Mietminderung bei Baulärm

Sehr geehrte Damen und Herren,

im folgenden schildere ich kurz meine Situation.
Wir haben seit Februar diesen Jahres einen neuen Hauseigentümer.
Dieser hat angekündigt ab 18.03.2013 Baumaßnahmen im Haus durchzuführen(in den leerstehende Wohnungen und Treppenhaus.
Der Baulärm zieht sich jetzt seit dem 18.03.2013 hin und ein Ende ist nicht in Sicht.
Es werden keine Mittagsruhezeiten eingehalten.
Wir haben ein kleines Kind, was zu dieser Zeit eigentlich Mittagsschlaf macht,jedoch ist es schon öfters vorgekommen,das wir aus der eigenen Wohnung flüchten mussten, da es einfach nicht möglich war, das mein Kind zur Ruhe kommt.
Dabei handelt sich es nicht um normale Sanierungsarbeiten,sondern Wände werden rausgerissen, Pickern der Wände um den alten Putz runter zu machen, arbeiten mit Schlagbohrer etc.

Muss man sich das bieten lassen,das man aus der eigenen Wohnung flüchten muss?
Wie lange muss ich Baulärm dulden?
Habe ich das Recht eine Mietminderung durchzuführen, wenn ja in welchem Umfang?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Gruß

HarzdorfLiebe/-r Experte/-in,

Hallo,

nein, das müssen Sie sich nicht bieten lassen. In jedem Fall beginnen Sie umgehend mit einem Lärmtagebuch, wo penibel alles festgehalten wird.

Zur Durchsetzung der Minderung ist das zwingend erforderlich. Die Minderung kann im übrigen ab dem 18.03. geltend gemacht werden.

Bitte suchen Sie sich im eigenen Interesse einen Anwalt. Oft geht das über die Mietervereine und ist gar nicht so teuer (ca. 90 Euro im Jahr)

Gruß

Baulärm und Sanierungen im Haus müssen sie prinzipiell dulden, wenn diese angekündigt wurden. Mittags Ruhezeiten müssen Handwerker nicht einhalten, selbst wenn diese in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurden. Denn in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Ruhezeiten gelten nur für sie als Partner des Mietvertrages, die Handwerker haben keinen solchen.

Selbstverständlich können sie die Miete für die Zeit des Lärms mindern, wobei Gerichte in Großstädten das neuerdings etwas anders sehen. In Großstädten ist zu erwarten, dass immer irgendwo gebaut wird und deshalb Baulärm selbstverständlich hinzunehmen ist. Insbesondere dann, wenn der Bezug der Wohnung zu erkennen ist, dass eine Baumaßnahme bevorstehen könnte. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, sollten sie sich unbedingt einen Anwalt nehmen.

Wenn sie wegen des Baulärms oder der sonstigen Beeinträchtigungen des Baus ihre Wohnung überhaupt nicht benutzen können und dies auch gerichtsfest beweisen können, dann können sie für die Zeit des Baus umziehen und der Vermieter muss alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen. Das können sogar Hotelkosten sein.

Ansonsten können sie, wenn sie in der Wohnung wohnen bleiben, die Miete in dem Maße mindern, indem ihr Wohnwert dauerhaft beeinträchtigt wurde. Wenn sie beispielsweise in keinem Zimmer der Wohnung von 6 bis 22:00 Uhr ohne Störung durch Baulärm wohnen oder schlafen können, könnte eine Mietminderung von 50-80 % der warmen Miete in Betracht kommen.

Im allgemeinen bieten die Bauherrn oder Vermieter von sich aus eine Mietminderung von 10 % für die gesamte Bauzeit an. Die genaue Mietminderungshöhe sollten sie mit dem Vermieter aushandeln. Dazu benötigen sie eventuell auch einen Anwalt oder den Mieterbund.

Seit dem 01. Mai gilt das neue Mietrecht, nach dem bei energetischen Sanierungsmaßnahmen der Mieter bei Baulärm und Schmutz die Miete nicht mehr mindern darf.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wohnung zwischenzeitlich unbewohnbar werden sollte.
Wann dieser Punkt erreicht ist, dürfte Auslegungssache sein.

