Mietminderung?

Hallo!

Ich habe eine Frage bezüglich einer Mietminderung im Wasserschadenfall.

Hat ein Mieter anrecht auf eine Mietrückzahlung, wenn in der darüberliegenden Wohnung ein Wasserschaden auftritt, die Wohnung des Mieters auch überflutet wird und als Folge wochenlang (24/7) ein Bautrockner in der Wohnung des Mieters laufen muss, bevor Maler alles wieder herrichten?

Wären solche Unannehmlichkeiten der Grund für eine teilweise Rückforderung der Monatsmiete? Gibt in in solchen Fällen allgemeine Messwerte wieviel der Mieter zurückverlangen dürfte?

Herzlichen Dank für alle Informationen bezüglich dieses Themas.

Hallo!

Kurz und Knapp: Rückwirkend geht da gar nichts. Sollte es für den Mieter Gründe geben, dass er die Miete mindern möchte, muss er diese Gründe dem VM schriftlich mitteilen und mit Fristsetzung auffordern diese Mängel zu beseitigen. Dies sollte aber sofort geschehen, damit diese Gründe auch nachvollziehbar sind.

Andreas

Hallo!

Moin,

Kurz und Knapp: Rückwirkend geht da gar nichts.

Was ich so mal anzweifeln möchte. Es erscheint sinnvoll sich in dieser Frage an einen Rechtskundigen zum Zwecke der Beratung zu wenden. Da wird auch die Höhe der Mietminderung und ggf. auch ein zusätzlicher Schadensersatz besprochen.

Sollte es für
den Mieter Gründe geben, dass er die Miete mindern möchte,
muss er diese Gründe dem VM schriftlich mitteilen und mit
Fristsetzung auffordern diese Mängel zu beseitigen. Dies
sollte aber sofort geschehen, damit diese Gründe auch
nachvollziehbar sind.

Wenn das Trocknungsgerät mit dem Strom des Mieters betrieben wird sollte dieser darauf achten, dass die Laufleistungen des Gerätes genau dokumentiert werden, da anhand des daraus zu errechnenden Stromverbrauches an ihn Schadensersatz zu leisten ist. Bescheinigung verlangen und beim Energieversorger vorlegen, da ansonsten im Folgejahr die Vorauszahlungen eklatant ansteigen werden.

Andreas

vnA

Hallo!

Kurz und Knapp: Rückwirkend geht da gar nichts. Sollte es für
den Mieter Gründe geben, dass er die Miete mindern möchte,
muss er diese Gründe dem VM schriftlich mitteilen und mit
Fristsetzung auffordern diese Mängel zu beseitigen.

Wenn dem VM der Mangel bekannt ist, wovon ich ausgehe, was aber der Mieter im Streifall beweisen muss, ist eine schriftliche Mängelanzeige entbehrlich.
Die Miete mindert sich nicht weil der Mieter eirgendein Schreiben aufgesetzt hat, sondern weil ein Mangel vorliegt. Sobald dem VM der Mangel bekannt ist, ist die Miete aufgrund Gesetz gemindert! Nicht erst wenn der VM irgendeine Frist verstreichen lässt!
Diese Minderung kann der Mieter auch mit einer späteren Mietzahlung verrechnen, warum soll das nicht gehen. Ich gehe mal nicht davon aus, dass der Mangel seit 3 Jahren besteht.

Dies
sollte aber sofort geschehen, damit diese Gründe auch
nachvollziehbar sind.

Hääh, ein Wasserschaden in der oben drüberliegenden Wohnung, was soll daran nicht nachvollziehbar sein?

Andreas

Peter

Sobald dem VM der Mangel bekannt ist, ist die Miete aufgrund
Gesetz gemindert! Nicht erst wenn der VM irgendeine Frist
verstreichen lässt!

Da tät mich jetzt mal die Rechtrgrundlage interessieren!

Hääh, ein Wasserschaden in der oben drüberliegenden Wohnung,
was soll daran nicht nachvollziehbar sein?

Diese Aussage war eigentlich allgemein gemeint.
Andreas
(Der übrigens den § 536 BGB wärmstens empfehlen kann!)

Auch für dich ist der § 536 BGB (insbesondere 536c) als Lektüre zu empfehlen! Da steht auch, dass der M verpflichtet ist, Mängel sofort anzuzeigen!
Also: Nicht immer nur allgemein gegenangehen, sondern auch mal Behauptungen belegen!

Auch für dich ist der § 536 BGB (insbesondere 536c) als
Lektüre zu empfehlen! Da steht auch, dass der M verpflichtet
ist, Mängel sofort anzuzeigen!
Also: Nicht immer nur allgemein gegenangehen, sondern auch mal
Behauptungen belegen!

§ 536 BGB

  1. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
    Ist befreit!

