Mietminderung

Hallo,

zunächst einmal kann ein Mieter nur dann Miete kürzen, wenn die Mietsache gravierende Mängel aufweist. Beispielsweise funktioniert die Heizung nicht und es ist Heizperiode. Oder es gibt kein heißes Wasser. Oder die Fenster sind undicht, oder es regnet durchs Dach.

Einen Mangel an einer Mietsache muss der Mieter dem Vermieter am besten schriftlich anzeigen und eine Frist setzen zur Instandsetzung. Wenn diese Frist verstrichen ist, kann der Mieter mit Kürzung der Miete drohen. Aber die Höhe ist entscheidend, dazu bitte mal googlen.

Dass Sie drei Monate auf Abhilfe gewartet haben, ist schon sehr großzügig. Also - kurzfristig schriftlich Mängel aufzeigen, Frist setzen, falls nix passiert, mit Kürzung der Miete drohen.

Alles Gute!

Micha

Danke für Ihren Rat! Die Küche enthält allerdings keinen Ofen.
Ja, es scheint grundsätzlich nicht möglich sein die Miete rückwirkend zu mindern. Allerdings haben andere Forumsteilnehmer hier im Thread geschrieben, dass die Miete unter gewissen Umständen doch rückwirkend gemindert werden kann. Ich denke, dass ich das noch einmal erkunden muss.

Das lässt sich in diesem Fall wahrscheinlich so nicht mehr realisieren. Aber lerne daraus für die Zukunft!

Vielen Dank für Ihren Rat!

Sehr geehrte Wer-Weiß-Was-Nutzerin,

meiner Ansicht nach Ja.
Rechte und Pflichten sind in § 535ff BGB geregelt. Ich habe keine Erfahrung mit der Vermietung von möblierten Wohnung (gibt es so was wie ein Beherberungsrecht?), kenne auch den Mietvertrag und die stichhaltige Dokumentation der Mängel nicht, kann also höchstens meine grundsätzliche Meinung abgeben.
In § 536 c BGB ist die Mängelanzeigepflicht des Mieters definiert und in § 536 die daraus resultierende Konsequenz der Mietminderung. Im einzelnen scheinen mir die Mängel (bis auf den Wasserschaden und dessen Folgen) als unerheblich, in der Summe kann ich aber eine Erheblichkeit (allerdings nur für die bereits behobenen Mängel Kühlschrank und Klingel) erkennen. Ich würde eine Minderungsquote von insgesamt 10 bis 15 % als angemessen sehen. Die Minderung wirkt ab der Mitteilung der Mängel an den Vermieter. Die Minderung der Zahlungspflicht tritt automatisch in Kraft, der Mieter kann, muss diese aber nicht einfordern. Aus Gründen der hamonischen Mietvertragspartnerschaft würde ich also die Minderung zunächst nur androhen, um den Vermieter kurzfristig zu einer nachhaltigen Bereitschaft zur Erledigung der Mängel zu drängen.
Im Einzelnen ist zu entscheiden, ob die funktionale Verschlechterung der Mietsache (mit dem Ausgleich einer Mietminderung) hingenommen werden kann oder ob auf die ordentliche Erfüllung bestanden wird. Im Notfall gibt es auch noch die Regelung zur Ersatzvornahme und Einbehalt nach § 536 a Absatz 2 BGB.
Sofern der Einsatz des Ventilators vom Vermieter vorgeschrieben wurde, ist der Ersatz von zusätzlichen Stromkosten (€ 10 bis 20 pro Monat) angemessen.
Der Umbau der Steckdose kostet beim Handwerker etwa € 80,00, wenn nicht eine Fehlerschutzfunktion extra mit nachgerüstet werden muss. Die Lebensgefahr scheint mir etwas übertrieben, da ein unabsichtlicher Schadensfall sehr unwahrscheinlich ist. (Gibt es keine Fehlerstromeinrichtung?)
Kühlschrank ist erledigt (Vorschlag: 2 bis 5% Minderung)
fehlende Ofenfunktion bei Mikrowelle: Vorschlag 2 bis 5% Minderung
Türklingel ist erledigt (Vorschlag: 2% Minderung)
defekter DVD-Player: Einen neuen gibt es ab € 35,00 (Minderung 0%)
Besteck mit Rissen: Ein neues Set gibt es bestimmt ab € 30,00 (Minderung 0%)
Fehlende Sockelleisten (Minderung 0%)
Also jetzt kann man sich natürlich herumstreiten. Wenn aber der Vermieter mit im Haus wohnt, könnte dieser aber auch bei entsprechenden Unstimmigkeiten sich eventuell auf § 573a BGB berufen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas W., Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und Bauingenieur

vielen Dank Thomas W. für deinen sehr hilfreichen und kompetenten Beitrag! Jetzt habe ich eine Vorstellung für den Prozentsatz für die Mietminderung. Danke!