Mietlärm Livemusik Sonntag durch kneipe

Lärm von Gaststätte unter wohnung. sonntags nachmittags mit live musik die musik ist deutlich zu hören und die bässe schallen stark durch.

Ordnungsamt hat schon 2 beschwerden deswegen erhalten. bisher läuft alles wie bisher weiter.

Kann das Amt nicht mal selbstständig Messungen durchführen?
An welche Behörden kann ich mich noch wenden, damit wir nicht das ganze Jahr terrorisiert werden. Kann ich auch die Polizei rufen es ist schließlich Ruhetag und keine zimmerlautstärke.

kann die behörde eine amtliche messung anordnen?
Live musik ist überhaupt nicht zu ertragen,

kann nur noch gepegelte Musikanlage angeordnet werden? wenn ja wie lange dauert sowas?

Danke vorab,

M.

Guten Tag @gmaike,
Sie wohnen also über einer Gaststätte und wundern sich über Musik am Sonntagnachmittag?
Ich kann mich nur wundern, dass Sie eine solche Wohnung gemietet haben, wenn Sie keine Musik hören wollen. Wenn sich das Bauordnungsamt nicht gemeldet hat, dann bitten Sie doch einmal um eine schriftliche Antwort.
Gruß aus Hagen in Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur

Hallo M.,
das sind alles rechtliche Fragen, da kann ich nicht weierhelfen …
Gruss,
E.

Ich würde mich mal an das Umweltamt wenden. Die haben vermutlich auch ein Messgerät. Die Vorschriftenlage ist eindeutig. Wenns zu laut sein sollte in der Wohnung muss der Verursacher Maßnahmen ergreifen: Schallschutz oder eben Pegelbegrenzer.

Wenn das Amt nichts tut dann hilft nur ein Anwalt und ein Ing.-Büro. Das kostet aber…

Gruß
Derrick

Guten Tag M.,

Gaststätten unterliegen den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und den Bestimmungen des Gaststättengesetzes (GastG). Bitte über Google nachsehen, ob nicht jedes Bundesland ein eigenes GastG hat – zumindest hat Bayern eine eigene Biergartenverordnung. Die Pflichten, die dem Betreiber aus dem aus dem BImSchG erwachsen, nämlich Beschränkung des Lärms auf das nach dem Stand der Technik mögliche Mindestmaß, werden mit den Mitteln des GastG durchgesetzt, z.B. durch Auflagen, Verbot von Musikdarbietung jeglicher Art zu bestimmten Zeiten, Verkürzung der Sperrzeit, Einpegelung der Anlage, Widerruf der Erlaubnis, schalltechnisch wirksame Sanierungsmaßnahmen, etc.
Die technischen und baulichen Anforderungen an den Bauschutz bei Gaststätten ergeben sich aus dem Baurecht. Hinweise enthält die VDI-Richtlinie 3726 (Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen).
Die Lärmeinwirkungen des Gaststättenbetriebes sind nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beurteilen. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
Bei einer Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte (IRW) für schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A). Einzelne kurzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Schutzbedürftige Räume sind u. a. Wohnräume und Schlafräume. Den IRW von 25 dB(A) halte ich für sehr anspruchsvoll, da eine Nachweisführung über eine Messung wegen anderer Störgeräusche aus der Nachbarschaft häufig schwierig ist; aber auch 35 dB(A) garantieren nach meiner Auffassung einen ausreichenden Schutz vor Lärm.
Die für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der IRW zuständigen Behörden sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich strukturiert; ebenfalls die Bezeichnung der Behörde.
Innerhalb einer Stadt- oder Kreisverwaltung gibt es immer eine Immissionsschutzbehörde (Umweltamt) oder innerhalb eines Amtes (Ordnungs-, Gewerbeamt) ein Umweltdezernat, -referat, -fachbereich, -fachgebiet. Es empfiehlt sich im Organigramm der Stadt- bzw. Kreisverwaltung nach der zuständigen Behörde zusuchen (Google).
Sollten die zuständige Behörde nicht in der Lage sein (personell und/oder messtechnisch) eine Beurteilung vorzunehmen, so kann die zuständige Behörde gemäß § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz um Amtshilfe bei einer oberen Behörde (Ländermessstelle) bitten, z.B.
Niedersachsen : Landesamt für Ökologie
Sachsen-Anhalt: Landesamt für Umweltschutz
NRW :Landesanstalt für Immissionsschutz?
Hessen: Landesanstalt für Umwelt?
Bayern: Landesamt für Umweltschutz?
Berlin: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz?
Brandenburg: Landesumweltamt?

Wenn die Behörde aus welchem Grund auch immer, nicht aktiv wird, kann man auch auf dem Zivilrechtsweg vorgehen, oder aber auch die Behörde verklagen, die zuständig für die Gaststättenerlaubnis ist. Denn eine gaststättenrechtliche Erlaubnis mit Musikdarbietung kann eine Behörde nur erteilen, wenn sie den in einschlägigen Normen und Richtlinien geforderten baulichen Schallschutz geprüft hat.
Zumindest würde ich schriftlich bei der Genehmigungsbehörde einen unverzüglichen Erlass einer gaststättenrechtlichen nachträglichen Auflage zum Schutz vor Lärm beantragen. Die Behörde muss sich dann konkret zu diesem Fall dann äußern. Denn die Behörde ist nicht nur ermächtig, sondern auch verpflichtet, in Fällen, in denen von einer Gaststätte Störungen ausgehen, die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der von den Störungen betroffenen Nachbarn zu ergreifen.
Falls es sich um eine Mietwohnung handelt, ist der Vermieter mit in die Pflicht zunehmen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum Gebrauchgeeigneten Zustand zuhalten (§ 536 BGB).
Mein Wissensstand zu den zitierten Normen, Richtlinie und Immissionsrichtwerten ist nicht ganz aktuell, bis ca. 2005. Selbst wenn einige Quellen bereits in der Zeit überarbeitet wurden, so dürfte sich an den grundsätzlichen Festlegungen zum Schutz vor Lärm wenig geändert haben.

Mit freundlichen Grüßen
Krüger-Dieskau

Hallo gmaike,

  1. Beschwerde an Bürgermeister wegen Untätigkeit der Behörde.
  2. Behörde muss Messung veranlassen.
  3. Lärmmessprotokoll führen, möglichst Zeugen hinzuziehen.
  4. Jedesmal wenn Musik zu laut, Polizei anrufen (nach 22 Uhr) wegen nächtlicher Ruhestöhrung.

M.f.G. Dr.F

Hallo gmaike, die Konzession gastronomischer Betrieb ist normalerweise verbunden mit Auflagen zum Schallschutz, insbesondere, wenn sich unmittelbar anschließend Wohnungen befinden. Ich würde zunächst einmal bei der Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) anfragen, welche Genehmigungen für das Gebäude erteilt sind; also auch welche Nutzung erlaubt ist. Ggf. auch den Vermieter mit ins Boot nehmen. MfG R. Schneider