Mietminderung abgenutzter Teppich

Hallo,
ich wohne mit meinem 3 Wg-Mitgliedern in einer schönen großen AltbauWG.
Vor zwei Monaten ist unser neuer Mitbewohner eingezogen.
Die obere Etage besteht aus seinem Zimmer und dem Wohnzimmer, beides ist mit einem Teppich versehen und dieser ist vermutlich schon so alt wie die Wg (ca. 13 Jahre). Er ist wahnsinnig abgenutzt und auch mit vielen unschönen Flecken versehen, die nicht von uns stammen. Wegen des Mitbewohnerwechsels haben wir jetzt endlich mal die Chance ergriffen, den Mieter darauf anzusprechen, dass wir gerne einen neuen Teppich oder PCV-Boden hätten. Daraufhin hat auch jemand die Zimmer ausgemessen und nun vertröstet uns der Vermieter schon seit einem Monat damit, dass er irgendjemanden nicht erreichen würde und sich bald meldet… und jedesmal müssen wir ihm hinterherrennen, und wieder heißt es, er kann grad noch nichts sagen, er melde sich bald.
Da wir zur Zeit davon ausgehen, dass niemals etwas passiert würden wir gern wissen, wie wir irgendwie Druck ausüben können oder Mietminderung verlangen. Denn unser neuer Mitbewohner kann in seinem Zimmer überhaupt nicht richtig einziehen, da er die Möbel nicht aufbauen und die Kisten nicht auspacken kann, solange sich das mit dem Boden nicht ändert.

Des weiteren ist der Herd vor kurzem durchgeschmort (Im Ofen löst sich der Belag und schmilzt und stinkt) und ist somit unverwendbar (also die Platten sind verwendbar).

Außerdem wird das Wasser oft erst nach ewig langer Zeit heiß oder gar nicht und damit vebrauchen wir viel mehr als nötig.

Kann uns jemand helfen und sagen, was wir tun können? Wie man ein Schreiben aufsetzt, ob man rückwirkend Mietminderung beantragen kann oder welche wir überhaupt beantragen können?

Liebe Grüße von der WG

Hallo,

bei einem so abgenutzten Teppichboden, der die Wohnung quasi unbewohnbar macht, kann man durchaus eine Mietminderung von 20% ansetzen.
Da der Vermieter ja bereits in Aussicht gestellt hat, diesen zu erneuern, muß man Druck machen und schriftlich einen Termin setzen (so etwa 14 Tage). Sollte bis dahin der Teppichbioden nicht ausgetauscht sein, müsse man die Miete rückwirkend für diese Zimmer kürzen.

Wenn der Herd defekt ist, Meldung schriftlich machen, Frist setzen.
Ebenso bei der Sache mit dem Warmwasser.
Hier rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen dürfte schwierig werden, da man ja die Mängel, Defekte, bereits früher hätte melden können.

Gruß Heinz

Hallo,

bei einem so abgenutzten Teppichboden, der die Wohnung quasi
unbewohnbar macht,

ach? Du kennst das Ding? Und weißt sogar, dass er so abgewohnt ist, dass eine Gefahr davon ausgeht?

kann man durchaus eine Mietminderung von
20% ansetzen.

Ach? Die dem Mieter dadurch entsehenden Kosten (Mahnung, Anwalt etc.) zahlst Du dann? Und warum nur 20%, wenn die Wohnung angeblich gar nicht bewohnbar ist - dann wären doch 100% angebracht?

Zeig doch mal ein Gerichtsurteil, nach dem man einen Anspruch auf einen neuen Teppichboden hat, nachdem die Mieter (wer sonst???) ihn durch Flecken beschädigt haben.

Wenn der Herd defekt ist, Meldung schriftlich machen, Frist
setzen.

Sollte man nicht erst mal feststellen, wem genau der Herd gehört?

Ebenso bei der Sache mit dem Warmwasser.
Hier rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen dürfte
schwierig werden, da man ja die Mängel, Defekte, bereits
früher hätte melden können.

Nicht können, sondern müssen. Wobei zu klären wäre, ob dieser Zustand wg. Altbau nicht schon immer bestanden hat und gar nicht zu beheben ist.
Gruß
testare_

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Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.

Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden.
… mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write?Themen…

Hallo,
eine Mietminderung muss immer schriftlich mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erfolgen.
Da dem Vermieter das Teppichproblem bekannt ist, würde ich hierfür eine Frist von 2 Wochen setzen. Danach kannst Du Bis zu 15% mindern.
Für den Backofen 2%.

Und nachfolgend 3 Urteile, die ich im web gefunden hab:

Wenn erst nach 5 Min. das Wasser 40 Grad Celsius erreicht, sind 15% Minderung möglich.

Der hohe Wasserverbrauch ist unzumutbar, wenn 70 L. Wasser fließen, bis 37 Grad Celsius erreicht werden, sind 5% Minderung möglich.

Wenn ein Wasservorlauf von 10 L. nötig ist, bis 40 Grad Celsius erreicht werden, sind 10% Minderung möglich.

Ich würde hier das Mittelmass von 10% ansetzen, und insgesamt würde ich 20- 22% mindern, denn im Endeffekt ist es immer die Entscheidung des Richters, ob er es für angemessen hält.

Laut meines Anwalt vom Mieterbund kann von der Warmmiete gemindert werden, da es kein Grundsatzurteil hierüber gibt.

Viel Glück, Gruss Huftier

Hallo,

bei einem so abgenutzten Teppichboden, der die Wohnung quasi unbewohnbar macht,

ach? Du kennst das Ding? Und weißt sogar, dass er so abgewohnt
ist, dass eine Gefahr davon ausgeht?

Wäre denn eine solche Gefahr Voraussetzung?

kann man durchaus eine Mietminderung von 20% ansetzen.

Ach? Die dem Mieter dadurch entsehenden Kosten (Mahnung,
Anwalt etc.) zahlst Du dann?

Wieso müssen dadurch diese Kosten entstehen? Einfach Miete kürzen und fertig.

Und warum nur 20%, wenn die Wohnung angeblich gar nicht bewohnbar ist - dann wären doch 100% angebracht?

Vielleicht hat er die 15%, die da schonmal angesetzt worden sind großzügig aufgerundet. Das sollte man dann in der Tat nicht ohne entsprechende fachliche Beratung tun.

Zeig doch mal ein Gerichtsurteil, nach dem man einen Anspruch auf einen neuen Teppichboden hat, nachdem die Mieter (wer sonst???) ihn durch Flecken beschädigt haben.

Nicht ganz unwichtig dürfte hier auch die Verschleißgrenze sein. Nach 13 Jahren kann die eben durch Ablaufen und auch mal gelegentliches Bekleckern erreicht sein. Beides gehört dann zum vertragsgemäßen Gebrauch, der durch die Mietzahlungen abgegolten ist. Wäre der Zustand schon nach einem Jahr erreicht, würde man wohl ehr nicht zu einem vertragsgemäßen Gebrauch tendieren.
Es gibt auch Urteile, wo Vermieter Schadenersatz für einen abgenutzten Teppich verlangt haben und dieser abgelehnt worden ist, weil der Teppich bereits älter als 10 Jahre war. Das könnte daruaf hindeuten, dassnach 13 Jahren ein teppich durch vertragsgemäße Nutzung so stark verschlißen sein kann, dass er einen Mangel darstellt.

Ebenso bei der Sache mit dem Warmwasser.
Hier rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen dürfte schwierig werden, da man ja die Mängel, Defekte, bereits früher hätte melden können.

Nicht können, sondern müssen. Wobei zu klären wäre, ob dieser Zustand wg. Altbau nicht schon immer bestanden hat und gar nicht zu beheben ist.

Na und? Wenn Warmwasser im Mietvertrag vereibart ist, dann gibt es auch Regeln bzw. Urteile, wie warm das zu sein hat und wieviel da sinnlos durchplätschern darf. Wäre noch zu klären, ob man einen solchen Mangel bei einer Besichtigung erkennen müsste (Thermometer und Messbecher dabei? Anzahl der Versuche, welche Abstände zwischen den Versuchen?) bzw. wie der Vermieter darlegen will, dass das schon immer so war (und er sie dann trotzdem mit Warmwasser vermietet oder nicht explizit auf diesen Zustand hingewiesen hat).
Mietminderung ansonsten natürlich grundsätzlich erst ab Meldung des Mangels möglich.

