Mietkürzung

Hallo, wie würden Sie folgenden Fall beurteilen:
Vermieter X1 erhält von seinem Mieter X2 eine Beschwerde, weil in
der darüberliegenden Wohnung ständig nachts Lärm herrscht und
deshalb mit einer Mietkürzung droht.
X1 schreibt an den Vermieter der Oberliegerwohnung und fordert ihn
auf, dafür Sorge zutragen, daß nachts Ruhe herrscht.
Kann X1 die evtl. Mietkürzung an den V der Oberliegerwohnung als
Schadensersatz weitergeben. Danke im Voraus und Gruß

Ja, wenn sie beweisbar ist.

vnA

Hallo, wie würden Sie folgenden Fall beurteilen:
Vermieter X1 erhält von seinem Mieter X2 eine Beschwerde, weil
in
der darüberliegenden Wohnung ständig nachts Lärm herrscht und
deshalb mit einer Mietkürzung droht.
X1 schreibt an den Vermieter der Oberliegerwohnung und fordert
ihn
auf, dafür Sorge zutragen, daß nachts Ruhe herrscht.
Kann X1 die evtl. Mietkürzung an den V der Oberliegerwohnung
als
Schadensersatz weitergeben.

Genrell ja,
aber der Vermieter der obigen Wohnung muss ja erst aufgefordert werden, den „Mangel“ abzustellen; alleine die Tatsache, dass die obige Wohnung Lärm verursachte, berechtigt m.E. noch nicht den Anspruch auf Mietminderung.

Schönen Tag noch.

Danke im Voraus und Gruß

Hallo,

aber der Vermieter der obigen Wohnung muss ja erst
aufgefordert werden, den „Mangel“ abzustellen; alleine die
Tatsache, dass die obige Wohnung Lärm verursachte, berechtigt
m.E. noch nicht den Anspruch auf Mietminderung.

Sondern?
Das entsprechende Gesetz (§536BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html) sagt, dass die Minderung vorgenommen werden kann, wenn ein Mangel vorliegt. Zitat: „…für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist…“. Was genau hat der gestörte Mieter denn damit zu tun, dass der eine Vermieter den anderen über irgendwas informieren muss?
Gruß
loderunner (ianal)

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