Hallo verehrte/r User/in,
Hinweise vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Meine Infos sind keine Rechtsberatung !
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*Baulärm infolge der Durchführung von Modernisierungsarbeiten im und am Haus*
Lärmintensive Arbeiten dürfen in der Regel nur am Tag zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 554 BGB) darf der Vermieter in seinem Hause Bauarbeiten zum Zwecke der Modernisierung durchführen. Die damit zwangsläufig verbundenen Unannehmlichkeiten wie Baulärm (Lärm durch Baumaschinen und Lieferfahrzeuge sowie durch Bautätigkeiten wie Bohren, Sägen, Hämmern und Schleifen sowie Rufen und Schreien auf der Baustelle) sowie Staub, Dreck,
Bau-Chaos und Verkehrseinschränkungen werden natürlich keinen Mieter erfreuen.
*Aus der Rechtsprechung*
Bei erheblicher Lärmbelästigung kann der Mieter die Miete um 20 - 30 % mindern (Amtsgericht Gelsenkirchen in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1978, Seite 66).
Selbstverständlich nur für den Zeitraum der andauernden Arbeiten und *frühestens nach drei Monaten Bauzeit.*
Dulden muss der Mieter dies, aber das Recht zur Miet-Minderung geht nicht verloren.
Die Wohnungsgesellschaft muss nicht um Erlaubnis gefragt werden.
Ist der Baulärm so groß, dass tagsüber ein Teil der Mietwohnung oder auch die gesamte Wohnung unbewohnbar wird, kann die Miete mit einem entsprechend höheren Prozentsatz gemindert werden. Im Falle der Unbewohnbarkeit der gesamten Wohnung, hat der Mieter einen Anspruch auf Bezahlung einer angemessenen Hotelunterkunft durch den Vermieter, sofern dieser kein angemessenes Ausweichquartier zur Verfügung stellt.
Baumaßnahmen im Haus oder am Haus stellen einen Mangel dar, wenn der Mieter hierdurch beeinträchtigt wird (vgl. AG Köln, ZMR 1980, 87 - der Mietanspruch entfällt, wenn die Wohnung völlig neu gestaltet wird und deshalb für längere Zeit unbewohnbar ist). Die Minderungsbefugnis besteht auch dann, wenn der Mieter mit der Maßnahme einverstanden ist oder wenn er sie nach § 554 BGB dulden muss (KG, Urteil v. 2.11.2000, 8 U 4206/99, GE 2002, 257; LG Mannheim, WuM 1986, 139; LG Berlin,
GE 1997, 619; AG Osnabrück, WuM 1996, 754).
Die Art der Beeinträchtigung ist gleichgültig. In Betracht kommt insbesondere eine Beeinträchtigung durch Lärm oder Schmutz. Auch sonstige Gebrauchsbeeinträchtigungen berechtigen zur Minderung (AG Hamburg, WuM 1996, 30 - wenn das Haus eingerüstet und mit Planen verhängt ist, weil hierdurch die Benutzung der Balkone beeinträchtigt, die Lichtzufuhr behindert und die Einbruchsgefahr erhöht wird). Eine optische oder ästhetische Beeinträchtigung genügt, etwa die Nutzung des Wohnumfeldes als Lagerplatz für Baumaterialien und dergleichen (LG Osnabrück, WuM 1986, 93).
Umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten im Haus und Ausbau des Dachgeschosses -
AG Hamburg, 16.01.1987 - 44 C 1605/86, WM 87, 272 - 60 %
Umfangreiche Bauarbeiten über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten -
AG Weißwasser, 18.04.1994 - 3 C 0701/93, WM 94, 601 - 50 %
Erheblicher, vermeidbarer Baulärm ist zu unterlassen und kann dazu führen, dass der Vermieter dem Mieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist -
(Bundesgerichtshof in Juristenzeitung 1954, Seite 613).
Aber bitte immer beachten:
Die Urteile sind für jeweils ganz bestimmte Fälle ergangen. Sie können also nur Richtwerte sein. Grundsätzlich kann eine Mietminderung vom Tag der Beeinträchtigung an durchgeführt werden, aber nach dem neuen Mietrecht *frühestens nach drei Monaten Bauzeit*. Der Vermieter muß nicht um Erlaubnis gebeten werden.
Man kann auch später nicht wegen Mietrückstand durch den Vermieter verklagt werden.
Da der Mieter jedoch für die Höhe der Minderung beweispflichtig ist, sollte man sich beim Mieterverein oder von einem Fachanwalt beraten lassen. Über den Anwalt können Sie als ggf. Geringverdiner/in einen „Beratungshilfeschein“ beim Amtsgericht beantragen.

