV nachsehen.
Üblicherweise steht dort, das die M für die Treppenhausreinigung zuständig sind.
In den
ersten Jahren wurde das Treppenhaus auch gereinigt.
Das ist doch nett von VM 
Jetzt,
nachdem die anderen Mieter wg. Umbauarbeiten ausgezogen sind
und Mieter A alleine im Haus wohnt, wird das Treppenhaus seit
einem halben Jahr nicht mehr gereinigt.
Darf der Mieter die Miete kürzen, wenn der Vermieter auch
trotz mehrmaliger Aufforderung zur Reinigung dieser nicht
nachkommt?
Nur, wenn die Treppenhausreinigung als Vereinbarung in den Nebenkosten für den M auftaucht. Dann hätte der M auch dfür bezahlt.
Wenn sich allerdings herausstellt, das der M laut Hausordnung dies tun müsste…
ähem, Eigentor 
vlg MC
Nein.
Da keine vertragliche Regelung über die Reinigung.
Verträge können auch mündlich geschlossen werden in Deutschland.
Wenn der Ursprungsposter in seinem fiktiven Fall einen Zeugen für die Aussage des Vermieters hätte, wäre das sogar nachweisbar.
Gruß
In Mietformverträgen kann es den Passus geben, der bei
Nebenvereinbarungen die Schriftform erfordert. Die mündliche
Zusage bei Vertragsabschluss wäre dann nichts wert.
völliger quatsch. diese „klausel“, die man immer und immer wieder bei formverträgen findet, besagen überhaupt nichts.
grundsatz: 305c bgb : Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
jede vereinbarung/klausel kann also individualvertraglich abgeändert werden. treffen die parteien also eine solche mündliche vereinbarung wird dadurch (konkludent sofern nicht ausdrücklich) die schriftformklausel aufgehoben.
man findet in den agb auch immer wieder „doppelte“ schriftformklauseln:
z.b. „zur abänderung der hier niedergelegten bestimmungen ist die schriftform erforderlich. diese klausel kann selbst nur durch die schriftform abgeändert werden“
dise klausel, die ebenfalls eine agb ist, kann dann natürlich ebenfalls mündlich durch individualvereinbarung (konkludent) beseitigt werden.
diese klauseln sind also nichtssagen und können nur den unwissenden beeinducken…
ungegrüßt
In Mietformverträgen kann es den Passus geben, der bei
Nebenvereinbarungen die Schriftform erfordert. Die mündliche
Zusage bei Vertragsabschluss wäre dann nichts wert.völliger quatsch. diese „klausel“, die man immer und immer
wieder bei formverträgen findet, besagen überhaupt nichts.grundsatz: 305c bgb : Individuelle Vertragsabreden haben
Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gut, hier der Text:
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Ein MV ist also eine AGB? Hmm, als privater VM habe ich gar keine AGB, nicht einmal so benannte im im MV.
Formverträge könnten hier so ausgelegt worden sein, dass die gleichen mehrfach zur Anwendung im Mietobjekt kommen, kommen sie? Weiss der Poster mehr als…
jede vereinbarung/klausel kann also individualvertraglich
abgeändert werden.
Jupp, nach dem Vertragsschuß, bei Vertragsschuß imho eben nicht, dafür ist ja die Schriftform gewählt worden. Lese mal meinen Satz von oben genauer.
treffen die parteien also eine solche
mündliche vereinbarung wird dadurch (konkludent sofern nicht
ausdrücklich) die schriftformklausel aufgehoben.
Hmm, mal angemonnen aus der Praxis:
Ein M von einem verkauften Mietobjekt behauptet die Schönheitsreparaturklausel wäre vom alten VM mündlich nachträglich auf Verabredung aufgehoben worden. Der neu VM besteht auf einen Beweis. Wer muß beweisen?
man findet in den agb auch immer wieder „doppelte“
schriftformklauseln:
z.b. „zur abänderung der hier niedergelegten bestimmungen ist
die schriftform erforderlich. diese klausel kann selbst nur
durch die schriftform abgeändert werden“dise klausel, die ebenfalls eine agb ist, kann dann natürlich
ebenfalls mündlich durch individualvereinbarung (konkludent)
beseitigt werden.
Kann, wenn jeder Vertrag wie behauptet tatsächlich eine AGB ist, ist sie das?
Konkludentes handeln war vom VM eher nicht gegeben, und nun?
diese klauseln sind also nichtssagen und können nur den
unwissenden beeinducken…
§ 305c BGB steht nichts von einem Vertrag, zudem sind überraschenden und mehrdeutigen Klauseln in AGBs dargestellt.
Zudem könnte die Schriftform individuell im MV eingetragen sein, und dann?
