Mietminderung bei eingeschränkter Nutzung des Bad?

Hallo, ich wüßte gerne eure Meinung zu folgendem Problem:
Person A wohnt in einem Studentenwohnheim, wobei sich zwei Mieter jeweils ein Badezimmer teilen. Der andere Mieter kann das Badezimmer dabei von innen verschliessen und den anderen Meiter somit aussperren.
Person B bewohnt ihr Zimmer nun schon seit mehreren Monaten nicht alleine , sondern permanent mit mehreren Personen. Die Benutzung des Badezimmer ist für Mieter A durch die ständige Überbelegung des Nachbarzimmers stark eingschränkt. Mieter A hat sich darüber zunächst beim Hausmeister, dann mehrmals schriftlich bei der Hausverwaltung beschwert. Die Hausverwaltung hat Mieter B mehrmals schriftlich abgemahnt, da im Mietvertrag klar geregelt ist, dass Mieter B maximal 4 Wochen „Besuch“ haben darf. Mieter B wohnt aber weiterin einfach mit mehreren Personen dort und die Hausverwaltung ist auch scheinbar nicht bereit Mieter B zu kündigen, obwohl dieser schon seit Monaten gegen die Mietbedingungen verstößt.
Mieter A hat der Hausverwaltung daraufhin angekündigt, die Miete um 20 Prozent zu mindern, woraufhin sich allerdings auch nichts geändert und die Hausverwaltung erst gar nicht reagiert hat.

Welche Möglichkeiten hat Mieter A in dem Fall noch? Ist es möglich die Miete noch weiter zu mindern, wenn die Benutzung des Badezimmers weiter stark eingeschränkt ist und die HV einfach nichts unternimmt? Kann man auch rückwirkend (also seit der Anzeige des „Mängels“ beim Hausmeister) noch mindern? Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch? Einen Teil der Miete zurückhalten? Mieter A vermutet, dass die Hausverwaltung die Sache einfach aussitzen will und sich die Mietminderung dann einfach über die gezahlte Kaution zurückholen wird. Wie kann Mieter A das verhindern und die HV dazu kriegen, dass Mieter B das Zimmer so bewohnt, wie es im Mietvertrag steht?

Danke im Voraus für alle Hinweise/Ratschläge!

Viele VM reagieren nur, wenn ihnen ins Portemonaie gegriffen wird. Also sobald es ans Geld geht. Die blosse Ankündigung zu einer Kürzung reicht meistens nicht aus.

Der Mieter zahlt für die Mietsache 100% Miete IM VORAUS. Dafür kann er auch erwarten, dass ihm eine 100%ige Mietsache zur Verfügung gestellt wird.

Sofern nun ein Mangel auftritt, der die Mietsache einschränkt, darf die Miete gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass der Mangel rechtzeitig angezeigt wurde und nicht schon bei Einzu bekannt war und in Kauf genommen wurde.

Die Miete kann nicht rückwirkend gekürzt werden. Der gekürzte Anteil muss nicht nachgezahlt werden, auch dann nicht wenn der Mietmangel behoben wurde.

Sofern jedoch der Mietmangel behoben wurde, darf keine Mietkürzung mehr erfolgen.

Beispiel:
Am 05-06-09 entdeckt der Mieter einen Mangel. Er weist den VM/ die
Hausverwaltung schriftlich darauf hin mit der Bitte um Abstellung.
Als Frist wurde der 15-06-09 gesetzt. Eine Mietkürzung sofern der Mangel nicht abgestellt wird, kann der Mieter anbringen, muss er aber nicht.
Am 16-06-09 wird eine Nachfrist bis zum 25-06-09 gesetzt. Keine Reaktion. Nun kann der Mieter ab dem 01-07-09 die Miete kürzen.

Der Mangel wird am 17-08-09 behoben . Also muss der Mieter den bereits gekürzten Mietanteil vom 17-08-09 bis 31-08-09 nachzahlen und ab 01-09-09 wieder die volle Miete bezahlen.
Der einbehaltene Mietanteil vom 05-06-09 bis 16-08-09 muss der Mieter nicht nachzahlen, da ja zu diesem Zeitpunkt die Mietsache mangelhaft war.

Mietminderungen zur Orientierung:

Einschränkung der Badewanne auf wenige Stunden in der Woche
24% Mietminderung (AG Helmstedt)

Funktioniert die einzig vorhandene Bade- oder Duschmöglichkeit nicht
33% Mietminderung (AG Köln)

Defekter Badewannenabfluss
3% Mietminderung (AG Schöneberg)

Sind Küche und Toilette unbenutzbar
50% Mietminderung (LG Berlin)

Korrektur

Der einbehaltene Mietanteil vom 01-07-09 bis 16-08-09

Und schon wieder falsch. Eine rückwirkende Mietminderung ist nach der BGH-Rechtsprechung zulässig.

Bitte schreib künftig lieber keine Beiträge, wenn du keine Erfahrung mit dem Mietrecht hast. Auch das Abschreiben von irgendwelchen Uralt-Artikeln aus dem Netz kommt nicht so gut.

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Und schon wieder falsch. Eine rückwirkende Mietminderung ist
nach der BGH-Rechtsprechung zulässig.

Der Autor bestätigt hiermit, dass es eingeschränkt falsch ist. Allerdings wäre es schön, wenn beim Suchen nach Fehlern anderer und erhobenem Zeigefinger auch der ganze Sachverhalt dargestellt und somit der Fehler, auch im Interesse der anderen User, vom auf den Fehler Hinweisenden korrigiert würde.

Der Autor erweitert seine Aussage wie folgt:

Eine rückwirkende Mietminderung ist nach der BGH-Rechtsprechung zulässig nur für Verträge, die der neuen Mietrechtsreform vom 01-09-01 unterliegen.*

Für Altverträge , also Verträge, die vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform geschlossen wurden, gilt dies nicht.*

Auch das Abschreiben von irgendwelchen Uralt-Artikeln aus dem Netz :
kommt nicht so gut.

*Quelle: www.bundesgerichtshof.de, Auszug aus Urteil VIII ZR 274/02
sowie Pressemitteilung Nr 95/03 vom 16-07-03
Die Aussage des Autors gibt nicht das o.g. Urteil im Wortlaut wieder.
Sondern fasst dieses nur in Kurzform zusammen.

Die Beurteilung, ob es sich dabei um einen Uralt-Artikel aus dem Netz handelt, bleibt selbstverständlich jedem User selbst überlassen.

Hi,

Bitte schreib künftig lieber keine Beiträge, wenn du keine
Erfahrung mit dem Mietrecht hast. Auch das Abschreiben von
irgendwelchen Uralt-Artikeln aus dem Netz kommt nicht so gut.

Ja, der Mod und viele andere haben schon versucht diesen Halbwisser, bzw. Besserwisser zu bremsen.

Man fragt sich aus welcher Motivation der hier so häufig ein teilweisen Murx schreibt, hat der Langeweile, oder was?

vlg MC

PS: Wenn weiter so geht, finden sich vielleicht noch deutlichere Worte (zB vom Team), das ist auf Dauer ja kaum zum Aushalten.

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