MfG USKO
Verwaltungsfachwirt

Hallo, Sie leidgeprüfter Mieter,

diese Worte meine ich tatsächlich so, weil es belastend ist, unter diesen Bedingungen zu leben.
Aber-und das ist das Traurige an der Sache, Sie können (seit Mai mit neuem Gesetz)nicht viel dagegen tun.
Gesetze, wie folgende Auszüge, sind nicht mehr immer akzeptabel, aber versuchen Sie es einfach. Nur-von der Mietminderung wird’s nicht leiser-zumindest für das Kind. Vielleicht können Sie mit dem Vermieter oder den Baufirmen eine Kulanzzeit aushandeln ,wobei diese in der Mittagszeit wenigtens für eine Stunde arbeiten durchführen, die nicht so Lärmintensiv sind. In unserer Verwaltung haben wir auf diesem Weg sehr vernünftige Klärungen erreichen können.
Gesetzesauszüge:
Ein unzumutbare Lärmbelästigung, vor allem wenn sie während der Ruhe- und Nachtzeiten auftritt, kann eine Mietminderung erlauben. Es ist dabei egal, ob der Lärm von Baustellen im Haus oder von Baustellen, die außerhalb des Hauses liegen, hervorgerufen wird. Auch tut es in Bezug der Minderungsmöglichkeiten nichts zur Sache, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich gegen die Belästigung vorgehen kann.

Mietminderung wegen Baulärm in Prozent

Laut § 536 BGB ist eine Mietminderung nicht zulässig, wenn man bereits vor dem Einzug in die Mietsache Kenntnis davon hatte. Bezieht man also zum Beispiel eine Wohnung in einem Neubaugebiet, muss man Baulärm bis zur vollständigen Bebauung desselben hinnehmen. Dies gilt auch für den Fall bereits laufender Bauarbeiten an oder in dem Haus, in dem sich eine neu gemietete Wohnung befindet.

Mietminderung wegen Baulärm
Mietminderung / Wohnungsmängel

Lärm ist einer der Stressfaktoren Nummer eins. Verständlich, dass man nach einem anstrengenden Arbeitstag zu Hause entspannen möchte und nicht von Renovierungsarbeiten im Haus oder der lauten Baustelle nebenan belästigt werden möchte. Oft lässt sich Baulärm jedoch nicht verhindern, doch stellt er in einigen Fällen einen Mangel dar und berechtigt daher den Mieter zu einer Mietminderung wegen Baulärm.

Lärm von Baustellen

Unterschieden wird zwischen gewerblichen Baulärm, der zum Beispiel bei Erbauung, Änderung, Unterhaltung oder Abbruch von baulichen Anlagen entsteht oder etwa bei Bauarbeiten in Wohnungen, die von Firmen ausgeführt werden. Heimwerkertätigkeiten gelten hingegen nicht als Baulärm, sondern als Nachbarschaftslärm.

Ein unzumutbare Lärmbelästigung, vor allem wenn sie während der Ruhe- und Nachtzeiten auftritt, kann eine Mietminderung erlauben. Es ist dabei egal, ob der Lärm von Baustellen im Haus oder von Baustellen, die außerhalb des Hauses liegen, hervorgerufen wird. Auch tut es in Bezug der Minderungsmöglichkeiten nichts zur Sache, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich gegen die Belästigung vorgehen kann.