Auch alles Quatsch oder was?
ohne Gruß
PS: Bessere Quellen wären deutlich von Vorteil, man möchte ja mal etwas (dazu) lernen…
Ein MV ist also eine AGB? Hmm, als privater VM habe ich gar
keine AGB, nicht einmal so benannte im im MV.
das ist nicht richtig. das gesetz stellt gerade nicht auf die verbraucher/unternehmerstellung ab. was du meinst, gilt für den verbrauchsgüterkauf, nicht für agb. ein beleg dafür findest du bei gesetzeslektüre.
andernfalls könnte man jederzeit die gesetzlichen vorschriften auf berufung seiner „verbraucherstellung“ umgehen.
Formverträge könnten hier so ausgelegt worden sein, dass die
gleichen mehrfach zur Anwendung im Mietobjekt kommen, kommen
sie? Weiss der Poster mehr als…
das ist auch nicht richtig. es kommt nicht auf die tatsächliche verwendung an, sondern auf die absicht des verwenders. Indiz für die Absicht einer mehrfachen Verwendung ist, dass der Verwender auf ein gebräuchliches Vertragsmuster zurückgreift.
Dabei kann bereits aus Inhalt und Gestaltung der Klauseln der äußere Anschein folgen, dass die Klauseln zur mehrfachen Verwendung vorformuliert wurden. Daher erwecken formelhaft verwendete Klauseln bis zum Beweis des Gegenteils den Anschein der Mehrverwendungsabsicht.
so z.b. auch folgender erläuternder fall:
wenn herr xy in den schreibwarenladen geht oder sich aus dem internet (z.b.) einem vertrag anderweitig besorgt und daran veränderungen vornimmt, dann liegen noch immer agb vor. die tatsächliche verwendung ist daher irrelevant.
außerdem glaube ich, dass du nicht weißt, was ein formvertrag im mietrecht ist:
für einen formvertrag ist typisch, dass sich darin klauseln wiederfinden (agb, da zweck die mehrfachverwedung ist), die gerade nicht durch ausarbeiten der parteien zustande gekommen sind, sondern vom verwender ohne dispositionsmöglichkeit des mieters gestellt werden.
98% der fälle (statistik des mietervereins) in der praxis sind formularverträge.
Hmm, mal angemonnen aus der Praxis:
Ein M von einem verkauften Mietobjekt behauptet die
Schönheitsreparaturklausel wäre vom alten VM mündlich
nachträglich auf Verabredung aufgehoben worden. Der neu VM
besteht auf einen Beweis. Wer muß beweisen?
die beweisfrage ist ein prozessrechtliches problem. es gilt der grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine für ihn günstige tatsache beruft, diese auch beweisen muss.
die frage kannst du somit selbst beantworten.
dise klausel, die ebenfalls eine agb ist, kann dann natürlich
ebenfalls mündlich durch individualvereinbarung (konkludent)
beseitigt werden.Kann, wenn jeder Vertrag wie behauptet tatsächlich eine AGB
ist, ist sie das?
willst du fragen, ob eine klausel, die keine agb ist, zu einer solchen durch vereinbarung gemacht werden kann ?
ich habe außerdem nicht behauptet, dass jeder vertrag agb enthält; ich habe behauptet, dass in formverträgen die klauseln agb sind, sofern sie nicht individuell abgeändert wurden.
Konkludentes handeln war vom VM eher nicht gegeben, und nun?
steht die mündliche vereinbraung im widerspruch zu der schriftformklausel, dann wird sie konkludent aufgehoben (sogar, wenn die parteien nicht daran dachten)
§ 305c BGB steht nichts von einem Vertrag, zudem sind
überraschenden und mehrdeutigen Klauseln in AGBs dargestellt.
weiss nicht, was du damit sagen willst.
Zudem könnte die Schriftform individuell im MV eingetragen
sein, und dann?
Auch alles Quatsch oder was?
wie ich geschrieben habe, hat sich die sinnlosigkeit der klausel auf agb und nicht auf individualvereinbarungen bezogen. bei letzteren findet § 305ff. bgb natürlich keine anwendung. damit gelten auch die aussagen zu den agb nicht.
PS: Bessere Quellen wären deutlich von Vorteil, man möchte ja
mal etwas (dazu) lernen.
kommentar in die hand nehmen, vorschläge: palandt / münchner kommentar / beck-online-kommentar / staudinger / sogar im studienkommentar steht so etwas. Unter § 305 bgb suchen.
falls dann immer noch interesse am recht der agb besteht, dann:
(BGH NJW 1991, 843; BGHZ 142, 103, 107 = NJW 1999, 3558; BGH ZIP 2001, 1921 f; WM 2001, 2167).