Du zitierst den richtigen §, aber interprtierst sie falsch:
Lt. § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB entfällt das Minderungsrecht nur, wenn der Vermieter infolge der unterlassenen Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte.
–> Weil der Mangel ja bereits bekannt war und der VM die Möglichkeit zur Abhilfe hatten.

Sobald dem VM der Mangel bekannt ist, ist die Miete aufgrund
Gesetz gemindert! Nicht erst wenn der VM irgendeine Frist
verstreichen lässt!

Da tät mich jetzt mal die Rechtrgrundlage interessieren!

§ 536 BGB
…„ist (…)gemindert“

Hääh, ein Wasserschaden in der oben drüberliegenden Wohnung,
was soll daran nicht nachvollziehbar sein?

Diese Aussage war eigentlich allgemein gemeint.
Andreas
(Der übrigens den § 536 BGB wärmstens empfehlen kann!)

Kennst ihn doch…

§ 536c BGB

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

Was ist daran falsch zu verstehen? Es geht in der Ursprungsfrage darum, ob man eine Minderung nachträglich durchführen kann. Und da bin ich eben der Meinung, aufgrund des o.g. Paragraphens, dass man nicht ohne den VM über diesen Mangel in Kenntnis zu setzen im Nachhinein etwas fordern kann. Natürlich kann man dem VM mitteilen dass etwas nicht i.O. ist und ab diesem Termin auch die Miete kürzen. Aber eben nicht im nachhinein.
Gruß und schönes WE
Andreas

§ 536c BGB

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache
oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der
Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht
an der Sache anmaßt.

Was ist daran falsch zu verstehen? Es geht in der
Ursprungsfrage darum, ob man eine Minderung nachträglich
durchführen kann.

Nein, die Miete ist bei Vorliegen eines MAngels gemindert. Diese Minderung darf der Mieter nicht geltend machen, wenn der Vermieter keine Möglichkeit zur Abhilfe hatte, weil er den Mangel nicht kannte. Aber er kannteDer Vermieter hat die Wohnung mangelfrei zu halten, egal ob der Mieter ihn dazu auffordert.

536 c (2) satz 2:
Soweit der Vermieter _infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte_, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen

Und da bin ich eben der Meinung, aufgrund
des o.g. Paragraphens, dass man nicht ohne den VM über diesen
Mangel in Kenntnis zu setzen im Nachhinein etwas fordern kann.
Natürlich kann man dem VM mitteilen dass etwas nicht i.O. ist
und ab diesem Termin auch die Miete kürzen. Aber eben nicht im
nachhinein.

Das stimmt bei Mängeln, wie z.B. kaputter Durchlauferhitzer. Den kann der VM erst reparieren, wenn er weiss, dass er kaputt ist…

Gruß und schönes WE
Andreas

Dir auch,
Peter

PS Wie schreibst du fett?

Moin,
ich behaupte jetzt mal einfach so, dass es sich nicht um einen Schaden an der Mietsache handelt, sondern um einen ganz normalen Fremdschaden, für dessen Gesamtheit der Verursacher schadenersatzpflichtig ist. Dass ein Schaden nur dann beglichen werden muss, wenn er dem Verursacher bekannt gemacht wurde, ist klar. Aber, dass ich dafür irgendjemand vorher irgendwas melden, schreiben oder sonst was muss … nicht nachvollziehbar.

vnA

Moin,
ich behaupte jetzt mal einfach so, dass es sich nicht um einen
Schaden an der Mietsache handelt,

Es ist aber egal wer für den Schaden verantwortlich ist. VM schuldet dem M eine mangelfreie Wohnung. Ist die Wohnung nass, weshalb auch immer liegt ein MAngel der Mietsache vor. Der Mieter kann mindern.

sondern um einen ganz
normalen Fremdschaden, für dessen Gesamtheit der Verursacher
schadenersatzpflichtig ist.

Im Endeffekt wird sich der VM seinen Schaden (Mietminderung) vom Verursacher wiederholen müssen.

Dass ein Schaden nur dann
beglichen werden muss, wenn er dem Verursacher bekannt gemacht
wurde, ist klar.

Ich gehe auch davon aus, dass dem VM der Schaden bekannt ist.

Aber, dass ich dafür irgendjemand vorher
irgendwas melden, schreiben oder sonst was muss … nicht
nachvollziehbar.

Wie ich schon geschrieben habe. Wenn M beweisen, kann, dass dem VM der Mangel/ SChaden bekannt ist braucht er auch nichts schreiben.

vnA

Peter

Nachtrag
Nachtrag:
Die Miete kann ja auch gemindert werden, wenn aufgrund einer Baustelle nebenan übermässig Lärm, Dreck etc. vorliegt. Obwohl der VM daran weder eine Schuld, noch für Abhilfe sorgen kann…