Mietminderung Baulärm

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Wissensstand zum Thema Mietrecht beläuft sich leider auf null, deshalb folgende Frage an Sie:

Ist es richtig, dass bei Vornahme einer Mietminderung durch Baulärm die genauen Zeiten der Belästigung aufgeschrieben werden müssen? Die Mietminderung sollte doch den kompletten Zeitraum der Baustelle abdecken und nicht nur die Tageszeiten, zu denen gebohrt etc wurde?

Ist neben Baulärm auch Staub- und Schmutzbelästigung ein Grund zur Mietminderung?

Vielen herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße,

Eva Lüers

Hallo Eva,
tut mir leid, ich bin keine Expertin für Mietrecht und kann Dir daher nicht weiterhelfen.
Herzl. Gruß
Dagmar Koch

Hallo,

aus eigener Erfahrung geht das mit 10% von der BRUTTO-Summe. Vermieter muss zustimmen und ich habe es über einen RA gemacht, da ich rechtsschutzversichert bin.

Viele Grüße

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Wissensstand zum Thema Mietrecht beläuft sich leider auf
null, deshalb folgende Frage an Sie:

Ist es richtig, dass bei Vornahme einer Mietminderung durch
Baulärm die genauen Zeiten der Belästigung aufgeschrieben
werden müssen? Die Mietminderung sollte doch den kompletten
Zeitraum der Baustelle abdecken und nicht nur die Tageszeiten,
zu denen gebohrt etc wurde?

Ist neben Baulärm auch Staub- und Schmutzbelästigung ein Grund
zur Mietminderung?

Vielen herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße,

Eva Lüers

Baulärm ist kein Grund zur Mietminderung. Größere Projekte können auch während der Mittagsruhe ausgeführt werden. Der unmittelbare Nachbar sollte Mittagsruhe einhalten jedoch wird er auch nicht täglich bohren oder Lärm verursachen. Wo gebaut wird fällt auch Schmutz und Staub an und kann nicht als Mietminderung geltend gemacht werden. Ich finde diesen Anlass zur Mietminderung absurd und reichlich übertrieben. Der Vermieter kann auf Baulärm keinen Einfluss nehmen. Bei notwendigen Renovierungen und Instandhaltung Maßahmen sind Baulärm und Schmutz unvermeidlich.
Liebe Grüße Marion

tut mir Leid, davon habe ich keine Ahnung.
Gruß Manfred T

Leider bin ich für diese frage der falsche Ansprechpartner.

Ganz großes sorrx!!!

Sehr geehrte Frau Lüers,
vom Mietrechthabe ich leider auch keine Ahnung.
Noch einen schönen Sommer
Gruß
Christian Weidlich

Sorry ich kann in dem Fall nicht weiterhelfen.
MfG
Rüdiger Schütz

Hallo evalue,

es gibt Vermieter,die grundsätzlich jeden noch so berechtigten Anspruch eines Mieters abbügeln und Mieter verunsichern wollen.Und wenn es gar nicht mehr anders geht,dann kommen Argumente wie „ Der Mieter hat alles falsch geschildert“ oder „ Wer mindert kriegt die Kündigung“.
All das soll Sie nicht davon abhalten,selbst abzuwägen,ob es sich lohnt,berechtigte Ansprüche geltent zu machen.Baulärm ist ein Grund,der zur Mietminderung berechtigt.Dazu muss der Mietmangel dem Vermieter angezeigt werden ( § 536C. Abs.2 BGB ) und der Vermieter aufgefordert werden,den Mangel binnen angemessener Frist abzustellen (was bei Baulärm nicht möglich ist).Ab dann kann die Miete gemindert werden( § 536 BGB), es sei denn,der Mangel ist unerheblich(§ 536 Abs.1 letzter Satz BGB ; z.B. bei kurzfristigem Lärm einer kleinen Baustelle).
Ob und in welcher Höhe gemindert werden kann,ist immer eine Frage des Einzelfalls.Da spielt auch eine Rolle,ob man an einer verkehrsreichen Kreuzung oder in einer verkehrsberuhigten Straße wohnt.Wichtiger noch sind aber die Lautstärke,die Entfernung zur Baustelle und die Zeit des Lärms.Die vom Mieterbundvertreter geäußerte Ansicht , Minderungen von 50% seien möglich, betrifft in der Praxis Ausnahmefälle-eine angemessene Minderung bewegt sich bei Baulärm regelmäßig zwischen 20% und 30%.Streben Sie eine gütliche Einigung mit dem Vermieter an sollen Sie sich am unteren Rand bewegen; im Streitfall gilt das gleiche(um auf der sicheren Seite zu sein)
Die Anfertigung eines Lärmprotokolls ist nicht zwingend erforderlich.Die von einer Baustelle ausgehende Lärmbelästigung liegt auf der Hand und kann auch durch Zeugen(Besucher,Mitbürger,Baufirma) nachgewiesen werden.Völlig abwegig ist eine Ansicht,das gerade nächtliche Straßenbauarbeiten hingenommen werden müssen.

Abgesehen davon sei Handwerker-Lärm grundsätzlich ein Grund,die Miete zu kürzen.In welcher Höhe gekürzt werden kann,hängt zufolge davon ab,woher der Lärm kommt und wie die Intensität ist. Hält der Krach eine Woche an ,sei eine Reduzierung der Miete um 12,5% drin.
Auch wenn Handwerker im Nachbarhaus arbeiten,kann die Miete gekürzt werden.Es spielt dabei keine Rolle,ob der eigene Vermieter etwas für den Lärm kann oder nicht.Baulärm ist ein Mangel an der Mietsache,der zur Kürzung berechtigt ist.

Man kann hier nur einen Rat geben.Meistens kommts aber anders als man denkt