Mietminderung wegen Baulärm in Prozent

Laut § 536 BGB ist eine Mietminderung nicht zulässig, wenn man bereits vor dem Einzug in die Mietsache Kenntnis davon hatte. Bezieht man also zum Beispiel eine Wohnung in einem Neubaugebiet, muss man Baulärm bis zur vollständigen Bebauung desselben hinnehmen. Dies gilt auch für den Fall bereits laufender Bauarbeiten an oder in dem Haus, in dem sich eine neu gemietete Wohnung befindet.

Auch wenn ersichtlich ist, dass Renovierungsarbeiten anstehen oder der Vermieter bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrages darauf hinweist, dass in Kürze eine Großbaustelle in der näheren Umgebung entstehen wird, ist eine Minderung der Miete wegen des Baulärms nicht möglich.
Die Höhe der Mietminderung

Die Höhe der Mietminderung lässt sich nicht pauschal angeben. Eine Spanne, an der man sich orientieren kann, liegt zwischen 5 Prozent Minderung (die Belastung durch den Baulärm ist gering) bis hin zu 35 Prozent Mietminderung (die Belastung durch Dreck, Lärm und Staub ist sehr stark). Je nach Ausmaß der Beeinträchtigung wurden von Gerichten aber auch bereits höhere Minderungen wegen Baulärm gewährt.

Ich hoffe, Ihnen etwas geholfen zu haben und grüße nett
Waldi64

Hallo aus Bernburg,

noch können Mieter bei Wohnqualitätsminderung nach Ablauf der Frist, die Miete mindern. Die schwarz-grüne Regierung will das ändern und es ist abzusehen dass dies nach der Wahl im September der Fall sein wird.

Jede Mietminderung ist an eine Fristsetzung gebunden! Gemindert darf immer nur nach Ablauf der Frist und nur von der Grundmiete. Die Höhe bestimmt jeder Mieter selbst, da jeder die Wohnqualitätsminderung anders empfindet.

Die Mietminderung beendet ja nicht den Baulärm. Ich empfehle mit dem Vermieter zu reden und ihm die Situation wie hier geschildert, erklären. So lassen sich meistens vernünftige Regelungen wie Ruhezeiten fürs Kind, schaffen.

Ja du hast das Recht auf Mietminderung. Teile es deinem Vermieter mit. 20 % sind angemessen. Natürlich auch rückwirkend. Hinnehmen musst du den Lärm allerdings. Mittagsruhe muss von Firmen nicht eingehalten werden.

Hallo kleenisi,
leider kann ich dir deine Frage nicht beantworten.
Liebe Grüße
Heike

Hallo,

nachdem, was Sie schreiben, geht es nicht um eine energetische Sanierung - hier ist die Sachlage seit Mai 2013 verändert (vgl. http://verbraucherschutz.de/neues-mietrecht-ab-1-mai…)

Meiner Meinung nach können Sie die Miete mindern, natürlich schriftlich angekündigt. Trotz Duldungspflicht für Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten. (Vgl. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/d1/duldun…
Der Prozentsatz ist allerdings einzelfallabhängig.
Ich zitiere:
Setzt der Vermieter neue Fenster ein, dämmt die Fassade oder erneuert die Installation, entsteht Baulärm. Auch wenn der Mieter den Modernisierungsmaßnahmen zugestimmt hat oder diese dulden muss, ist sein Minderungsrecht nicht ausgeschlossen (LG Mannheim WuM 1986, 139). Er kann die Miete mindern, wenn er die Wohnung während der Bauarbeiten lärmbedingt ganz oder teilweise nicht nutzen kann oder erheblicher Baulärm die Wohnqualität beeinträchtigt.

Kernsanierung mehrerer Etagen im Haus, Einsatz von Presslufthammer und Abrissbirne, 18 Monate Dauer: 20 % Mietminderung (KG Berlin 8 U 3422/06)
Bohr- und Hammergeräusche im Haus: 15 % (AG Hamburg, WuM 2007, 621).
Stemmarbeiten im Gebäude: 10 % (KG Berlin NZM 2000, 40).
Dachgeschoßausbau, Baulärm, Schmutz, Baugerüst: 22 % (LG Berlin MM 1994, 396).
(http://www.mietminderung.org/mietminderung-baulaerm/)

Es gibt aber wohl auch Urteile mit höheren Prozent - zum Beispiel unter http://www.mietemindern.de/urteile/1717-bauarbeiten-…. Hier geht es um Bauarbeiten im Treppenhaus und es werden 30% genannt.

