Mietminderung

Hallo,

mir geht es - aufgrund vieler Anfragen, die ich hier lese - um etwas Grundsätzliches.

So wie ich es bisher verstanden habe, ist Mietminderung keine Strafe für den Vermieter, auch keine Möglichkeit, prinzipiell weniger Miete zahlen zu müssen, sondern eine Maßnahme, um einen unzumutbaren Zustand aufzuheben.

Ich dachte auch immer, eine Mietminderung

  • müsste erst angedroht werden - mit einer vernünftigen Zeitspanne, wann der unzumutbare Zustand behoben sein soll (also etwa: wenn innerhalb von drei Tagen nicht dafür gesorgt wird, dass ich warmes Wasser in meiner Wohnung habe, dann …)
  • könnte darum nicht rückwirkend geltend gemacht werden (also etwa: weil ich letzten Monat 1 Woche kein warmes Wasser in meiner Wohnung habe, überweise ich diesen Monat 50€ weniger Mieter).

Sehe ich das richtig?

Gruß
Elke

Moin, Elke,

es gibt auf dem Gebiet eigentlich nur seidenweichen Sch…, deshalb bitte nicht hauen, weil meine Meinung nicht mit §§ hinterlegt wird. Mit dem, was im Mietrecht alles anfällt, wäre auch Salomo überfordert.

So wie ich es bisher verstanden habe, ist Mietminderung keine
Strafe für den Vermieter, auch keine Möglichkeit,
prinzipiell weniger Miete zahlen zu müssen,

Bis hier gehen wir konform.

sondern eine Maßnahme, um einen unzumutbaren Zustand
aufzuheben.

Winzige Korrektur: eine Fördermaßnahme, um die Behebung eines unzumutbaren Zustands zu beschleunigen.

Ich dachte auch immer, eine Mietminderung

  • müsste erst angedroht werden - mit einer vernünftigen
    Zeitspanne, wann der unzumutbare Zustand behoben sein soll
    (also etwa: wenn innerhalb von drei Tagen nicht dafür gesorgt
    wird, dass ich warmes Wasser in meiner Wohnung habe, dann …)

Korrrekt.

  • könnte darum nicht rückwirkend geltend gemacht werden (also
    etwa: weil ich letzten Monat 1 Woche kein warmes Wasser in
    meiner Wohnung habe, überweise ich diesen Monat 50€ weniger
    Mieter).

Wieder nicht ganz: Auch ein Mieter trägt Risiken, dazu gehört halt, dass mal etwas kaputtgeht. Mietminderung dafür in Ansatz zu bringen geht erst, wenn die Behebung nicht in zumutbarer Zeit usw. usf. etc. pp. Und schon ist wieder Salomo gefragt, was denn zumutbar sei…

Gruß Ralf

Hallo eklastic,

So wie ich es bisher verstanden habe, ist Mietminderung keine
Strafe für den Vermieter, auch keine Möglichkeit,
prinzipiell weniger Miete zahlen zu müssen

richtig, der Minderungsanspruch besteht nur für die Dauer des Mangels.

sondern eine Maßnahme, um einen unzumutbaren Zustand
aufzuheben.

Nein, die Mietminderung ist ein Ausgleich für den geminderten Wohnwert. Dadurch, dass der Vermieter nun weniger Miete erhält, stellt es natürlich für ihn einen zusätzlichen Anreiz da, den Mangel schnellstmöglich zu beseitigen. Dies ist aber nicht der eigentliche Sinn.

Ich dachte auch immer, eine Mietminderung

  • müsste erst angedroht werden -

Nein, muß sie nicht, eine Minderung ist anzuzeigen, dass bedeutet der Mieter muß den Vermieter in Kenntnis setzten, dass nur eine geminderte Miete aufgrund eines Mangels bezahlt wird.
Er muß dies auch nicht erst androhen.
Besteht ein Mangel, so ist der Vermieter auf diesen Mangel hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter von dem Mangel Kenntnis erlangt hat kann die Miete gemindert werden.

Als Beispiel:

Die Heizung fällt am 01.11.09 aus.
Der Mieter setzt den Vermieter am 05.11.09 davon in Kenntnis. Er fordert den Vermieter auf, die Heizung bis zum 20.11.09 in Stand zu setzten.
Der Vermieter lässt die Heizung am 15.11.09 reparieren.
Aufgrund der Gegebenheiten würden wir eine Minderung von 50% voraussetzen.
Die Miete inkl. Nebenkosten würde sich auf 600€ belaufen.

