Mietminderung

Hallo allerseits!

Mich würde mal interessieren, wie die Höhe einer Mietminderung eigentlich festgelegt wird und wie man sich mit einem Vermieter darüber einigen kann. Die Mietminderung und die Höhe wird ja vom Mieter selbst festgesetzt, im Internet habe ich dafür Richtwerte gefunden, z.B. für Schädlingsbefall:

  • Ratten im Keller: 20%
  • Ratten im Hof: 25%
  • Ratten in der Wohnung: 100%

Was passiert eigentlich, wenn der Vermieter das nicht anerkennt und wie kann man sich dagegen absichern, daß nicht plötzlich die Inkassofirma vor der Tür steht und die Miete (zzgl. der entsprechenden Gebühren) zurückverlangt?

Danke schonmal & schöne Grüße,
Christian

Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung > § 536 BGB Abs 1 Satz 2+3:
„Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Für die Parteien verbindlich „festlegen“ kann den angemessenen Minderungssatz nur ein Gericht für einen bestimmten Einzelfall. Ansonsten können Mieter oder Vermieter einen Minderungssatz vorschlagen und die andere Partei kann diesen Satz akzeptieren - oder auch nicht.

Was passiert eigentlich, wenn der Vermieter das nicht anerkennt

Dann muss ggfs. eben ein Gericht entscheiden

und wie kann man sich dagegen absichern, daß nicht plötzlich die Inkassofirma vor der Tür steht und die Miete (zzgl. der entsprechenden Gebühren) zurückverlangt?

gar nicht, wenn man sich zuvor nicht schriftlich auf einen angemessenen Minderungssatz geeinigt hat bzw. dieser durch ein Gericht festgelegt wurde

Die gefundenen Minderungssätze erscheinen mir ziemlich hoch - zu finden ist z.B. auch:
Ratten im Hof: 10% AG Aachen (AZ:5 C 5/00), 2% LG Berlin (16.2.1999 Az 64 S 356/98, GE 2000, S. 345)
Ratten auf dem Balkon: 5 % wegen vollständiger Unbenutzbarkeit des Balkons (AG Köln, Urteil v. 30.12.2003 - 201 C 68/03, ZMR 2004, S. 594).
100% kenne ich nur im Zusammenhang mit Ratten in der Wohnung und Durchfeuchtung der Außenwände der Wohnung (AG Potsdam, Urteil v. 15.6.1995 26 C 533/93, WM 1995, S. 534)!

Um einigermassen beurteilen zu können, ob ein für einen Einzelfall durch ein Gericht bestimmter Minderungssatz angemessen ist, müsste man die jeweils zugrunde liegenden Urteile/Sachverhalte im Volltext kennen.

Siehe außerdem § 536 c BGB
_(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, (Mietminderung)
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