Hallo liebe wer-weiss-was Mitglieder, es handelt sich um das folgende Problem: da in einem 1-Familien-Wohnhaus Wasser aus einem, wie ich denke und riechen konnte, undichten Abwasserrohr eingebrochen ist, wurde vor einiger Zeit der Kanal gespült und gereinigt. Auf eine Reparatur des Rohres wurde von dem Vermieter, der das Haus verkaufen und daher keine Investitionen mehr tätigen möchte, verzichtet.
Durch seine Versicherung wurden nun zur Trockenlegung der teilweise bewohnfähig ausgebauten Kellerräume drei Trockengeräte aufgestellt, die durch einen Kompressor betrieben werden. Der Kompressor arbeitet mit einer Lautstärke von rund 80 dB, die durch ein offenes Treppenhaus zum Schlafbereich natürlich nicht komplett aber doch als sehr störend übertragen werden. Außerdem befindet sich in einem der Kellerräume, der nur durch eine dünne Tür von einem der Kompressoren getrennt ist, ein Arbeitszimmer oder Home Office. Hier liegt noch ein Spitzenwert von 63,5 dB an. Ist eine Mietkürzung hier vertretbar? Wenn ja, in welcher Höhe? Ich freue mich auf Antworten. Vielen Dank im Voraus.
alos in welcher Höhe, da bin ich überfragt, ich würde da einen Rechtsanwalt nehmen, der kann dir sicher am Besten weiter helfen
frdl. Grüße
keine Investitionen mehr tätigen möchte, verzichtet.
Durch seine Versicherung wurden nun zur Trockenlegung der
teilweise bewohnfähig ausgebauten Kellerräume drei
Trockengeräte aufgestellt, die durch einen Kompressor
betrieben werden. Der Kompressor arbeitet mit einer Lautstärke
von rund 80 dB, die durch ein offenes Treppenhaus zum
Schlafbereich natürlich nicht komplett aber doch als sehr
störend übertragen werden. Außerdem befindet sich in einem der
Kellerräume, der nur durch eine dünne Tür von einem der
Kompressoren getrennt ist, ein Arbeitszimmer oder Home Office.
Hier liegt noch ein Spitzenwert von 63,5 dB an. Ist eine
Mietkürzung hier vertretbar? Wenn ja, in welcher Höhe? Ich
freue mich auf Antworten. Vielen Dank im Voraus.
Auf eine Reparatur des Rohres
wurde von dem Vermieter, der das Haus verkaufen und daher
keine Investitionen mehr tätigen möchte, verzichtet.
Außerdem befindet sich in einem der
Kellerräume, der nur durch eine dünne Tür von einem der
Kompressoren getrennt ist, ein Arbeitszimmer oder Home Office.
Hier liegt noch ein Spitzenwert von 63,5 dB an. Ist eine
Mietkürzung hier vertretbar? Wenn ja, in welcher Höhe? Ich
freue mich auf Antworten. Vielen Dank im Voraus.
Leider bin ich kein Mietexperte. Die Lautstärke von 63,5 dB ist für einen Kompressor allerdings ziemlich leise.
Das defekte Kanalrohr ist aus Umweltgründen nicht zulässig, da könnte man vielleicht ansetzen.
Hallo,
ich weiß nicht, warum ich als Abwasserexperte darauf antworten soll, da ist wahl ein Mietrechtfachmann gefragt, auch wenn die Ursache ein Abwasserrohr ist. Tut mir leid.
Viel Erfolg,
Thomas
Hallo lorick,
im Bezug auf Baulärm bei Mietwohnungen gilt Folgendes:
Auch an gemieteten Wohnungen treten immer wieder Mängel auf (bspw. Schimmel Baulärm Heizung Feuchtigkeit etc.), so dass sich für den Mieter die Frage stellt, ob er deswegen eine Mietminderung gegenüber seinem Vermieter durchsetzen kann. Da im Alltag des Mieters die Frage von Sachmängeln (Gegensatz: Rechtsmängel) im Vordergrund steht, sollen sich die folgenden Ausführungen auf diesen Bereich beschränken.
Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in gebrauchsfreiem und makellosem Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, sind diese grundsätzlich durch den Vermieter zu beseitigen.
Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter eine Mietminderung durchführen, die ggf. sogar zur vollständigen Nichtzahlung des Mietzinses führen kann. Dabei ist es egal, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung bestand oder erst während der Mietzeit auftritt. Eine Minderung der Miete kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn der Mieter die Mängel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages kannte oder der Mangel vom Mieter selbst verschuldet wurde.
Auf Seiten des Vermieters kommt es dagegen nicht darauf an, ob dieser einen bestehenden Mietmangel verschuldet hat. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat dieser das Recht zur Mietkürzung, die schriftlich anzumelden sind.
Mindert der Mieter die Miete oder hält er einen Teil der Miete zurück, so stellt sich die Frage, ob der Vermieter ihm, wen ein größerer Betrag (in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten) aufläuft, fristlos kündigen kann.
Voraussetzung für eine Kündigung wäre, dass der Mieter schuldhaft seine Pflicht zur Mietzahlung verletzt hat.
Dies ist jedenfalls soweit nicht der Fall, als der Mieter zur Minderung oder Zurückhaltung des Mietzinses berechtigt ist.
Aber auch wenn der Mieter sich über die entsprechenden Beträge irrt und deshalb eine überhöhte Minderung oder Zurückhaltung durchführt, kann der Vermieter grundsätzlich nicht kündigen. Einen Irrtum über den Minderungsumfang oder das Zurückbehaltungsrecht hat der Mieter nämlich regelmäßig nicht zu vertreten, da das Gericht letztlich darüber entscheidet.
Solltest du aber einen guten Kontakt zum Vermieter pflegen ist es immer besser ihm auf eine Minderung anzusprechen. In vielen Fällen kommt sonst oft ein Rechtsstreit zustande, indem die Gewinner immer die Anwälte sind. Für diese Antwort hab ich mir erlaubt selbst einen Text aus dem Internet zu wählen der einfach zu verstehen ist. Der Mieter wäre hierzu zwar berechtigt zu kürzen aber es wäre ebenfalls ratsam sich einen Gutachter zu nehmen, der den Lärmpegel der Kompressoren misst, um vorzubeugen. Ich hoffe ich konnte dir hierzu etwas helfen.
Sorry aber das ist Mietrecht und kein Baurecht.