Mietmängel bei Wohnungsübergabe

Moin zusammen.

Angenommen, man möchte eine Wohnung mieten, nur weist diese einige Mängel auf, z. B.: Türen innerhalb der Wohnung fehlen, der Boden ist total zerkratzt, der Teppich ist dreckig und voller Flecken.

Der ‚Mieter‘ sollte nun alle Wohnungsmängel festhalten und die vom ‚Vermieter‘ unterschreiben lassen?

Dadurch, dass der Mieter alle diese Mängel festgehalten hat, hat er die ‚Mängel‘ an der Wohnung doch nicht akzeptiert und hat ein Recht darauf, dass Schäden beseitigt werden? Könnte er hier beispielsweise fordern, dass die Türen noch eingebaut werden?

Wenn er diese Mängel wie beispielsweise die Sache mit dem verdreckten Teppich festgehalten hat, kann er dann später dazu verpflichtet sein, den Teppich zu ersetzen?

Besten Dank!

Schönen Gruß
Disap

Hallo Disap,

Angenommen, man möchte eine Wohnung mieten, nur weist diese
einige Mängel auf, z. B.: Türen innerhalb der Wohnung fehlen,
der Boden ist total zerkratzt, der Teppich ist dreckig und
voller Flecken.

Der ‚Mieter‘ sollte nun alle Wohnungsmängel festhalten und die
vom ‚Vermieter‘ unterschreiben lassen?

Ja, am besten sehen sich das beide zusammen an.

Dadurch, dass der Mieter alle diese Mängel festgehalten hat,
hat er die ‚Mängel‘ an der Wohnung doch nicht akzeptiert und
hat ein Recht darauf, dass Schäden beseitigt werden? Könnte er
hier beispielsweise fordern, dass die Türen noch eingebaut
werden?

Das mit den Türen ist jetzt kein ganz eindeutiger Fall.
Eine abschliessbare Wohnungstür gehört auf alle Fälle zur Wohnung. Bei Bad und WC ist der Fall auch noch klar, aber dann ist es nicht mehr ganz einfach und muss wohl von Fall zu Fall entschieden werden.

Wenn er diese Mängel wie beispielsweise die Sache mit dem
verdreckten Teppich festgehalten hat, kann er dann später dazu
verpflichtet sein, den Teppich zu ersetzen?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mietobjekt bei der Übernahme in Ordnung war.
Deshalb ist die Mängelliste wichtig.
Mit ihr wird dokumentiert, was nicht in einem ordnungsgemässen Zustand war. Der Mieter ist nicht verpflichtet, sofern im Mietvertrag keine anderen Abmachungen getroffen wurden, Mängel welche schon bei der Übernahme bestanden, auf seine Kosten zu beseitigen.

MfG Peter(TOO)

Moin, moin,

prinzipiell hat ein Mieter natürlich das Recht darauf, das Mängel vom VM beseitigt werden.

Natürlich ist es in bezug auf dreckige Teppiche etc. immer eine Sache des Blickwinkels. Der VM findet vielleicht, dass alles noch im Rahmen liegt. Das kann hier nicht beurteilt werden. Nichtsdestoweniger sollten diese Sachen schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten werden und zwar sorgfältig. Ausserdem müssen die entsprechenden Bedingungen im Mietvertrag (Schönheitsreparaturen) sorgfältig abgefasst sein, damit dem Mieter keine Altlasten aufgedrückt werden können.

Fehlende Türen sind eine andere Sache. Diese sollten vom VM ersetzt werden. Auch das sollte im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Man muss immer bedenken, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, dass man nicht selbst Türen entfernt bzw. Schäden verursacht hat. Zumindest das schriftliche Festhalten von Mängeln ist also immer obsolet.

Man kann verschiedene Szenarien mit dem VM besprechen und im Protokoll niederlegen: Mängelbeseitigung durch den VM, teilweise Mängelbeseitigung durch VM oder auch teilweise Mängelbeseitigung durch den neuen Mieter mit entsprechender Anerkennung seitens VM. Das ist Verhandlungssache zwischen den Parteien.

Gruß
Nita

Man kann verschiedene Szenarien mit dem VM besprechen und im
Protokoll niederlegen: Mängelbeseitigung durch den VM,
teilweise Mängelbeseitigung durch VM oder auch teilweise
Mängelbeseitigung durch den neuen Mieter mit entsprechender
Anerkennung seitens VM. Das ist Verhandlungssache zwischen den
Parteien.

Dazu noch: man kann dabei auch einen Zeitrahmen festlegen, in dem die Mängel beseitgt werden sollen. „Anerkennung“ kann heißen das man etwas weniger Miete zahlt oder der Vermieter entstandene Kosten zurückzahlt.
Alles ´ne Sache der Absprache

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