Mietminderung auch ohne Anwalt?

Hallo,

ich habe gehört, bzw. in einem früheren Thread gelesen, daß bei einer Mietminderung (z.B. wegen Ruhestörung) der Vermieter die abgezogene Miete beim Verursacher wieder eintreiben muß.

Wie ist hier das Vorgehen, und muß ein Anwalt (eigener oder Mieterverein) eingeschaltet sein.

Danke für die Hilfe
RedShoe

Hallo RedShoe,

ich habe gehört, bzw. in einem früheren Thread gelesen, daß
bei einer Mietminderung (z.B. wegen Ruhestörung) der Vermieter
die abgezogene Miete beim Verursacher wieder eintreiben muß.

Eintreiben muss er es natürlich nicht, er kann es vielleicht unter Umständen. Aber es gibt auch Mietminderungsgründe, wo er einfach seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist.

Wie ist hier das Vorgehen, und muß ein Anwalt (eigener oder
Mieterverein) eingeschaltet sein.

Auch hier gibt es zunächst kein Muss. Aber in vielen Fällen ist es wohl ratsam, z.B. dann, wenn der Mieter sich unsicher ist. Wer jetzt die Rechtsberatung macht, liegt an den Vorlieben des Mieters. Wenn bereits ein eigener Anwalt da ist, wird man dem wohl den Vorzug geben.

Gruß!

Horst

Hallo,

es geht eher um das leidige Thema Lärm. Wenn der Mieter Hartz IV Empfänger ist, ist der Umug mit ziemlich vielen Auflagen verbunden.
Angenommen der lärmverursachende Nachbar, hat bereits zweimal die Räumungsklage kurz vor der Nasd gehabt und die wurde dann seitens des Vermieters (weil er nicht auf die Mieteinnahmen verzichten will) wieder zurückgezogen.
Heißt die Vorfälle sind dem Vermieter bestens bekannt, und Zeugen gibt es auch noch. Was jetzt? Der Mieter an sich ist sich etwas unsicher, ob in der Rechtslage eine Mietminderung überhaupt möglich ist (selbstverständlcih nach abschließendem Brief), und wenn ja in welcher Höhe.
Da die Beschwerden rechtens sind, muß der Mieter wahrscheinlich nicht damit rechnen, die Miete nachzubezahlen sondern eher der uneinsichtige Nachbar.

Viele Grüße
RedShoe

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Hallo nochmal,

Heißt die Vorfälle sind dem Vermieter bestens bekannt, und
Zeugen gibt es auch noch. Was jetzt? Der Mieter an sich ist
sich etwas unsicher, ob in der Rechtslage eine Mietminderung
überhaupt möglich ist (selbstverständlcih nach abschließendem
Brief), und wenn ja in welcher Höhe.

Dann liegen die Voraussetzung für eine Mietminderung wohl vor. Vorausgesetzt, die Störungen sind unzumutbar.
Um das zu belegen, sollte der Mieter in jedem Fall ein Protokoll führen, in dem er Zeiten und Arten des Lärms festhält.

Die Höhe der gerechtfertigten Minderung ist natürlich vom Einzelfall abhängig. Meist dürfte sie bei 5 - 10% liegen. Eine berechtigte Mietminderung muss auch nicht nachgezahlt werden, da es ja darum geht, dass ein Mangel für diese Zeit besteht.

Gruß!

Horst