Ich habe zwei Fragen bzgl. Mietkürzungen bei einem Beispielfall: Feuchtigkeit mit Schimmelbildung in der Wohnung, jedes Jahr in den kalten Monaten (Oktober bis Februar). Mietshaus wurde vor zwei Jahren erst renoviert, aber keine Dämmung vorgenommen. Fehler schon mehrmals gemeldet.
Wie geht man bei einer Mietkürzung am Besten vor? Gibt es da ein Vorgehen, das man einhalten muss?
Kann man diese auch rückwirkend geltend machen, z.B. für die betroffenen Monate der letzten zwei Jahre.
Mietkürzungen sind eine nicht „ungefährliche“ Angelegenheit, da man sich als Mieter - eben weil man das genaue Procedere nicht überblicken kann - auch schon mal schnell in die Nesseln setzen kann.
Daher ist es zu empfehlen, einen Fachmann (-anwalt) mit der Angelegenheit zu betrauen.
Zunächst wäre zu prüfen, ob die Schimmelbildung tatsächlich auf die fehlende Dämmung oder einen anderen Fehler in der Verantwortung des VM zurückgeht. Ist dies zweifelsfrei, dann müsste (schriftlich) mit Fristsetzung die Mängelbeseitigung beim VM eingefordert werden, ggf. mit Ankündigung einer sonst folgenden Mietkürzung.
Ja, prinzipiell können Mietkürzungen auch rückwirkend vorgenommen werden. Trotzdem sind hier schon Urteile ergangen, die im Einzelfall davon ausgingen, dass der Mieter sein Recht zur rückwirkenden Mietminderung verwirkt hat. Da es eben immer Einzelfälle sind die entschieden werden, ist fachlicher Rat sicherlich nicht zu teuer.