Grüße

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eine Mietminderung muss immer schriftlich mit angemessener
Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erfolgen.

Falsch. Eine Mietminderung ist ab Eintreten eines Mangels möglich

Ich würde hier das Mittelmass von 10% ansetzen, und insgesamt
würde ich 20- 22% mindern, denn im Endeffekt ist es immer die
Entscheidung des Richters, ob er es für angemessen hält.

Ich würde mich an einen Rechtskundigen wenden, wenn ich von der Materie nichts verstehe. Auf keinen Fall würde ich auf irgendwelches Geschreibse aus dem Internet hören.

Laut meines Anwalt vom Mieterbund kann von der Warmmiete
gemindert werden, da es kein Grundsatzurteil hierüber gibt.

Echt? Ich war der Meinung, dass es Urteile gibt, dass grundsätzlich die Warmmiete gemindert werden kann.

Viel Glück, Gruss Huftier

Viel Glück ist gut. Wirst du auch brauchen.

vnA

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bei einem so abgenutzten Teppichboden, der die Wohnung quasi unbewohnbar macht,

ach? Du kennst das Ding? Und weißt sogar, dass er so abgewohnt
ist, dass eine Gefahr davon ausgeht?

Wäre denn eine solche Gefahr Voraussetzung?

nein, die Unbewohnbarkeit gilt schon als nachgewiesen, wenn er die falsche Farbe hat. Mann oh mann!!

kann man durchaus eine Mietminderung von 20% ansetzen.

Wieso müssen dadurch diese Kosten entstehen? Einfach Miete
kürzen und fertig.

Klar, dann entstehen keine Kosten. Der VM hat kein Recht seine Miete durch einen Anwalt einfordern zu lassen. Oder meintest du, dass du dann die Kosten übernimmst?

Und warum nur 20%, wenn die Wohnung angeblich gar nicht bewohnbar ist - dann wären doch 100% angebracht?

Nicht ganz unwichtig dürfte hier auch die Verschleißgrenze
sein. Nach 13 Jahren kann die eben durch Ablaufen und auch mal
gelegentliches Bekleckern erreicht sein. Beides gehört dann
zum vertragsgemäßen Gebrauch, der durch die Mietzahlungen
abgegolten ist. Wäre der Zustand schon nach einem Jahr
erreicht, würde man wohl ehr nicht zu einem vertragsgemäßen
Gebrauch tendieren.
Es gibt auch Urteile, wo Vermieter Schadenersatz für einen
abgenutzten Teppich verlangt haben und dieser abgelehnt worden
ist, weil der Teppich bereits älter als 10 Jahre war. Das
könnte daruaf hindeuten, dassnach 13 Jahren ein teppich durch
vertragsgemäße Nutzung so stark verschlißen sein kann, dass er
einen Mangel darstellt.

Die Verursachung von Flecken ist Sachbeschädigung für die der Verursacher zu haften hat. Die Haftung beschränkt sich auf den Sachwert. Dieser kann nach der Abschreibungszeit gleich 0,0 € sein. Bedeutet aber auf keinen Fall, dass danach eine Verpflichtung zur Erneuerung automatisch eintritt. Natürlich kann ein Verschleiß eintreten, der eine Erneuerung erforderlich macht. Aber auf keinen Fall auf Grund durch den Mieter verursachter optischer Mängel. Das ist ein ganz dünnes Brett auf dem du mit deinem Post balancierst. Das kann ganz bös enden.

Ebenso bei der Sache mit dem Warmwasser.
Hier rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen dürfte schwierig werden, da man ja die Mängel, Defekte, bereits früher hätte melden können.

Nicht können, sondern müssen. Wobei zu klären wäre, ob dieser Zustand wg. Altbau nicht schon immer bestanden hat und gar nicht zu beheben ist.

Na und? Wenn Warmwasser im Mietvertrag vereibart ist, dann
gibt es auch Regeln bzw. Urteile, wie warm das zu sein hat und
wieviel da sinnlos durchplätschern darf. Wäre noch zu klären,
ob man einen solchen Mangel bei einer Besichtigung erkennen
müsste (Thermometer und Messbecher dabei? Anzahl der Versuche,
welche Abstände zwischen den Versuchen?) bzw. wie der
Vermieter darlegen will, dass das schon immer so war (und er
sie dann trotzdem mit Warmwasser vermietet oder nicht explizit
auf diesen Zustand hingewiesen hat).

