Hallo,
Folgender, fiktiver Fall:
Mietvertrag f. 3-Zi-Wohnung in Muenchen moege beginnen am 1.12.1999
Miete im Mietvertrag mit 1768.57 DM vereinbart, ab 11.12.2001 wie folgt:
ab DM Euro
01/12/2001 1839.31 940.42
01/12/2002 1912.88 978.04
01/12/2003 1989.40 1017.16
01/12/2004 2068.97 1057.85
01/12/2005 2151.73 1100.16
01/12/2006 2237.80 1144.17
01/12/2007 2327.31 1189.94
Das sind jeweils 4% Steigerung. Darunter stuende: Ab dem 1.12.2008 ist die Mietanpassung nach dem Miethoehegesetz oder den an die Stelle dieses Gesetzes tretenden Vorschriften vereinbart.
Wenn man sich den qual. Mietspiegel der Stadt Muenchen drucken laesst, erhaelt man:
Für die vorliegende Wohnung wurden entsprechend den Benutzerangaben die folgenden maximal zulässigen Werte berechnet:
Euro/qm Euro
Untere maximale Spanne 8.56 708.34
Durchschnittliche ortsübliche Miete 10.02 829.16
Obere maximale Spanne 11.36 940.04
Ausserdem steht dort:
Wenn Abweichungen nach oben oder unten deutlich über die Hälfte der Spanne oder sogar bis an deren Rand gehen, erscheint aus statistischer Sicht eine Begründung notwendig. Die Summe aller positiven und negativen Abweichungen aufgrund von Begründungsmöglichkeiten nennen wir dabei begründeten Spannenanteil. Durch die Addition bzw. Subtraktion dieses begründeten Spannenanteils zur durchschnittlichen ortsüblichen Miete erhält man die durchschnittliche ortsübliche Miete mit begründetem Spannenanteil. Den damit noch nicht berücksichtigten, durch die reine Marktstreuung verursachten Spannenanteil nennen wir freien Spannenanteil. Durch Addition bzw. Subtraktion dieses freien Spannenanteils zur durchschnittlichen ortsüblichen Miete mit begründetem Spannenanteil erhält man ein Intervall als ortsübliche Miete mit begründetem und freiem Spannenanteil, das jedoch durch die angegebenen maximalen Spannen begrenzt wird.
Frage ist: Kann der Mieter eine Verminderung der Miete verlangen, evtl. rueckwirkend? Der Mieterverein sagt dazu nein, googlet man, so findet man aber auch ja, leider nirgends mit entsprechenden Urteilen o.ae.
Danke und Gruss
Herbert
nein, googlet man, so findet man aber auch ja, leider nirgends
mit entsprechenden Urteilen o.ae.
Hallo,
warum findet man nichts?
mieterhöhung urteile
Hier stehen alle Urteile der letzten Zeit bis zum BGH
Gruß
[MOD] Überflüssiges Vollzitat gelöscht
mieterhöhung urteile
Hier stehen alle Urteile der letzten Zeit bis zum BGH
soweit so richtig. Trotzdem habe ich zu dem Fall, dass eine Staffelmiete deutlich ueber die Spanne hinausgeht, nichts gefunden. Wird das tatsaechlich genauso gehandhabt wird wie eine Mieterhoehung, die nicht vorher explizit im Vertrag festgelegt wurde?
Danke und Gruss
Herbert
Hallo Herbert,
soweit ich es noch in Erinnerung habe, standen da 28.000 Beiträge.
Vielleicht ändert man mal die Suchanfrage in
mieterhöhung staffelmiete urteile
staffelmiete urteile
mieterhöhung vertrag
u.s.w…
(Google ist groß- kleinschreibung egal, kennt aber umlaute)
Was wann wie gehandhabt wird ist im Brett „Recht“ nicht erwünscht zu schreiben, ich kann nur den Weg zeigen, das zu finden.
Gruß und viel Erfolg, irgendwo steht es sicherlich.
acuario
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
[MOD] FAQ:1129
Hi!
Was wann wie gehandhabt wird ist im Brett „Recht“ nicht
erwünscht zu schreiben, ich kann nur den Weg zeigen, das zu
finden.
Das ist falsch!
Du solltest die FAQ:1129 noch mal genau lesen.
Einen Verstoß in der Frage erkenne ich nicht (sonst stände sie dort nicht mehr) - solange man sich auch bei der Antwort neutral ausdrückt, spricht nichts gegen die Beantwortung der Frage.
LG
Guido
Hallo
Gibt man nur den Begriff „Staffelmiete“ ein, sind doch schon die ersten 3 (von ungefähr 20.800 Treffern) prima
Treffer 2: Voraussetzungen: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Die Voraussetzungen für eine wirksame Staffelmietvereinbarung scheinen aufgrund der Sachschilderung eingehalten.
Begrenzt wird ein vereinbarter Mietpreis durch § 5 WiStG (Wirtschaftstrafgesetz)
Dazu div. Urteile (Link 3 der Treffer)
http://www.finanztip.de/d/mietrecht/Staffelmiete.htm
hieraus z.B.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-gewmiet-9…
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-wohn29030…
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/ur22p01037.htm
Und zur Frage ob vorliegen könnte
-
Mietpreisüberhöhung , d.h. der vereinbarte Mietzins übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent (aber alle 4 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein!
oder
-
Wucher (unangemessen hohes Entgelt i.S. § 5 Abs. 2 WiStrG), d.h. der vereinbarte Mietzins übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent
wieder zurück zu Treffer 2
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Beachte:
„Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Mietpreisüberhöhung hat der Mieter zu beweisen; der Vermieter muss dagegen das Vorliegen der genannten Ausnahme beweisen. Der vereinbarte Mietzins bleibt bis zur Höhe von 120 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam. Den darüber hinaus gehenden Teil muss der Vermieter zurückerstatten, da die Vereinbarung insoweit nichtig ist.“
Wenn man 940.04 mit 1189.94 vergleicht, dann ist das eine Übersteigung von rd 26%.
Davon ausgehend, dass das vergleichbare Beträge sind und die Whng korrekt eingestuft wurde, müsste der Mieter jetzt also „nur“ noch beweisen, dass „zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das vorhandene Angebot die Nachfrage nicht spürbar, d.h., um mindestens 5 Prozent überstieg“, dass ein „ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geringen Angebot und der Mietzinsvereinbarung“ bestand - und soweit der Vermieter nicht nachweisen kann, dass der „vereinbarte Mietzins zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich ist“ hat der Mieter Anspruch darauf im jeweiligen Vergleichsjahr nur 120% der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen zu müssen.
Womöglich beruht die recht kurze NEIN-Antwort des Mieterbundes, darauf, dass ein evtl. Anspruch an diverse Bedingungen geknüpft ist und die Beweisführung schier unmöglich ist - d.h. dass vernünftige Leute die Erfolgsaussichten eines Ansinnens sich gut überlegen sollten und dabei auch bedenken sollten, welches Prozesskostenrisiko hierzu in Relation steht.
rückwirkend?
Soweit keine Straftat vorliegt, m.E. nur soweit sein Anspruch nicht bereits verjährt ist (regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre).
Rudi