ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung geltend zu machen, wenn seine Wohnsituation durch ein vor dem Wohnraum angebrachtes Gerüst, das auch noch mit einer Folie abgedeckt ist und somit jegliche Aussicht versperrt, beeinträchtigt wird? Angenommen, dieser Zustand soll 40 Tage lang anhalten.
Lüften ist natürlich auch nur sehr bedingt möglich und durch vorbeilaufende Handwerker empfiehlt es sich, die Rolläden geschlossen zu halten.
Wenn ja, welcher Betrag ist denkbar?
Und anders herum: Darf der Vermieter nach einer Fassadensanierung die Kosten auf die Mieter umwälzen?
ist der Mieter berechtigt, eine Mietminderung geltend zu
machen, wenn seine Wohnsituation durch ein vor dem Wohnraum
angebrachtes Gerüst, das auch noch mit einer Folie abgedeckt
ist und somit jegliche Aussicht versperrt, beeinträchtigt
wird?
Ja.
Angenommen, dieser Zustand soll 40 Tage lang anhalten.
Es dauert immer länger als angekündigt.
Lüften ist natürlich auch nur sehr bedingt möglich und durch
vorbeilaufende Handwerker empfiehlt es sich, die Rolläden
geschlossen zu halten.
Jetzt muss ich nur noch rausfinden, wie „ein Mieter“ diese Minderung geltend machen könnte. Würde man in dem Fall direkt die Mietverwaltung anschreiben?
Hallo,
ich habe was interessantes in der Mitteldeutsche Zeitung vom 23.5.2012 gefunden.
Zitat: Im Mietrecht werden erstmals Bestimmungen aufgenommen, die die energetische Gebäudesanierung betreffen. Zwar kann der Mieter gegen solche Baumaßnahmen, die in der Regel recht umfänglich sind und etwa den Einbau neuer Fenster sowie die Dämmung der Fassaden und des Daches umfassen, bei „besonderen Härten“ Widerspruch einlegen. In den allermeisten Fällen aber hat er die Baumaßnahmen zu dulden, zumal Mieterhöhungen infolge einer Sanierung nicht als „besondere Härte“ anerkannt werden. Umgekehrt ist eine Mietminderung aufgrund sanierungsbedingter Beeinträchtigungen in den ersten drei Monaten nach Beginn der Umbauphase nicht möglich. Der Mieter muss weiter voll zahlen.
Umgekehrt ist eine Mietminderung aufgrund
sanierungsbedingter Beeinträchtigungen in den ersten drei
Monaten nach Beginn der Umbauphase nicht möglich. Der Mieter
muss weiter voll zahlen.
Das kann ich ja fast nicht glauben. Haben die eine Grundlage genannt oder kennt hier jemand eine solche?
Umgekehrt ist eine Mietminderung aufgrund
sanierungsbedingter Beeinträchtigungen in den ersten drei
Monaten nach Beginn der Umbauphase nicht möglich. Der Mieter
muss weiter voll zahlen.
Das kann ich ja fast nicht glauben. Haben die eine Grundlage
genannt oder kennt hier jemand eine solche?
da das in einem Gebäudekomplex einer Wohnungsgesellschaft in unserer Gegend bereits jetzt schon ähnlich* gehandhabt wird, habe ich mich mal umgeschaut:
…Würde man in dem Fall direkt die Mietverwaltung anschreiben?
Ja oder gleich direkt an den Eigentümer/Vermieter.
Schriftlich vorab per Telefax und Einschreiben/Einwurf sollte reichen als Nachweis.
Die vorgenannte Duldung von Baumaßnahmen bis 3 Monate ohne Mietminderung bezieht sich auf energetische Maßnahmen und ist noch kein Gesetz. Es soll erst später in § 555 BGB einfließen.
Momentan bleibt alles beim alten. Auch wenn es eine Energiesparbaumaßnahme ist, kann der Mieter die Miete mindern.
MfG
Das gilt aber nur für Sanierungen, die dem Klimaschutz dienen,
oder?
Du meinst den Ausschluss der Mietminderung für die ersten 3 Monate der Maßnahme?
Wenn die Änderung mal in Kraft getreten ist dann ja (energetische Modernisierungsmaßnahmen). Aber der Gesetzesentwurf wurde am 23.05.2012 erst beschlossen und die betroffenen Paragraphen sind derzeit noch die alten.
Angenommen, es ginge um Säuberung der Fassade: Trifft das dann
auch zu?
Nein, eine Fassadenreinigung ist idR eine reine Instandhaltungsmaßnahme (die der Mieter nicht zu tragen hat… aber auch hier gibt es Ausnahmen. Einige Gerichte sehen die regelmäßige Fassadenreinigung durchaus als umlegbare Position bei Betriebskosten.)
Ob und in wie fern durch eine Fassadenreinigung ein Mangel entsteht der eine Mietminderung rechtfertigt, ist aber individuell im Einzelfall zu sehen.