Nun ergibt sich folgendes:

Die Heizung war für 15 Tage außer Betrieb.

Minderungsanspruch besteht jedoch erst ab Kenntnis des Vermieters, nämlich ab 05.11.09 bis zur Beseitignung des Mangels am 15.11.09, ergibt 11 Tage.

Berechnung:

600€ /Monat * 11 Tage / 30 Tage/Monat * 50% = 110 € Minderungsanspruch

Gruß

Joschi

Rückwirkend mit Beweis, seit wann die Mängel bestehen und seit wann man also auch z.B. im Schwimmbad duschen oder sogar im Hotel übernachten musste.
Allerdings muss der Vermieter natürlich in Kenntnis davon sein, ab wann der oder die Mängel bestehen.

Dann ist die Hotelrechnung sicher geltend zu machen.
Also mit Zeugen müsste auch die Notwendigkeit der Fremdlogie nachträglich durchzusetzen sein.

Die genaue Frist, wann ein Mieter davon wissen muss, weiß ich nicht, aber wer hält mit Mängeln da gerne lang hinterm Berg ?

Wäre ja dumm und es gibt Faxe oder viele andere Kommunikationsmöglichkeiten, wenn man nicht gleich telefonieren kann.

Marleen

Rückwirkend mit Beweis, seit wann die Mängel bestehen und seit
wann man also auch z.B. im Schwimmbad duschen oder sogar im
Hotel übernachten musste.
Allerdings muss der Vermieter natürlich in Kenntnis davon
sein, ab wann der oder die Mängel bestehen.

Schreib hier doch nicht so einen Mist. Ab Kenntnis des Vermieters bis zur Beseitigung des Mangels kann die Miete gemindert werden. Nicht aber für die Zeit, da der Vermieter keine Kenntnis über den Mangel hatte.

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Hallo,

Du weisst aber schon, dass das hier kein Meinungsaustausch-Brett ist??

Deine Meinungen interessiert hier wirklich niemanden. Du redest Stuss und davon ganz viel.

Auf werweisswas werden Fragen gestellt und von EXPERTEN beantwortet.

Ich bin mir nicht sicher, in welchem Fach du Experte bist. Aber im Rechtswesen, insbesondere Mietrecht, bist du mal gar nichts.

Gruss
Jasmin

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Nein, muß sie nicht, eine Minderung ist anzuzeigen, dass
bedeutet der Mieter muß den Vermieter in Kenntnis setzten,
dass nur eine geminderte Miete aufgrund eines Mangels bezahlt
wird.
Er muß dies auch nicht erst androhen.
Besteht ein Mangel, so ist der Vermieter auf diesen Mangel
hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter von dem
Mangel Kenntnis erlangt hat kann die Miete gemindert werden.

ich würde zuerst unterscheiden, ob der mangel bei übergabe vorliegt oder erst später aufgetreten ist.
der bereicherungsanspruch des mieters besteht auch ohne kenntnis des vermieters, wenn das objekt bereits bei übergabe mangelhaft war, § 536 bgb.

entsteht eine mangel erst nach übergabe (§ 536c) der mietsache, ist weiter zwischen der art des mangels zu unterscheiden.
so entfällt die anzeigepflicht, wenn der Vermieter vom Mangel der Mietsache auf andere Weise Kenntnis erlangt (auch durch Dritte)oder wenn die Beseitigung des Mangels oder die Abwendung der Gefahr unmöglich ist.

Die Anzeigepflicht wird weiterhin entfallen, wenn die Mängel für den Vermieter offensichtlich sind, selbst wenn er sie tatsächlich infolge gröbster Nachlässigkeit nicht erkannt hat (BGH NJW-RR 2002, 516).

im übrigen handelt es sich nicht um einen „MinderungsAnspruch“. die minderung tritt ipso iure ein. es geht also um einen bereicherungsanspruch des mieters wegen der zuviel gezahlten miete. die anzeige ist insofern auch hilfreich, damit man einer verwirkung bzw. einer treuwidrigen geltendmachung des anspruch nach längerer zeit entgegenwirkt.

Danke (fast) allen für die Aufklärung owt
Elke