Gewährleistungsausschluss

Stimmt noch die Aussage meines Lehrers aus meiner Steuerfachabgestelltenausbildung:

-Gekauft ,wie gesehen- sei falsch und und rechtlich muss es heißen : Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ?

Ich weiß das wirklich nicht mehr !

Marleen

Hallo,

erstaunlich, dass du das nicht weißt, wo du doch sonst so gut Bescheid weißt:

/t/miete-erst-zum-15-statt-zum-01-des-monats-bezahl/…

/t/mus-die-whg-gestrichen-uebergeben-werden/5581280/2

/t/falsche-auskunft-ueber-beruf-und-straftat/5582825/4

/t/falsche-auskunft-ueber-beruf-und-straftat/5582825/7

/t/mietminderung–60/5582603/4

/t/warum-sind-verhandlungen-oft-oeffentlich/5584273/6

VG
EK

Hallo,

-Gekauft ,wie gesehen- sei falsch und und rechtlich muss es
heißen : Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ?

ganz korrekt heißt es „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.

„Gekauft wie gesehen“ ist missverständlich, kann aber im Einzelfall als Formulierung jegliche Gewährleistung ausschließen zu wollen, interpretiert werden.

Gruß

S.J.

„Gekauft wie gesehen“ ist missverständlich, kann aber im
Einzelfall als Formulierung jegliche Gewährleistung
ausschließen zu wollen, interpretiert werden.

hast du dafür eine quelle ?

ich kenne nur die fälle, in denen entschieden wurde, dass der zusatz „gekauft wie gesehehen“ zu einem „ausschluss jeglicher gewährleistung“ keine abschwächung desselben bedeuten. (z.b. BGH, Urteil vom 6. 7. 2005 - VIII ZR 136/04)

dass aber die formulierung „gekauft wie gesehen“ alleine einen vollständigen ausschluss bedeutet, ist mir neu.
vor dem SMG jedenfalls wurden nur solche mängel ausgeschlossen, die offenkundig und auf den ersten blick von einem laien ersichtlich waren (z.b. olg köln njw-rr 92, 49), aber kein genereller gewährleistungs-ausschluss.

natürlich kann man versuchen, die formulierung schon vorher in die prüfung, nämlich in die beschaffenheitsvereinbarung einzubringen. dennoch wird man bei einer solchen vereinbarung ein gewisses maß an transparenz verlangen, die bei einer so allgemeinen formulierung nicht gegeben ist. es bleibt dem verkäufer unbenommen, die beschaffenheit genau zu beschreiben.

Hallo ahnung12,

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2005 - 4 U 163/04 LSK 2006, 380116

Kommen die Vertragsparteien überein, bei einem Pkw-Verkauf das Fahrzeug „gekauft wie gesehen“ zu veräußern, so wollen die Parteien im Regelfall mit der Verwendung dieser Formulierung nur solche Mängel von der Gewährleistung ausschließen, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.

Oder auch (wobei es da noch hieß „Ohne Garantie, gekauft wie gesehen“):
http://www.abc-recht.de/ratgeber/kauf/urteile/recht_…

VG
EK

EK

danke für die quellen, aber die sagen doch genau das, was ich geschrieben habe ?

mir ging es aber um diesen satz von SJ :

„Gekauft wie gesehen“ ist missverständlich, kann aber im Einzelfall als :Formulierung jegliche Gewährleistung ausschließen zu wollen, :interpretiert werden.

die betonung liegt auf JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, also auch der ausschluss nicht sichtbarer mängel (getriebe etc.). das ist mir neu…

Hallo,

mir ging es aber um diesen satz von SJ :

„Gekauft wie gesehen“ ist missverständlich, kann aber im Einzelfall als :Formulierung jegliche Gewährleistung ausschließen zu wollen, :interpretiert werden.

Verträge sind nicht in erster Linie danach auszulegen, was wörtlich drin steht sondern auch, was die Vertragsparteien tatsächlich gemeint haben. Wie gesagt: Es kann im Einzelfall so ausgelegt werden.

Gruß

S.J.

Hallo,

mir ging es aber um diesen satz von SJ :

„Gekauft wie gesehen“ ist missverständlich, kann aber im Einzelfall als :Formulierung jegliche Gewährleistung ausschließen zu wollen, :interpretiert werden.

Verträge sind nicht in erster Linie danach auszulegen, was
wörtlich drin steht sondern auch, was die Vertragsparteien
tatsächlich gemeint haben. Wie gesagt: Es kann im
Einzelfall so ausgelegt werden.

irgendwo findet auch die auslegung eine grenze. und in die vereinbarung von „gekauft wie gesehen“ einen generellen ausschluss hineinzuinterpretieren, bewegt sich wohl außerhalb von gut und böse…

Verträge sind nicht in erster Linie danach auszulegen, was
wörtlich drin steht sondern auch, was die Vertragsparteien
tatsächlich gemeint haben.

irgendwo findet auch die auslegung eine grenze.

Als Antwort auf Steve Jobs Postings ist das nicht ganz richtig. Wenn nämlich „die“ Parteien (also alle Beteiligten) übereinstimmend dasselbe meinen, dann gilt das Gemeinte, wie wir schon seit dem Haakjöringsköd-Fall höchstrichterlich untermauert wissen, selbst dann, wenn der Wortlaut die Auslegung nicht mehr hergibt:

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/RGZ_99_14…

und in die
vereinbarung von „gekauft wie gesehen“ einen generellen
ausschluss hineinzuinterpretieren, bewegt sich wohl außerhalb
von gut und böse…

Zumindest ist auch Steve Jobs Aussage nicht ganz richtig, weil in der Regel eben nicht das tatsächlich Gemeinte entscheidend ist, sondern die Auslegung vom verobjektivierten Empfängerhorizont und - natürlich - die Verkehrssitte (§ 157 BGB nebst §§ 133, 242 BGB).

Levay