Sie sollten aber so schnell wie möglich die Mietminderung ankündigen, nicht dass Ihnen durch die Mietzahlungen in üblicher Form Ihr Recht auf Mietminderung verlustig geht.
(vgl. http://www.rechtslexikon.net/d/mietminderung/mietmin…)
Ich weiß allerings nicht, ob es zu Ihrem Nachteil ist, dass Sie seit Mitte März den Lärm hingenommen haben.
Berufen Sie sich evtl. speziell in Ihrer Mängelanzeige und Ankündigung der Mietminderung deswegen auch auf den Baulärm ohne Ruhezeiten und das nicht absehbar Ende - das wäre dazu meine Idee.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie die Lärmbelästigung detailliert beschreiben und evtl. ein Lärmprotokoll führen - ist wichtig wenn es zu einem Rechtsstreit käme.

Gruß elfriede

Hallo,

also, wie lange sie Baulärm dulden müssen, kann ich nicht genau sagen, aber in Ihrem Fall würde ich sagen ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Also können Sie 60 % der Nettomiete mindern. Vorher aber dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie unter den gegebenen Umständen in der Nutzung Ihrer Wohnung sehr eingeschränkt sind und ab Juni und dann für die Restdauer der Bauarbeiten die Miete um 60 % kürzen werden.
Mal sehen, was dann kommt.
Ich hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
Mfg
Sabine Kruse

Hallo,
natürlich ist das eine Vertragsstörung, die auch zur Mietminderung berechtigt. Also was tun?
Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf,mit sofortiger Wirkung (!) den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und zu garantieren; also kein Lärm.
Da diese Baumaßnahmen sicher weitergehen müssen, kündigen Sie Mietminderung an, bei extremen Verhältnissen über einen längeren Zeitraum des Tages (ca. 7-8 Stunden, und während der Mittagsruhe) können bis 30% der Miete (brutto, d.h. incl. Heizkosten) gemindert werden.
Gleichzeitig empfehle ich, immer das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um sich über den Fortgang der Arbeiten und auch über eine Mietminderung zu einigen. Das zeigt auch Ihre Bereitschaft an, sich einvernehmlich zu einigen und entspannt diese Situation.
Lassen Sie sich aber dabei nicht überreden oder „einlullen“, denn Vermieter versuchen immer alles herunter zu spielen und von den Mietern „Einsicht“ zu verlangen, das haben Sie hier überhaupt nicht nötig. Machen Sie Ihren Standpunkt klar und verhandeln gut.
Gruß suver

Hallo,

diese Frage von Ihnen wurde bestens inzwischen von Waldi64 beantwortet. Zufällig ist mir bekannt, dass dieser Herr Mitglied der Anwaltskammer ist und sicher mehr über die Richtigkeit der Angelegenheit weiß als Jeder andere Experte.
MfG
Maximilian123

Hallo,

eine duldungspflicht besteht m.E. nur, wenn Dauer und Umfang der Maßnahme drei Monate vor deren Beginn angekündigt wurden. Das scheint mir bei Ihnen nicht der Fall gewesen zu sein. Ich würde Ihnen daher raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

zunächst einmal hat ein Mieter eine Duldungspflicht.
Gleichzeitig allerdings auch einen Mietminderungsanspruch.
Die Höhe der gerechtfertigten Mietminderung ist aus der Ferne schwer zu beurteilen.
Ich empfehle als Nachschlagewerk für sämtliche Gerichtsurteile zu diesem Thema „Mietminderung bei Wohnungsmängeln“ von Ulrich Ropertz.

Viel Erfolg damit!

Gerichtsenstcheidungen zum Thema Baulärm sind fast immer Einzelentscheidungen aufgrund der jeweiligen Lage. Einige Grundregelen zur Mietminderung wegen Baulärm findest du hier: http://www.immo-magazin.de/tag/baularm/