Mietkürzung bei Warmwasserausfall

Liebe/-r Experte/-in,
wir sind seit 13 Jahren Mieter eines Hauses aus den 60er Jahren. Dieses Haus verfügt über nur EINEN Durchlauferhitzer für die Warmwasserversorgung. Dieser Durchlauferhitzer fällt von Zeit zu Zeit aus, nun nach 1,5 Jahren wieder. Seit Mittwoch haben wir also nun kein Warmwasser mehr. Unseren Vermieter haben wir sofort in Kenntnis gesetzt. Dieser hat sich dann an einen Elektriker gewandt, der uns telefonischen Rat gegeben hat. Dieser Rat hat für 1 x duscher gereicht, danach war wieder alles kalt. Am Donnerstag hatte der Elektriker dann keine Zeit und ist dafür heute morgen (Freitag) gekommen. Seine Aussage lautet, er kann an dem Gerät nichts reparieren, weil noch Garantie drauf ist, dass müsse der Kundendienst machen. Den Einbau eines Leihgerätes hat der Elektriker verweigert. Der Kundendienst hat nun ebenfalls mitgeteilt, dass heute nichts mehr zu machen ist und uns auf Montag früh vertröstet. Nun heisst es für uns, dass wir mindestens 15 km zu Bekannten oder Verwandten fahren müssen, um zu duschen. Die Problematik mit abwaschen etc. brauche ich nicht extra erwähnen…
Nun meine eigentliche Frage. Da wir ja nun seit Mittwoch bis mindestens Montag früh ohne warmes Wasser sind, dürfen wir die Miete kürzen? In welcher Höhe ist eine Mietkürzung gerechtfertigt? Muss ich die Mietkürzung meinem Vermieter vorher anmelden, oder kann ich einfach bei der nächsten Mietzahlung den entsprechenden Betrag abziehen? Vielen Dank für aussagekräftige Antworten und ein schönes Wochenende (mit warmem Wasser :wink:)

Vielleicht ist eine Mietkürzung von +/- 50,- möglich, sollte aber mit Hilfe eines Anwaltes durchgesetzt werden. Natürlich ist diese auch vor einem Einbehalt dem Vermieter nzuzeigen. Erkennt dieser die Mietkürzung aber nicht an, sind Sie rechtlich mit einem Teil der Miete in Verzug… Ich bezweifele, daß sich der Aufwand / die Aufregung lohnt, aber das ist nur meine Meinung…

Hallo Guido,

zwar hatte ich schon einige Meinungsverschiedenheiten mit Vermietern, aber als Experte will ich mich nicht bezeichnen und bin natürlich sowieso kein Anwalt.

Die Vorgehensweise ist folgendermaßen;

Dem Mieter schriftlich für die Schadensbehebung eine Frist setzen, wenn nicht schon geschehen, gleichzeitig erwähnen, dass dieser Missstand schon des öfteren aufgetreten ist. Teilen Sie ihm im Vorab mit, dass Sie Mietabzug für die Tage des Ausfalls vornehmen werden, das kann je nach Schweregrad, also ob man wenig, mittel, oder stark dadurch beeinträchtigt ist zwischen 10- und 40% betragen, wobei ich vorschlage einfach mal etwa das Mittelding von 25% zu nennen.
Ob noch weitere Ansprüche wegen der Beeintächtigung geltend gemacht werden können, kann nur ein Rechtsanwalt beantworten.

LG und gut Warmwasser

rocknroll