Hi Günter!
Vielen herzlichen Dank, nochmals, für Deine Antwort! :o))
ich halte die Höhe durchaus für angebracht, denn wenn der
Car-Port noch nicht hergestellt ist, kann der Mieter wohl
durchaus das Fahrzeug an derselben oder an einer anderen
Stelle abstellen so, dass zumindest berücksichtigt werden
muss, dass ein Stellplatz genutzt wird. Diese bestehende
Möglichkeit muss aber dann bei der Mietminderung beachtet
werden.
Leider ist es dem nicht so, da der VM selber die tor dazu gebaut hat und so dermaßen schief, daß diese Tor kaum geöffnet werden kann. Ansonsten ist der Boden dort so weich, daß ohne CarPort, das Auto im Boden versinken würde (Der Boden ist dafür viel zu weich und mit dem CarPort ist es eine Plattezulegung unbedingt erforderlich). Das ist dem VM ganz bewußt.
Wobei ich zu dem Zeitpunkt als ich Antwort gegeben habe, das
neueste Urteil des BGH VIII ZR 216/04 vom 01.06.2005
Pressemitteilung 81/2005 noch nicht gekannt habe. Nimmt man
dieses neue Urteil zur Mietminderung, müsste praktisch der
Mieter beweisen, dass die Höhe der Mietminderung und die
Mietminderung an sich begründet ist. Die Mietminderung kann
begründet werden, weil die aus der Zusage fehlenden
Zusicheurngen entsteht. Die Höhe kann man sicher dann aber
noicht auf den Car-Port beziehen, weil nunmehr auch hier der
Beweis anzutreten wäre, dass die Höhe gerechtfertigt ist. Dies
kann man aber der Höhe nach nicht, wenn man einen zumindest
minderwertigen, aber auf jeden Fall nutzbaren Stellplatz hat.
Wie gesagt, das Auto muß zwangsläufig auf der Straße bleiben. Dazu könnte man aber auch noch sagen, daß der Mieter sich ein neues Auto gekauft hat, weil eben die feste Zusage hatte, eben über einen CarPort bald zu verfügen. Jetzt verliert dieses Auto schneller an Wert, weil nicht unter den versprochenen CarPort und doch auf der Straße stehen muß. Ähnliches passiert mit einem Motorrad.
Nochmals vielen herzlichen Dank, Günter und nochmals ein Sternchen von mir!
Ganz liebe Grüße aus Nürnberg!
Helena