Zuerst ist mal der Mieter verpflichtet Mängel zeitnah zu melden. Dann kann man darüber nachdenken, ob da ein Anspruch auf Instandsetzung besteht. Mängel die sich auf Grund unterlassener Mängelmeldung verschlimmern, gehen zu Lasten des Mieters.

Mietminderung ansonsten natürlich grundsätzlich erst ab
Meldung des Mangels möglich.

Falsche Antwort.

vnA

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Hallo,

bei einem so abgenutzten Teppichboden, der die Wohnung quasi unbewohnbar macht,

ach? Du kennst das Ding? Und weißt sogar, dass er so abgewohnt ist, dass eine Gefahr davon ausgeht?

Wäre denn eine solche Gefahr Voraussetzung?

nein, die Unbewohnbarkeit gilt schon als nachgewiesen, wenn er die falsche Farbe hat. Mann oh mann!!

Meine Frage zielte eher auf die Voraussetzung für eine Mietminderung ab.

kann man durchaus eine Mietminderung von 20% ansetzen.

Wieso müssen dadurch diese Kosten entstehen? Einfach Miete kürzen und fertig.

Klar, dann entstehen keine Kosten. Der VM hat kein Recht seine Miete durch einen Anwalt einfordern zu lassen.

Das kann der Vermieter doch. Nur weil er das kann, muss aber der Mieter noch nicht diese Kosten tragen

Die Verursachung von Flecken ist Sachbeschädigung für die der Verursacher zu haften hat. Die Haftung beschränkt sich auf den Sachwert. Dieser kann nach der Abschreibungszeit gleich 0,0 € sein. Bedeutet aber auf keinen Fall, dass danach eine Verpflichtung zur Erneuerung automatisch eintritt. Natürlich kann ein Verschleiß eintreten, der eine Erneuerung erforderlich macht. Aber auf keinen Fall auf Grund durch den Mieter verursachter optischer Mängel. Das ist ein ganz dünnes Brett auf dem du mit deinem Post balancierst. Das kann ganz bös enden.

So bös wie bei dem Vermieter, der meint, dass Innenscheiben von Fenstern ausschließlich durch den Mieter beschädigt werden können. Ansonsten kann es eben nach 13 Jahren Bockwurst sein, ob da bei einem verschlissenen Teppich auch noch Flecken drauf sind. Und ansonsten beim Lesen auch einfach mal unterscheiden, ob da absolute Aussagen gemacht werden oder ob es sich um solche im Konjunktiv handelt.

Ebenso bei der Sache mit dem Warmwasser. Hier rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen dürfte schwierig werden, da man ja die Mängel, Defekte, bereits früher hätte melden können.

Zuerst ist mal der Mieter verpflichtet Mängel zeitnah zu melden. Dann kann man darüber nachdenken, ob da ein Anspruch auf Instandsetzung besteht.

Und hat ein Mieter grundsätzlich Anspruch auf Beseitigung von Mängeln?

Mietminderung ansonsten natürlich grundsätzlich erst ab Meldung des Mangels möglich.

Falsche Antwort.

Dann gibt doch wenigstens die richtige. Ich kenne da nur die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Mängel um sich das Recht auf Mietminderung zu bewahren. Die Definition von zeitnah ist mir gerade nicht geläufig. Insofern dürfte eine Meldung nach 2 Monaten nicht zu einer Minderung ab Eintritt des Mangels berechtigen.

Grüße

Meine Frage zielte eher auf die Voraussetzung für eine
Mietminderung ab.

Mietminderung ist bei einer Minderung der Tauglichkeit gegeben. Und sonst nicht.

Wieso müssen dadurch diese Kosten entstehen? Einfach Miete kürzen und fertig.

Klar, dann entstehen keine Kosten. Der VM hat kein Recht seine Miete durch einen Anwalt einfordern zu lassen.

Das kann der Vermieter doch. Nur weil er das kann, muss aber
der Mieter noch nicht diese Kosten tragen

„Einfach Miete kürzen und fertig.“ ist eben nicht. Dem Mieter können erhebliche Kosten entstehen. Wenn der VM zum Anwalt geht und gewinnt, dann zahlt der Mieter die Zeche.

