Mietkürzung ... und dann?

Ich habe vor, meinem Vermieter gegenüber begründet die Miete zu kürzen, um ihn zur Erfüllung seiner im Mietvertrag festgelegten Leistungen mir gegenüber zu bewegen. Hat mein Vermieter nach Erfüllung dieser Leistungen Anspruch auf die einbehaltene Miete? Wenn ja, gibt es dafür eine Frist?

Vorweg schon mal Danke und schöne Weihnachten.

Hallo Tobias,

eine Mietminderung muss schriftlich erklärt werden unter Angabe des Mangels und mit der Aufforderung zu einem bestimmten Termin den mangel zu beseitigen. Der Vermieter hat - wenn der Mangel beseitigt ist - ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die volle Miete. Aber Vorsicht, der Mangel muss vom Vermieter zu vertreten sein und er darf z.B. bei einem Neueinzug nicht dem Mieter bekannt gewesen sein und er hat nicht reklamiert.

Gruss Günter

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Das heißt also, ich setze meinem Vermieter einen Termin, bis zu dem er die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat und kann dann bei Nichtleistung die Miete kürzen. Diese Mietkürzung bleibt solange aufrecht erhalten, bis die Leistung erbracht wurde. Der gekürzte Betrag ist für den Vermieter also entsprechend verloren.

Vielen Dank.

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