Mietminderung bei extrem zugigen Fenstern?

Gesetzt dem Falle, in einer 65qm² Wohnung wären sämtliche Fenster zu finden, die alle Windundicht sind und sogar Wasserdurchlässig sein, wäre in diesem Falle eine Minderung möglich, und wenn ja wie hoch.

Oder es gäbe eine Garage, die ein Loch hätte, durch das es reinregnet und es anfangen würde zu schimmeln? Wäre man da in der Lage Mietminderung zu beantragen?

Natürlich nur in dem Falle, dass man alles vorher mehrmals telefonisch und emailtechnisch mehrmals erwähnt hat und über einen sehr langen Zeitraum nichts passiert?

Gesetzt dem Falle, in einer 65qm² Wohnung wären sämtliche Fenster zu finden, die alle Windundicht sind und sogar Wasserdurchlässig sein, wäre in diesem Falle eine Minderung möglich, und wenn ja wie hoch.

Oder es gäbe eine Garage, die ein Loch hätte, durch das es reinregnet und es anfangen würde zu schimmeln? Wäre man da in der Lage Mietminderung zu beantragen?

Natürlich nur in dem Falle, dass man alles vorher mehrmals telefonisch und emailtechnisch mehrmals erwähnt hat und über einen sehr langen Zeitraum nichts passiert?

Grundsätzlich:
Ein Mangel ist eine negative Abweichung vom vertragsgemäßen Zustand.
Ein Mietminderungsanspruch entsteht durch eine ERHEBLICHE Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs aufgrund eines Mangels > § 536 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html

Nach § 535 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Darüberhinaus wird der „vertragsgemäße Zustand“ durch explizit zugesicherte Eigenschaften bestimmt. Meist ist dazu allerdings nichts bestimmtes vereinbart, dann ist unter „vertragsgemäßem Zustand“, der bei Anmietung gegebene Zustand zu verstehen bzw. der Zustand, den der Mieter üblicherweise erwarten durfte - z.B. auch aufgrund Baualter/Erhaltungszustand des Gebäudes/der Mietsache in Verbindung mit der Mietpreishöhe.

z.B. BGH VIII ZR 355/03
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, ist in erster Linie die von den Mietvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung, nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen maßgebend.
Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so ist die Einhaltung der maßgeblichen technische Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo106089…

z.B. zu Fenster undicht - Altbau:
AG Münster, WM 1989, S. 235 (Luftaustausch ist normal. Es stellt keinen Mangel dar, wenn die Holzfenster nicht abgedichtet sind.)
AG Steinfurt, Az.: 4 C 484/95 (Bei Altbauten verhindert ein Luftzug die Schimmelpilzbildung. Eine Minderung kommt deshalb nicht in Betracht.).
oder
LG Karlsruhe Az.: 9 S 157/05: (Mieter können immer nur den Standard erwarten, welcher der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Und dabei muss stets auch das Alter des Mietshauses berücksichtigt werden.)
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview3938A.htm

Daraus ergeben sich z.B. folgende Fragen:
Waren die Fenster bereits bei Anmietung in diesem schlechten Zustand? (oder hat sich der Zustand nachträglich verschlechtert)
Wie war bei Anmietung Baualter/Erhaltungszustand des Gebäudes/der Mietsache in Verbindung mit der Mietpreishöhe?
Inwiefern hat sich daran während der Mietzeit etwas geändert?
Wie lange dauert das Mietverhältnis schon an?

Hallo,

der Mieter muss den Mangel dem VM schriftlich anzeigen und den VM auffordern, in angemessener Frist - hier etwa 4-6 Wochen - den Mangel zu beseitigen. Die Mietzahlung muss unter Vorbehalt geleistet werden. Ein weiterer Vorbehalt muss dahingehend erklärt werden, dass der Mieter eine Mietminderung erklärt, sich ausdrücklich eine höhere Mietminderung vorbehält und vor Ort sich fachlich beraten läßt.

Urteile, ob im Internet oder in anderen Publikationen, ergeben nur einen Hinweis, was in anderen Fällen ein Gerticht entschieden hat. Ob und in welchem Umfang ein Fenster zugig ist, muss man prüfen und erst dann kann man entschieden, ob überhaupt gemindert werden kann.

Gesetzt dem Falle, in einer 65qm² Wohnung wären sämtliche
Fenster zu finden, die alle Windundicht sind und sogar
Wasserdurchlässig sein, wäre in diesem Falle eine Minderung
möglich, und wenn ja wie hoch.

Bei einem Wassereinbruch, sind es auch nur Tropfen bei starken Regen, wird immer eine Mietminderung daran zu messen sein, in welchem Umfang der Raum nicht nutzbar ist. Vor allem auch, welchen Raum es betrifft.

Oder es gäbe eine Garage, die ein Loch hätte, durch das es
reinregnet und es anfangen würde zu schimmeln? Wäre man da in
der Lage Mietminderung zu beantragen?

Auch hier dne VM zur Schadensbeseitigung auffordern. Möglicherweise ist durch die hohe Feuchtigkeit die Garage nicht nutzbar, ohne Risiken für eigene Fahrzeuge und metallische Gegenstände.

Empfehlung: Wenn möglich Fotos erstellen. Problem mit einem Anwalt oder einem Mieterverein klären wenn der VM nicht reagiert.

Natürlich nur in dem Falle, dass man alles vorher mehrmals
telefonisch und emailtechnisch mehrmals erwähnt hat und über
einen sehr langen Zeitraum nichts passiert?

Gruss Günter