Die Verursachung von Flecken ist Sachbeschädigung für die der Verursacher zu haften hat. Die Haftung beschränkt sich auf den Sachwert. Dieser kann nach der Abschreibungszeit gleich 0,0 € sein. Bedeutet aber auf keinen Fall, dass danach eine Verpflichtung zur Erneuerung automatisch eintritt. Natürlich kann ein Verschleiß eintreten, der eine Erneuerung erforderlich macht. Aber auf keinen Fall auf Grund durch den Mieter verursachter optischer Mängel. Das ist ein ganz dünnes Brett auf dem du mit deinem Post balancierst. Das kann ganz bös enden.

Ansonsten kann es eben nach 13 Jahren Bockwurst sein,
ob da bei einem verschlissenen Teppich auch noch Flecken drauf
sind.

Kann es eben nicht. Nur durch Alter wird ein Gegenstand nicht gebrauchsunfähig. Sonst wären alle Häuser die älter als 50 Jahre sind unvermietbar und müssten abgerissen werden. Flecken im teppich sind und bleiben Sachbeschädigung. So wie der Verzehr eines Brötchens, das ansonsten weggeworfen wird, Diebstahl ist.

Mietminderung ansonsten natürlich grundsätzlich erst ab Meldung des Mangels möglich.

Falsche Antwort.

Dann gibt doch wenigstens die richtige. Ich kenne da nur die
Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Mängel um sich
das Recht auf Mietminderung zu bewahren. Die Definition von
zeitnah ist mir gerade nicht geläufig. Insofern dürfte eine
Meldung nach 2 Monaten nicht zu einer Minderung ab Eintritt
des Mangels berechtigen.

Wenn durch einen Brand eine Wohnung unbenutzbar wird, dann ist ab Brandereignis keine Miete mehr zu zahlen, auch wenn der Mieter 6 Monate im Koma liegt.

Ich würde an deiner Stelle mal darüber nachdenken, was Eigentum eigentlich bedeutet und wie ich mir wünsche wie andere mit meinem Eigentum umgehen.

vnA

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Hallo,
nur noch eine kleine Anmerkung, der Rest wurde ja schon gesagt.

bei einem so abgenutzten Teppichboden, der die Wohnung quasi unbewohnbar macht,

ach? Du kennst das Ding? Und weißt sogar, dass er so abgewohnt
ist, dass eine Gefahr davon ausgeht?

Wäre denn eine solche Gefahr Voraussetzung?

Nein, aber sie wäre Voraussetzung für die Unbenutzbarkeit der Wohnung.

kann man durchaus eine Mietminderung von 20% ansetzen.

Ach? Die dem Mieter dadurch entsehenden Kosten (Mahnung,
Anwalt etc.) zahlst Du dann?

Wieso müssen dadurch diese Kosten entstehen? Einfach Miete
kürzen und fertig.

Mieter kommen durch ungerechtfertigte Mietkürzungen sofort in Verzug und zahlen dann ggf. den Verzugsschaden (Anwalt etc.). Die Flecken waren bereits beim Einzug vorhanden. Eine Mietkürzung deswegen finde ich schon eine interessante Idee, aber bestimmt sind keine 20% Kürzung gerechtfertigt.

Bleibst Du bei ‚wieso Kosten, einfach kürzen und fertig‘?

Ebenso bei der Sache mit dem Warmwasser.
Hier rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen dürfte schwierig werden, da man ja die Mängel, Defekte, bereits früher hätte melden können.

Nicht können, sondern müssen. Wobei zu klären wäre, ob dieser Zustand wg. Altbau nicht schon immer bestanden hat und gar nicht zu beheben ist.

Na und? Wenn Warmwasser im Mietvertrag vereibart ist, dann
gibt es auch Regeln bzw. Urteile, wie warm das zu sein hat und
wieviel da sinnlos durchplätschern darf.

Schon mal was das Stichwort ‚Bestandsschutz‘ gehört? Der Mieter hat nicht einfach einen Anspruch darauf, nachträglich ein Kreislaufsystem einzubauen.
Vor näherer Prüfung würde ich mich an Deiner Stelle etwas zurückhalten.

Gruß
Testare_